Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021 - 4 AS 177/17
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Anspruch des Hilfeempfängers auf Wertersatz Anforderungen an die Ermittlung des rechtsgrundlosen Vermögenszuwachses
1. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger entgegen § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. eine Geltungsdauer von 13 Monaten angeordnet hat, ohne dies zu begründen und vor allem ohne entsprechende Ermessenserwägungen anzustellen.
2. Der Hilfeempfänger hat einen Anspruch auf Wertersatz auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, da im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat und ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft wurde.
3. Zur Ermittlung des rechtsgrundlosen Vermögenszuwachses ist zunächst festzustellen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten. In einem zweiten Schritt ist diesem Betrag gegenüberzustellen, welche Leistungen bereits zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht wurden, da eine Bereicherung nur bezüglich der Differenz vorliegt.
Normenkette:
SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 2-3 und S. 6
,
SGB II a.F. § 16d
,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 39 Abs. 1
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 39 Abs. 3
,
SGB X § 40
Vorinstanzen: SG Hamburg 27.03.2017 S 50 AS 1201/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 1. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,36 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: