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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.04.2021 - 14 AS 135/20
Übernahme einer Betriebskostennachzahlung Keine Aufspaltung eines Streitgegenstands in einzelne Berechnungselemente über Nachzahlung für Wasser und Abwasser Ablehnender Bescheid als Ablehnung einer Änderung eines laufenden Bewilligungsbescheides
1. Der Streitgegenstand lässt sich nicht in einzelne Berechnungselemente (hier: Nachzahlung für Wasser/Abwasser) aufspalten.
2. Ein die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung ablehnender Bescheid ist als Ablehnung einer Änderung des laufenden Bewilligungsbescheides zugunsten des Leistungsempfängers im Rahmen von § 48 SGB X anzusehen.
3. Wenn die Leistungshöhe im Fälligkeitsmonat bereits Gegenstand eines Vor- oder Gerichtsverfahrens ist, wird ein solcher Bescheid gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Stralsund 17.03.2020 S 11 AS 520/19
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: