Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
Anspruch des Hilfeempfängers auf Wertersatz
Anforderungen an die Ermittlung des rechtsgrundlosen Vermögenszuwachses
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
und begehrt Wertersatz für die in diesem Zusammenhang geleistete Arbeit.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger war seit dem Jahr 2002 arbeitslos und bezog seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Zeitraum der Arbeitsgelegenheit erhielt der Kläger gemäß der Bewilligungsbescheide vom 20. Mai 2010 und vom 10. November
2010 monatliche Leistungen in Höhe von 806,37 Euro.
Am 25. August 2010 bot der Beklagte dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Darin war u.a. die Unterstützung
des Klägers durch das Angebot einer Arbeitsangelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vorgesehen. Der Kläger sollte sich
insoweit verpflichten, an der geförderten Beschäftigung teilzunehmen und einen Intake-Termin bei der ARGE am 9. September
2010 wahrzunehmen. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht.
Deshalb erließ der Beklagte am 1. Oktober 2010 eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt),
die – vorbehaltlich des Entfallens der Hilfebedürftigkeit des Klägers – für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Oktober
2011 gelten sollte und als Ziel die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16d SGB II zur beruflichen Orientierung, fachpraktischen Qualifizierung und Heranführung an/Integration in den 1. Arbeitsmarkt vorsah.
Dementsprechend enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt als Unterstützungsleistung seitens des Beklagten insbesondere das
Angebot einer entsprechenden Arbeitsgelegenheit als Küchen- und Kantinenhilfe, die in der Zeit vom x. Oktober bis zum 19.
Dezember 2010 in einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich bei der H. (H.) in der V.-Straße x, ... H1 stattfinden sollte. Weiter
war geregelt, dass die Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde mindestens ein Euro betrage. Außerdem bestimmte der Eingliederungsverwaltungsakt,
dass die bereits geschlossenen Vereinbarungen bezüglich der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, der Aufnahme des Bewerberprofils
des Klägers in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit und der Übernahme der Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie Fahrtkosten
zu Vorstellungsgesprächen durch den Beklagten weiter gelten sollten. Der Kläger wurde demgegenüber verpflichtet, die Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung als Küchen- und Kantinenhilfe bei der H. in der V.-Straße x am 18. Oktober 2010 um 9:00 Uhr
anzutreten, regelmäßig daran teilzunehmen und Krankheitszeiten ab dem ersten Krankheitstag durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
zu belegen. Zudem war geregelt, dass auch für ihn die bereits geschlossenen Vereinbarungen bestehen bleiben sollten. So sollte
er sich in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 mindestens einmal wöchentlich um sozialversicherungspflichtige
und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bewerben, die Bewerbungen anschließend durch eine listenmäßige Aufstellung nachweisen
und sich weiterhin zeitnah auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Beklagten bewerben. Ferner sollte er
sich mit der L.-Stiftung in Verbindung setzen, um sich bei der Erstellung der Unterlagen für die geplante Selbständigkeit
beraten zu lassen. Schließlich enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt Hinweise zur postalischen Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit
sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verstößen hiergegen und gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung.
Am selben Tag übersandte der Beklagte dem Kläger ein Schreiben, mit dem er ihm die „zusätzliche und im öffentlichen Interesse
liegende Arbeit“ als Küchen- und Kantinenhilfe bei der H. in der V.-Straße x in W. vom 18. Oktober bis zum 19. Dezember 2010
(Maßnahme Nr. 1490 mit der Kurzbezeichnung „Vorbereitungsphase“) vorschlug. Als auszuführende Arbeiten waren das Vorbereiten
und die Ausgabe des Frühstücks und Mittagessens, die Bedienung von Kunden, das Nachportionieren und das Reinigen der Kantine
angegeben. Daneben enthielt das Schreiben dieselben Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit sowie zu der Mehraufwandsentschädigung
wie der Eingliederungsverwaltungsakt.
Die H. war die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und wie diese ein städtisches Unternehmen. Für die Maßnahme Nr. ..., der
auch der Kläger zugewiesen worden war, hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2010 Förderleistungen zur Schaffung von
150 Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt. Am 26. Mai 2010 fand eine Prüfung der Maßnahme statt. Ergebnis
der Prüfung war ausweislich des Prüfprotokolls vom 28. Mai 2010, dass die Durchführung der Maßnahme den Anforderungen entsprochen
habe. Zum Bistro und der Kantine wurde angemerkt, dass es zwei Preislisten gäbe: Teilnehmer der Arbeitsgelegenheiten und Bedürftige
erhielten preisgünstiges Essen, während von „Externen“ ein höherer Preis genommen werde.
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 1. Oktober 2010 legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 Widerspruch
ein. Mit einem weiteren Widerspruch vom 22. Oktober 2010 wandte er sich gegen „den Zuweisungsbescheid“ vom 1. Oktober 2010.
Außerdem beantragte er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung und forderte den Beklagten auf, ihn umgehend
aus der Maßnahme zu entlassen. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass der Zwang, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
gegen die Vertragsfreiheit verstoße. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit verletze ihn in seinen Grundrechten
und widerspreche internationalen Übereinkommen gegen Zwangs- und Pflichtarbeiten. Hinsichtlich der konkret zugewiesenen Arbeitsgelegenheit
führte er aus, dass die Zuweisung rechtswidrig sei, da sich aus ihr nicht ergäbe, ob die auszuführende Tätigkeit zusätzlich
sei und im öffentlichen Interesse liege. Auch sei eine Arbeitsgelegenheit in Vollzeit unzulässig. Im Übrigen sei die Arbeitsgelegenheit
nicht geeignet, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, da er sich in einem anderen Bereich selbständig machen wolle.
Gleichwohl nahm der Kläger im Zeitraum vom x. Oktober 2010 bis zum 19. Dezember 2010 an der Beschäftigungsmaßnahme bei der
H. teil, da er vermeiden wollte, dass eine Sanktion gegen ihn verhängt werde. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Küchenhilfe bereitete
er insbesondere Speisen zu, richtete diese an, gab Frühstück und Mittagessen aus und reinigte die Küche und den Kantinensaal.
Nach dem von ihm vorgelegten Arbeitsplan musste er zwanzig Stunden wöchentlich arbeiten und weitere zehn Stunden wöchentlich
an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen: zwei Stunden an einem Kompetenztraining, vier Stunden an einem „Vorbereitungsphasen
Modul“ und vier Stunden an einem „bedarfsorientierten Modul“. Zum Inhalt dieser Module gab der Kläger an, dass das Kompetenztraining
im Wesentlichen aus Vorträgen der Honorarkräfte oder Gesprächsrunden zu aktuellen Themen bestanden habe und im Rahmen der
bedarfsorientierten Module für vier Stunden pro Woche Spaziergänge durchgeführt worden seien. Im dritten Modul habe ein „Basteln
für Zweitklässler“ stattgefunden und es seien Marmeladengläser mit Glasfarben bemalt, Wurstpappen mit buntem Papier beklebt
und aus Filzstoffen Figuren und Formen ausgeschnitten und beklebt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zurück
und vertrat die Auffassung, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig erlassen worden sei.
Am 8. April 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Zunächst hat er eine
Vielzahl von Anträgen gestellt, diese jedoch später begrenzt auf die Aufhebung der als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung
vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 bzw. hilfsweise die Feststellung, dass die
als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. März 2011 rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe, sowie die Verurteilung des Beklagten, an ihn
Wertersatz in Höhe von 1.431,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2011
zu zahlen. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei rechtswidrig. Zum einen, weil der Beklagte seine Pflicht zur sorgfältigen
Prüfung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses im Rahmen des § 16 d Abs. 1 S. 2 SGB II a. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II verletzt habe, da er ihm weder Vermittlungsangebote vorgelegt noch mögliche Qualifizierungsangebote in Betracht gezogen habe,
obwohl er dies wiederholt angeregt habe. Zum anderen habe die streitige Arbeitsgelegenheit weder im öffentlichen Interesse
gelegen noch sei sie zusätzlich im Sinne des § 16 d SGB II gewesen. Am öffentlichen Interesse habe es gefehlt, weil die Speisen in der Kantine auch an Dritte verkauft worden seien.
So sei die Kantine überwiegend durch Mitarbeiter aus umliegenden Unternehmen und Handwerker genutzt worden. Zumindest insoweit
sei die Tätigkeit auch nicht zusätzlich im Sinne des § 16 d SGB II gewesen, da davon auszugehen sei, dass die Versorgung der angrenzenden Betriebe andernfalls von privatwirtschaftlichen Unternehmen
übernommen worden wäre. Schließlich verstoße die Maßnahme auch gegen die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus
den Übereinkommen der International Labour Organization der Vereinten Nationen (ILO). Ihm stehe daher aufgrund seiner rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung ein Wertersatz in Höhe des für die ausgeführte
Tätigkeit üblichen Arbeitsentgeltes aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch zu.
Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Zuweisung des Klägers in die Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere der bereits im streitigen
Zeitraum länger bestehenden Arbeitslosigkeit sowie der Tatsache, dass sich der Kläger in der Zeit von Januar 2010 bis Juli
2010 einmal wöchentlich erfolglos telefonisch auf eine Stelle als Hausmeister oder Fahrer beworben habe, um ein sachgerechtes
Eingliederungsinstrument gehandelt habe. Die konkret zugewiesene Arbeitsgelegenheit habe im öffentlichen Interesse gelegen,
da die Teilnehmer/innen der Maßnahme notwendige Fähigkeiten für die Ausübung einer Beschäftigung erwerben oder stabilisieren
sollten, so dass ihre Chancen, während oder im Anschluss an die Arbeitsgelegenheit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
überzugehen, nachhaltig verbessert würden. So hätten neben der eigentlichen Arbeit in einem Umfang von zehn Stunden wöchentlich
ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen stattgefunden. Das öffentliche Interesse an der Tätigkeit entfalle auch nicht dadurch,
dass Speisen der Kantine an Beschäftigte umliegender Gewerbebetriebe verkauft worden seien, sondern sei lediglich bei überwiegend
erwerbswirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Arbeiten ausgeschlossen. Die Bewirtung Dritter und eine damit verbundene Erzielung
von Einnahmen führe auch nicht dazu, dass die Arbeitsgelegenheit nicht als zusätzlich zu qualifizieren sei, da der Maßnahmeträger
die Aufgabe durchführe, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe es insoweit der H. mit der Förderung
der Maßnahme nicht in unrechtmäßiger Weise erleichtert, nicht geförderte Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt durch öffentlich
geförderte Beschäftigung zu ersetzen und dadurch Kosten für Personal zu verringern. Schließlich bestehe wegen der fehlenden
Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Das Sozialgericht hat am 15. Juli 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der Kläger persönlich angehört wurde.
Er hat insbesondere angegeben, dass die Mitarbeiter der umliegenden Firmen nach seiner Erinnerung das Essen zu den gleichen
Konditionen erhalten hätten wie die Teilnehmer/-innen der Maßnahmen. Die Preise seien sehr günstig gewesen, eine Bockwurst
habe 1,20 Euro und eine Frikadelle 0,60 Euro gekostet.
Im Oktober 2016 hat das Sozialgericht die A1 GmbH beigeladen und um Stellungnahme zum Verfahren gebeten. Die Beigeladene hat
daraufhin mit Schreiben vom 17. November 2016 mitgeteilt, dass sie sich nicht zum Verfahren des Klägers äußern könne, da die
persönlichen Daten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Maßnahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits vernichtet
worden seien. Zudem habe sich ihre Unternehmensstruktur seit 2013 grundlegend geändert. Aktuell sei das Unternehmen in einem
ganz anderen Geschäftsfeld, nämlich der Sozial- und Schuldnerberatung, tätig. Mit der Umstrukturierung habe sich auch der
Personalbestand dahingehend geändert, dass weder die damals zuständigen Fallmanager, die die Teilnehmer und Teilnehmerinnen
während ihrer Maßnahme betreuten und die Verlaufsberichte erstellten, noch die Anleiterinnen und Anleiter aus den Bereichen
Möbelaufbau, Küche und Haushandwerk noch im Unternehmen tätig seien. Daher könne keine/r der aktiven Mitarbeiter/-innen der
Beigeladenen Angaben zum Maßnahmeverlauf des Klägers oder zum generellen Sachverhalt der Zuweisung und der tatsächlichen Durchführung
der Arbeitsgelegenheiten machen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2017 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt
sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
gegen den Beklagten bestehe. Insbesondere hat das Gericht in der Zuweisung des Klägers zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
keinen Verstoß gegen die Nachrangigkeit von Maßnahmen nach § 16 d SGB II gegenüber anderen Eingliederungsmaßnahmen gesehen, sondern ausgeführt, dass ein Rechtsfehler bei der Wahl der Eingliederungsmaßnahme
durch den Beklagten nicht erkennbar sei. Zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahme habe für den Kläger nicht die Möglichkeit der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden, da er bereits seit dem Jahr 2002 arbeitssuchend gewesen
sei, sich in der Zeit von Januar 2010 bis Juli 2010 über einen Zeitraum von sechs Monaten wöchentlich erfolglos auf reguläre
Stellen beworben habe und eine zunächst angedachte Selbstständigkeit aufgrund seiner finanziellen Situation selbst für unmöglich
gehalten habe. Zudem hätten die im Rahmen der Arbeitsgelegenheit ausgeübten Tätigkeiten als Küchen- und Kantinenhilfe im öffentlichen
Interesse gelegen. So seien die Preise für die Speisen in der Kantine sehr günstig gewesen, was zum einen dafür spreche, dass
jedenfalls auch für Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit bestanden habe, dort günstig Speisen zu sich zu nehmen,
zum anderen aber auch gegen das Vorliegen überwiegend erwerbswirtschaftlicher Interessen. Gegen überwiegende erwerbswirtschaftliche
Interessen spreche außerdem, dass es sich bei dem Maßnahmeträger um ein städtisches Beschäftigungsunternehmen gehandelt habe,
das mit dem Ziel gegründet worden sei, Menschen durch Qualifizierung und Beschäftigung eine berufliche und persönliche Perspektive
zu eröffnen. Dementsprechend hätten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit Qualifizierungsmodule und Kompetenztrainingsmaßnahmen
in erheblichem zeitlichem Umfang stattgefunden. Schließlich entfalle das öffentliche Interesse auch nicht deshalb, weil es
sich um eine Kantine in einem Gewerbegebiet gehandelt habe. Es könne zwar nicht mehr ermittelt werden, wie der Personenkreis,
der die Kantine im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme genutzt habe, zusammengesetzt gewesen sei und welche Auswirkungen
der Betrieb der Kantine auf damals bestehende Wettbewerber gehabt habe. Das Vorliegen überwiegender erwerbswirtschaftlicher
Interessen oder überwiegender Interessen eines begrenzten Personenkreises sei jedoch bei Würdigung der Gesamtumstände fernliegend.
Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Feststellungen des öffentlichen Interesses der Arbeitsgelegenheit
nicht zu hoch anzusetzen seien, weil die Arbeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II naturgemäß im Spannungsfeld der Voraussetzung lägen, dass auf der einen Seite vollkommen nutzlose Arbeiten, auf der anderen
Seite aber auch Arbeiten, die überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen dienten, ausgeschlossen seien. Zudem habe es
sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16 d S. 2 SGB II a.F. gehandelt und insbesondere nicht um Tätigkeiten im Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge oder um solche, zu deren Durchführung
eine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. Schließlich sei es nach den Gesamtumständen abwegig anzunehmen, dass die Arbeiten
wirtschaftlich rentabel gewesen seien. Letztlich vermöge das Gericht auch keinen Verstoß gegen Übereinkommen der ILO zu erkennen. Die Möglichkeit, dass dem Kläger bei unterlassener Teilnahme an der Maßnahme unter Umständen eine Sanktion,
also eine Kürzung seiner Leistungen nach dem SGB II gedroht hätte, lasse nicht den Schluss zu, dass die Arbeit unter Androhung einer Strafe von ihm verlangt worden sei. Damit
sei die Arbeitsleistung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, sondern habe auf einem rechtmäßigen Eingliederungsverwaltungsakt
beruht, so dass der Kläger auch keinen Wertersatz auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen
könne.
Gegen das ihm am 20. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Mai 2017, einem Montag, Berufung eingelegt. Er wendet
sich zum einen gegen die Verhandlungsführung des Sozialgerichtes, der er nicht habe folgen können, da zwei Klagen gemeinsam
verhandelt worden seien, zwischen denen aus seiner Sicht abrupt gewechselt worden sei. Auch habe er nicht ausreichend Redezeit
zugebilligt bekommen. Zum anderen meint er, dass das Sozialgericht seine sachlichen Argumente ignoriert habe und weite Teile
seiner Klageschrift unberücksichtigt geblieben seien. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht
vom 15. Juli 2015 hat er nun angegeben, dass es täglich zwei Speisekarten mit unterschiedlichen Preisen gegeben habe und von
den Fremdkunden für die Mittagessen Preise im mittleren Preissegment, nach seiner Erinnerung nicht unter 7 Euro, verlangt
worden seien. Täglich hätten etwa 200 bis 300 Mitarbeiter umliegender Firmen dort gegessen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2017 abzuändern und
1. festzustellen, dass die als Verwaltungsakt ergangene Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat und
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.431,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9. April 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 29. April 2021 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass
auch in den zehn Stunden, die nicht der eigentlichen Tätigkeit gegolten hätten, wertschöpfende Arbeiten verrichtet worden
seien, nämlich die Herstellung von Bastelprodukten, die später in dem angeschlossenen Kaufhaus zum Kauf beim Weihnachtsbasar
angeboten worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie
der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz –
SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 1. Oktober 2010 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 war rechtswidrig. Damit war auch die im Eingliederungsverwaltungsakt
geregelte Zuweisung des Klägers zu der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig, so dass der Kläger die Tätigkeit als Küchenhilfe rechtsgrundlos
ausgeübt hat und daher Anspruch auf Wertersatz für die von ihm geleistete Arbeit bei der H. hat.
II.
Zu Recht verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren bezüglich seines Klageantrags zu 1. nur noch den zunächst hilfsweise gestellten
(Fortsetzungs-)Feststellungsantrag, da die ursprünglich zulässig erhobene Anfechtungsklage mit Ablauf des Geltungszeitraums
des Eingliederungsverwaltungsaktes am 30. Oktober 2011 unzulässig geworden ist.
Der Fortsetzung des Rechtsstreits mittels Fortsetzungsfeststellungsklage gem. §
131 Abs.
1 S. 3
SGG steht auch nicht, wie der Beklagte meint, entgegen, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Eingliederungsverwaltungsaktes hat. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nämlich unter dem Gesichtspunkt
der Präjudizialität, da der Kläger mit seinem weiteren Klageantrag geltend macht, dass der Beklagte ihm Wertersatz für die
aufgrund des rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsaktes geleistete Arbeit bei der H. zahlen müsse.
III.
Die damit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig
war.
Rechtsgrundlage für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist § 15 Abs. 1 S. 6 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 2006 (aF). Danach soll, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande
kommt, durch Verwaltungsakt geregelt werden
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen
muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat und
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen
hat.
Der Beklagte durfte hier zwar einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, da eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande
gekommen ist. Dieser ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II aF eine Geltungsdauer von 13 Monaten angeordnet hat, ohne dies zu begründen und vor allem ohne entsprechende Ermessenserwägungen
anzustellen. Zwar verweist § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II aF wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist
jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung
an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II aF soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in
Satz 1 und 2 des § 15 Abs. 1 SGB II aF zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Bei der
Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden (BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R, Rn. 20f.). Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist daher nach Maßgabe der hier anwendbaren,
bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung des § 15 SGB II rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer von sechs Monaten ohne Ermessenserwägungen überschritten worden
ist (BSG, Urteil vom 21.3.2019 – B 14 AS 28/18 R, Rn. 21).
IV.
Statthafte Klageart für den geltend gemachten Wertersatzanspruch ist die allgemeine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 75/12 R, Rn. 12). Insoweit ist die Klage weder an eine Frist gebunden noch ist es erforderlich, dass ein förmliches Verwaltungs-
oder Vorverfahren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit der Leistungsklage setzt lediglich voraus, dass eine Klagebefugnis
und ein Rechtsschutzinteresse bestehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
54 Rn. 41ff.). Dies ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der Fall.
1. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Wertersatz kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
in Betracht, der als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraussetzt, dass
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden oder eine sonstige
rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat und ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (BSG, aaO, Rn. 13 m.w.N.). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt
sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 98/10 R, Rn. 14 m.w.N.).
Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegenüber der Beigeladenen bestehen demgegenüber nicht, da der Beschäftigung des Klägers bei
der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen
begründen ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen
Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger. Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen,
wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung,
folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Verhältnis zum Träger der Grundsicherungsleistungen, nicht jedoch zum Maßnahmeträger (BSG, Urteil vom 27.8.2011 – B 4 AS 1/10 R, Rn. 17f. m.w.N.).
2. Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, dass der Beklagte durch Leistung des Klägers (a.) etwas
erlangt hat (b.) ohne dass ein Rechtsgrund hierfür vorlag (c.).
a. Der Kläger hat vom 18. Oktober 2010 bis zum 19. Dezember 2010 als Küchen- und Kantinenhilfe bei der H. eine Tätigkeit im
Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2008 (aF) ausgeübt. Mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit
erbringt der Hilfeempfänger – unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen – eine Leistung im anspruchsbegründenden
Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (BSG, Urteile vom 13.4.2011 – B 14 AS 98/10 R, Rn. 17 und vom 27.8.2011 – B 4 AS 1/10 R, Rn. 25).
Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger
den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur
Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine
Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige
Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 17).
Unerheblich ist insoweit auch, dass Kläger seine Arbeitsleistung nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber der H. erbracht
hat, da der Beklagte sich die vom Kläger gegenüber dem Maßnahmeträger erbrachte Leistung zurechnen lassen muss. Mit der Schaffung
der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Klägers in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen
Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger „vermittelt“. Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen
Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur
die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen
einsetzen will (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2008 – 10 AZR 658/07, Rn. 22) und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung
sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger
der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 19 und vom 27.8.2011 – B 4 AS 1/10 R, Rn. 26, jeweils m.w.N.).
b. Der Beklagte ist durch die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung und die darin liegende Wertschöpfung auch bereichert, hat
also etwas vom Kläger erlangt. Allerdings ist eine Bereicherung der Beklagten nicht bezüglich aller vom Kläger im Rahmen der
Arbeitsgelegenheit geleisteten Zeiten anzunehmen, sondern nur hinsichtlich der Tätigkeiten in der Kantine. Durch die Teilnahme
an den Qualifizierungsmodulen ist hingegen keine Vermögensmehrung eingetreten.
Die Bereicherung und damit Vermögensmehrung der H., die sich der Beklagte zurechnen lassen muss, liegt darin, dass der Kläger
durch seine Tätigkeit im Produktions- und Verkaufsbereich der Kantine dazu beigetragen hat, dass die eingekauften Nahrungsmittel
als zubereitete Getränke und Speisen zu einem höheren Preis verkauft werden konnten und so eine Wertschöpfung stattgefunden
hat. Der Senat geht insoweit davon aus, dass es zutrifft, dass in der Kantine in größerem Umfang auch Mitarbeiter umliegender
Firmen und Handwerker gegessen haben. Hierfür spricht, dass es, wie die Prüfung der Maßnahme am 26. Mai 2010 ergeben und auch
der Kläger bestätigt hat, zwei Speisekarten mit unterschiedlichen Preisen gab.
Der Annahme einer Vermögensmehrung bei der H. steht auch nicht entgegen, dass es sich hier, wie das Sozialgericht zutreffend
ausgeführt hat, um eine zusätzliche Tätigkeit handeln dürfte. Insoweit ist zwar umstritten, ob in Fällen zusätzlicher Arbeit
überhaupt eine Vermögensmehrung angenommen werden kann. Das Bundessozialgericht hat diese Frage bislang nicht ausdrücklich
entschieden, sondern nur ausgesprochen, dass die Arbeitsleistung jedenfalls dann, wenn es an der Zusätzlichkeit fehle, immer
auch eine Mehrung fremden Vermögens darstelle (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. x und vom 27.8.2011 – B 4 AS 1710 R, Rn. 27). Dies wird in der Literatur zum Teil so gedeutet, dass die Annahme einer
Mehrung fremden Vermögens auf die Fälle fehlender Zusätzlichkeit beschränkt sein soll (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, 05/19, § 16d SGB II, Rn. 49). Für die gegenteilige Ansicht spricht jedoch, dass grundsätzlich durch jede Arbeitsleistung ein – wenn im Einzelfall
auch geringer – Vermögenszuwachs entstehen dürfte, zumindest sofern sich der zur Arbeit Verpflichtete nicht komplett verweigert
(Stölter in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 16d Rn. 73; im Ergebnis wohl so auch Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16d (Stand: 08.01.2021), Rn. 94) oder nicht in der Lage ist, die Tätigkeit wertschöpfend auszuüben. Hiervon scheint auch das
Bundessozialgericht grundsätzlich auszugehen, da es hinsichtlich der Frage, ob im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten eine Leistung
im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegt, ausführt, dass mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit
im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne erbracht wird, die als eine bewusste und zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens definiert ist (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 17 und vom 27.8.2011 – B 4 AS 1710 R, Rn. 25).
Die Qualifizierungsmodule, an denen der Kläger in einem Umfang von zehn Stunden wöchentlich teilgenommen hat, stellen hingegen
keine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit mit Vermögensverschiebung zugunsten der H. bzw. des Beklagten dar, sondern dienten
allein der Qualifizierung der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, dass ein Teil der Bastelarbeiten
beim Weihnachtsbasar verkauft worden sei, da hiermit höchstwahrscheinlich kein Gewinn erzielt worden ist. Zum einen ist bereits
unklar, ob die Bastelarbeiten überhaupt zu einem Preis angeboten wurden, der die Kosten für die eingesetzten Materialien überstieg,
zumal vermutlich auch nicht alle Arbeiten verwertbar waren und Material übriggeblieben sein dürfte. Zum anderen ist auch ungewiss,
ob und in welchem Umfang die angebotenen Arbeiten tatsächlich gekauft wurden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorgetragen
hat, es habe sich um „Bastelarbeiten für Zweitklässler“ gehandelt, so dass diese keinen wirtschaftlichen Wert gehabt haben
dürften.
Mithin hat die H. und damit letztlich der Beklagte durch die 20 Arbeitsstunden wöchentlich, die der Kläger als Küchen- und
Kantinenhilfe gearbeitet hat, einen Vermögensvorteil erlangt. Insoweit wird zwar zum Teil vertreten, dass nur der Maßnahmeträger
und nicht auch der Grundsicherungsträger etwas erlangt haben könne, so dass ein Wertersatzanspruch schon aus diesem Grund
abgelehnt wird (so LSG Hessen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – L 7 AS 579/19, Rn. 16 und Urteil vom 1.8.2018 – L 6 AS 207/15, Rn. 68f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2.11.2009 – L 1 AS 746/09, Rn. 27). Dies überzeugt jedoch nicht. Zwar tritt die Vermögensmehrung durch die Arbeitsleistung tatsächlich beim Maßnahmeträger
ein, so dass der Beklagte faktisch nicht bereichert ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die Tätigkeit des Hilfebedürftigen
im Rahmen der Arbeitsgelegenheit veranlasst hat und sich daher die beim Maßnahmeträger eingetretene Vermögensmehrung zurechnen
lassen muss. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der überwiegend in der Literatur
vertretenen Auffassung an (z.B. Voelzke, aaO, Rn. 52 m.w.N.; Harks, aaO, Rn. 103 m.w.N.; Schön/Thie in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 16d Rn. 33; Pattar in: SGb 2012, 631ff.), dass die beim Maßnahmeträger eingetretene Vermögensmehrung – ebenso wie die erbrachte
Arbeitsleistung – dem Beklagten zuzurechnen ist, zumal dies auch der grundsätzlichen Rückabwicklung der Bereicherungsansprüche
im Rahmen der einzelnen Leistungsbeziehungen entspricht (vgl. hierzu Pattar, aaO, S. 637).
c. Ein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten liegt nicht vor.
Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung war zunächst die durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 1. Oktober
2010 erfolgte Zuweisung zu der Maßnahme bei der H., die zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam war, da auch rechtswidrige
Verwaltungsakte gem. § 39 Abs. 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam sind, wenn sie nicht nichtig sind (§ 39 Abs. 3, § 40 SGB X), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Mit der durch den Senat im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. getroffenen Feststellung,
dass der Eingliederungsverwaltungsakt insgesamt rechtswidrig gewesen ist, fällt dieser jedoch nachträglich als Rechtsgrund
für die erbrachte Arbeitsleistung weg (vgl. Harks, aaO, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 20.11.1997, 5 C 1/96, Rn. 12).
Das ebenfalls am 1. Oktober 2010 übersandte Schreiben des Beklagten, mit welchem dem Kläger die Arbeitsgelegenheit bei der
H. vorgeschlagen wurde, ist hingegen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren und somit nicht geeignet, einen eigenständigen
Rechtsgrund für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit bei der H. zu begründen. Zwar handelt es sich bei einer auf einer
Eingliederungsvereinbarung beruhenden Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig um einen Verwaltungsakt im Sinne des §
31 S. 1 SGB X, da dort außerhalb des weit gesteckten Rahmens für die Abfassung von Eingliederungsvereinbarungen der konkrete Inhalt der
Arbeitsgelegenheit bestimmt wird (BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 75/12 R, Rn. 16ff.). Hier erfolgte die Zuweisung zu der Arbeitsgelegenheit allerdings nicht durch eine Eingliederungsvereinbarung
mit zusätzlichem Zuweisungsbescheid, sondern durch einen Eingliederungsverwaltungsakt, der bereits alle wesentlichen Einzelheiten
der Arbeitsgelegenheit geregelt hat. Insbesondere wurden Maßnahmeträger, Art, zeitlicher Umfang, Dauer und Ort der Tätigkeit
sowie die Höhe der zu zahlenden Mehraufwandsentschädigung bereits konkret festgelegt und der Kläger verpflichtet, die Maßnahme
am 18. Oktober 2010 um 9:00 Uhr anzutreten sowie regelmäßig an ihr teilzunehmen. Damit entfaltet das zusätzliche Schreiben
bezüglich der Arbeitsgelegenheit keine über den Eingliederungsverwaltungsakt hinausgehende Regelungswirkung, so dass es sich
nur um eine wiederholende Verfügung und nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X handelt (vgl. BSG, Urteil 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R Rn. 12).
3. Der somit bestehende Erstattungsanspruch des Klägers für seine rechtsgrundlos geleistete Arbeit als Küchen- und Kantinenhilfe
ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden
kann, wobei ein Erstattungsanspruch aber nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs
gekommen ist (BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 98/10 R, Rn. 23ff.). Folglich ist zunächst festzustellen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu
erhalten (a.). In einem zweiten Schritt ist diesem Betrag gegenüberzustellen, welche Aufwendungen der Beklagte dem Kläger
gegenüber bereits zur Sicherung seines Lebensunterhaltes erbracht hat (b.), da der Beklagte nur bezüglich der Differenz bereichert
ist. Hierzu gehören nicht nur die Leistungen nach §§ 19 und 22 SGB II, sondern auch die bereits geleisteten Mehraufwandsentschädigungen und die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Nach diesem Schema ist für jeden Arbeitstag – und nicht monatsweise – zu ermitteln, welche Aufwendungen der Beklagte hatte
und welcher Vermögensvorteil ihm entstanden ist (BSG, aaO). Insgesamt ergibt sich hierbei ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von 990,36 Euro.
a. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Wertersatzes je geleisteter Arbeitsstunde legt der Senat den vom Bevollmächtigten
des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2014 ermittelten Stundenlohn von 9,76 Euro zugrunde. Dieser dürfte, selbst wenn
die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Arbeitsgelegenheit nicht den Tarifbindungen
nach dem Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) unterlegen hätte, was sich jedoch nicht
abschließend klären ließ, der übliche Arbeitslohn für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit gewesen sein.
Zu diesem Stundenlohn ist die anteilige Jahressonderzahlung zu addieren, allerdings nicht, wie der Kläger meint, für die vollen
30 Stunden, in denen er an der Arbeitsgelegenheit teilgenommen hat, sondern wiederum nur für die 20 Stunden wöchentlich, in
denen die Tätigkeit als Küchen- und Kantinenhilfe ausgeübt worden ist (s.o.). Dem Kläger hätte für den insoweit maßgeblichen
November 2010 nach dem TV-AVH ein Gesamtlohn in Höhe von 846,21 Euro zugestanden (1607,80 Euro / 38 x 20), von dem 90%, also
761,59 Euro, für die Jahressonderzahlung zu berücksichtigen sind (§ 20 TV-AVH). Dieser Betrag ist nach § 20 Abs. 4 S. 1 TV-AVH
um 9/12 zu kürzen, weil der Kläger lediglich im Oktober, November und Dezember 2010 bei der H. tätig war und Entgelt bezogen
hätte, wenn er regulär beschäftigt worden wäre. Insgesamt sind damit 190,40 Euro als Sonderzahlung zu berücksichtigen.
Schließlich steht dem Kläger, der während der Arbeitsgelegenheit nicht ortsabwesend war, noch ein weiterer Betrag zur Abgeltung
des erworbenen Urlaubsanspruchs zu. Da der Kläger nur in einem vollen Kalendermonat an der Arbeitsgelegenheit teilgenommen
hat, ergibt sich nach § 26 Abs. 2b i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 5 TV-AVH ein Urlaubsanspruch von 3 Tagen bzw. x Stunden. Da der Qualifizierungsteil
für den Wertersatz unberücksichtigt bleibt, sind hiervon jedoch wiederum nur 2/3 zu berücksichtigen, mithin also 12 x 9,76
Euro = 117,12 Euro.
Für die kalendertägliche Berechnung ist zudem die Verteilung der Arbeitszeiten und Qualifizierungsmodule auf die Wochentage
zu berücksichtigen. Nach dem vom Kläger eingereichten Stundenplan hat er montags und dienstags 8 Stunden gearbeitet und mittwochs
4 Stunden, während donnerstags und freitags nur Module stattfanden.
Damit ergeben sich für den Zeitraum der Arbeitsgelegenheit jeweils 9 zu berücksichtigende Montage, Dienstage und Mittwoche
und insgesamt 72 + 72 + 36 = 180 Arbeitsstunden, für die nach den o.g. Maßgaben folgender Gesamtanspruch auf Arbeitsentgelt
bestanden hätte:
180 x 9,76 Euro = 1.756,80 Euro + 190,40 Euro als Sonderzahlung + Abgeltung Urlaubsanspruch 117,12 Euro = 2064,32 Euro.
Insgesamt errechnet sich somit ein Wertersatz pro Stunde von 2064,32 Euro / x0 = 11,47 Euro.
b. Von dem so für die einzelnen Tage ermittelten Anspruch in Höhe von 91,76 Euro (Montag und Dienstag, 8 h, d.h. 8 x 11,47
Euro) bzw. in Höhe von 45,88 Euro (Mittwoch, 4 h, d.h. 4 x 11,47 Euro) sind jeweils, wie bereits dargestellt, die gewährte
Mehraufwandsentschädigung, die bereits gezahlten SGB II-Leistungen sowie der auf die Arbeitstage entfallende Anteil der Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen.
Die Mehraufwandsentschädigung betrug 1 Euro je Stunde.
Leistungen nach dem SGB II wurden für die Monate Oktober – Dezember 2010 in Höhe von 806,37 Euro monatlich gewährt, so dass sich bei Berechnung der
Monate mit 30 Tagen (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB II) ein täglicher Anspruch in Höhe von 26,88 Euro errechnet (806,37/30).
Die Beiträge für die Krankenversicherung waren 2010 bei Empfängern von Arbeitslosengeld II gem. §
232a Abs.
1 S. 1 Nr.
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) in der damals geltenden Fassung auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3450fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl.
