Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Elterngeldleistungen nach dem BEEG in Höhe von jeweils 1.200 € monatlich für drei gleichzeitig adoptierte Kinder.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt bei der Firma U GmbH & Co. KG. Er heiratete
am 00.10.2011. Seine Ehefrau brachte vier Kinder mit in die Ehe (T F, geboren am 00.00.2003, T1 K X, geboren am 00.00.2007,
N S N1 geboren am 00.00.2009 und B-N3 L T2, geboren am 00.00.2010; im Folgenden wird nur der jeweils erste Name der Kinder
genannt). Nach Einwilligung des leiblichen Vaters der vier Kinder am 06.02.2014 beantragte der Kläger die Adoption der vier
Kinder. Das Amtsgericht B1 erklärte mit Beschluss vom 23.05.2014, dass die vier Kinder vom Kläger als Kinder angenommen würden.
Am 00.06.2014 wurde das leibliche Kind N3 geboren, für das die Ehefrau des Klägers Elterngeld bezog.
Am 24.06.2014 beantragte der Kläger Elterngeld für die Betreuung der Kinder T1, N und für die Monate 6-14 ab dem 07.02.2014.
Erst an diesem Tag seien die Kinder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden. Der Beklagte gewährte dem
Kläger mit drei Bescheiden vom 30.06.2014 für die Betreuung der drei Kinder Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme
am 07.02.2014 (07.07.2014-06.04.2015). Für die Betreuung des Kindes B-N2 gewährte er je Anspruchsmonat 1.646,70 €. Für die
Betreuung der Kinder T1 und N gewährte er je Anspruchsmonat 300 €. Auch im Hinblick auf diese Kinder bestehe ein eigener Anspruch,
jedoch seien darauf die Leistungen für die Betreuung des Kindes B-N2 bis zu einem Betrag von 300 € anzurechnen. Wegen der
Einzelheiten der Elterngeldberechnung im Übrigen wird auf die Anlagen zu den Bescheiden verwiesen.
Der Kläger legte am 09.07.2014 Widerspruch ein. Zum einen stehe ihm ein Geschwisterbonus zu. Zum anderen seien für jedes Kind
jeweils zwei Mehrlingszuschläge à 300 € zu zahlen. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar.
Dass das BEEG Adoptionen mit Geburten gleichstelle, zeige sich etwa in § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG und § 2a Abs. 2 Satz 1 BEEG. Hätte er die Kinder nacheinander adoptiert, hätte er jeweils Elterngeld erhalten. Allerdings sei eine sukzessive Adoption
von Geschwisterkindern nicht möglich. Dafür müsse ein Ausgleich geschaffen werden.
Mit Abhilfebescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für das Kind B-N2 unter Einbeziehung eines Geschwisterbonus
nunmehr insgesamt 1.811,37 € monatlich. Die Leistungen für die beiden anderen Kinder erhöhten sich wegen der Anrechnung des
Elterngeldes für das Kind B-N2 nicht. Ein Mehrlingszuschlag stehe für keines der Kinder zu, da dieser nach dem Gesetzeswortlaut
nur bei Mehrlingsgeburten, nicht aber bei Mehrfachadoptionen zustehe. Die Bezirksregierung N4 wies die Widersprüche im Übrigen
mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2014 zurück.
Der Kläger hat am 16.08.2014 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Aufwendungen
bei Mehrfachadoptionen seien erheblich und noch höher als bei Mehrlingsgeburten. Da insgesamt vier Kinder angenommen worden
seien, begehre er nunmehr für jedes Kind neben dem Grundfreibetrag von 300 € nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. drei weitere Mehrlingszuschläge, insgesamt 1.200 € monatlich. Bei den Mehrlingszuschlägen sei auch das Kind T zu berücksichtigen,
da es noch keine 14 Jahre alt gewesen sei.
Der Beklagte hat vorgetragen, nach dem Wortlaut des Gesetzes komme ein Mehrlingszuschlag im Fall von Mehrfachadoptionen nicht
in Betracht. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 27.06.2013 (B 10 EG 3/12 R) ausgeführt, dass Mehrfachadoptionen nicht mit Mehrfachgeburten vergleichbar seien.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten in einem Erörterungstermin am 18.05.2017 und Zustimmung der
Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.07.2018 abgewiesen.
Dem Kläger stehe aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 27.06.2013 (B 10 EG 8/12 R) für alle drei Kinder ein eigener Elterngeldanspruch zu. Mehrlingszuschläge stünden jedoch für keines der drei Kinder zu.