§
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, diese lag 2010 in den alten Bundesländern bei 2.555 Euro) zu bemessen, wobei nach §
246 SGB V als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach §
243 SGB V galt. Dieser betrug 2010 14,3 Prozent, so dass sich ein täglicher Betrag in Höhe von 4,20 Euro ergibt (0,345 x 2.555 / 30
x 0,143).
Die Pflegeversicherungsbeiträge waren 2010 auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße
(§ 57 Abs. 1 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch in der damals geltenden Fassung) zu berechnen, wobei der bundeseinheitliche
Beitragssatz für Kinderlose 2,2 Prozent betrug. Damit ergibt sich ein täglicher Betrag in Höhe von 0,68 Euro (0,362 x 2.555
/ 30 x 0,022).
Für die gesetzliche Rentenversicherung waren 2010 bei Arbeitslosengeld II-Beziehern beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von
205 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der damals geltenden Fassung), was bei einem
Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2010 von 19,9 Prozent einen monatlichen Beitrag in Höhe von 40,80
Euro und bei der Berechnung mit 30 Kalendertagen einen täglichen Beitrag in Höhe von 1,36 Euro ergab.
Damit ergibt sich für die montags und dienstags geleistete Arbeit von jeweils acht Stunden ein bereits vom Beklagten erbrachter
Betrag in Höhe von 41,12 Euro (Mehraufwandsentschädigung für 8 Stunden in Höhe von 8 Euro, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe von 26,88 Euro und auf diese Tage entfallende Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 6,24 Euro), der dem Wertersatzanspruch
in Höhe von 91,76 Euro täglich gegenüberzustellen ist. Es verbleibt somit ein Ersatzanspruch von 50,64 Euro für 18 Tage =
911,52 Euro.
Mittwochs hat der Kläger nur vier Stunden gearbeitet, so dass der Beklagte bereits 37,12 Euro an Leistungen erbracht hat (Mehraufwandsentschädigung
für 4 Stunden in Höhe von 4 Euro, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 26,88 Euro und auf diese Tage
entfallende Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 6,24 Euro). Damit verbleibt ein Ersatzanspruch in Höhe von 8,76 täglich
(45,88 Euro – 37,12 Euro) bzw. 78,84 Euro insgesamt.
Insgesamt beläuft sich der Anspruch des Klägers auf Wertersatz für die von ihm geleistete Arbeit damit auf 990,36 Euro.
4. Dem Erstattungsanspruch des Klägers steht auch nicht, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2014 offenbar
im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. August 2013 (B 14 AS 75/12 R, Rn. 20ff.) ausführt, entgegen, dass der Kläger den Beklagten während der Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit nicht auf
deren Rechtswidrigkeit hingewiesen habe. Denn zum einen betrifft die vom Bundessozialgericht entschiedene Konstellation, in
dem eine solche Obliegenheit angenommen wurde, einen Fall, in dem die Klägerin zunächst widerspruchslos an der Maßnahme teilgenommen,
dann jedoch mehr als einen Monat nach dem Ende der Maßnahme Widerspruch gegen die Zuweisung eingelegt hatte, um anschließend
Wertersatz geltend zu machen. Insoweit gelten die in dem dortigen Urteil gemachten Ausführungen zu der Obliegenheit, den Grundsicherungsträger
auf eine erkannte mögliche Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit hinweisen zu müssen, um ihm die Möglichkeit der Abhilfe
zu geben, ausdrücklich nur für den Fall, dass Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen wurde, sich der Betroffene also
nicht unmittelbar gegen die Zuweisung in die Maßnahme gewehrt hat. Dies hat der Kläger jedoch getan und sowohl Widerspruch
gegen den Eingliederungsverwaltungsakt als auch gegen das von ihm als „Zuweisungsbescheid“ bezeichnete Schreiben vom 1. Oktober
2010 eingelegt. Zum anderen hat der Kläger mit seinem Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bereits vor Beginn
der Maßnahme darauf hingewiesen, dass er die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme für rechtswidrig halte. In dem wenige
Tage später erhobenen „Widerspruch“ gegen den „Zuweisungsbescheid“ hat er dies noch näher ausgeführt und einen Antrag auf
Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung gestellt sowie ausdrücklich darum gebeten, ihn umgehend aus der Maßnahme
zu entlassen. Damit hat er dem Beklagten zeitnah zum Beginn der Maßnahme die Möglichkeit der Abhilfe gegeben, so dass kein
Grund ersichtlich ist, den Wertersatzanspruch abzulehnen oder zu begrenzen.
5. Ein Anspruch auf Verzinsung des an den Kläger zu erstattenden Geldbetrags besteht jedoch nicht. Hierfür bedürfte es einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die jedoch nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier
nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs. 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in §
27 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus §
44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) kann der Kläger keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats
nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§
44 Abs.
1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt
es sich jedoch nicht um eine Geldleistung i.S.d. §
11 S. 1
SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Vielmehr dient dieser
(nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen
verbleibt. Der Kläger hat die ihm zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihm erst durch die rechtswidrige
Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht
ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit §
44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen
bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der
Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 S. 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen
werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des §
44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§
284,
285,
288 oder 291
Bürgerliches Gesetzbuch nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 27.8.2011 – B 4 AS 1/10 R, Rn. 34).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.