Das Gesetz sehe Mehrlingszuschläge nur bei Mehrfachgeburten vor. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Dies entspreche
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 19.07.2018 zugestellte Urteil am 18.08.2018 Berufung eingelegt und sein
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und weiter vertieft. Sinn des Mehrlingszuschlags sei es, die besondere Belastung bei
Mehrlingsgeburten auszugleichen. Da bei Mehrfachadoptionen eine ebensolche besondere Belastung bestehe, müsse aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten
auch in diesem Fall der Mehrlingszuschlag gezahlt werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2018 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 30.06.2014
in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 09.07.2014 und der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung N4 vom 28.07.2014 zu
verurteilen, ihm für die Betreuung der Kinder T1, N und B-N2 im Zeitraum 07.07.2014 bis zum 06.04.2015 weiteres Elterngeld
in Höhe von 1.200 € monatlich je Kind zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Wortlaut der Norm und die Rechtsprechung des BSG. Soweit nach den aktuellen Richtlinien zum BEEG ein Mehrlingszuschlag bei Mehrfachadoptionen vorgesehen sei, sei zu bedenken, dass nach den Entscheidungen des BSG vom 27.06.2013 zunächst für jedes Kind ein eigener Elterngeldanspruch angenommen worden sei. Dies habe der Gesetzgeber mit
Wirkung ab dem 01.01.2015 korrigiert. Erst ab dieser neuen Gesetzeslage würde - bei dann nur einem einzigen Elterngeldanspruch
- ein Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen gewährt. Die dem Kläger hier gewährten Leistungen wären auch nach der
neuen Rechtslage zutreffend. Der nach alter Rechtslage durch Anrechnung auf einen Betrag von 300 € reduzierte Elterngeldanspruch
für die beiden weiteren Kinder entspreche genau einem etwaigen Mehrlingszuschlag. Ein weiterer Mehrlingszuschlag wegen des
Kindes T komme nicht in Betracht, da diese im streitgegenständlichen Zeitraum bereits die Altersgrenze für einen eigenen Elterngeldanspruch
von acht Jahren überschritten gehabt habe.
Der Senat hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 05.12.2018 abgelehnt,
die Beteiligten durch den Berichterstatter in Erörterungsterminen am 29.03.2019 und 08.11.2019 angehört und sodann dem Kläger
auf dessen nochmaligen Antrag mit Beschluss vom 01.03.2020 u.a. wegen der neueren Verwaltungspraxis des Beklagten Prozesskostenhilfe
gewährt.
Die Beteiligten haben sich am 01.04. und 08.04.2021 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, §
124 Abs.
2 SGG.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger ist durch die
angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, da diese im Ergebnis rechtmäßig sind. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Elterngeldes in Gestalt von
Mehrlingszuschlägen nach § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG in der seit der Einführung der Norm zum 18.09.2012 unverändert gültigen Fassung.
Anwendbar ist im Übrigen wegen der Annahme der Kinder im Jahr 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung das BEEG in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung.
Wegen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sowie der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes einschließlich des
Geschwisterbonus für den Kläger im Zeitraum 07.07.2014-06.04.2015 nimmt der Senat Bezug auf die Bescheide des Beklagten vom
30.06.2014 und 09.07.2014 betreffend das Kind B-N2 sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil
vom 03.07.2018. Insofern besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Anders als die Beteiligten und das Sozialgericht meinen, stand dem Kläger auch nur dieser eine Elterngeldanspruch zu. Dass
auch im Fall von Mehrlingen einem Elternteil nur ein Elterngeldanspruch entsteht, ergibt sich bereits zwanglos aus der Überlegung,
dass unabhängig von der Anzahl der geborenen bzw. adoptierten Kinder bei einem einzelnen Elterngeldberechtigten auch nur ein
Einkommen wegfällt, das durch das Elterngeld (teilweise) ausgeglichen werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit
vor Einführung von § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG zum 01.01.2015. Diese Norm war vom Gesetzgeber als Reaktion auf zwei Urteile des BSG vom 27.06.2013 (B 10 EG 8/12 R und B 10 EG 3/12 R) eingeführt worden (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 23). In diesen Urteilen hatte das BSG auch einem zweiten Elternteil, der im Fall einer Mehrfachgeburt Elternzeit nahm, einen Elterngeldanspruch zuerkannt. Wie
sich spätestens aus dem weiteren Urteil des BSG vom 26.03.2014 (B 10 EG 2/13 R, juris Rn. 25) ergab, war damit aber nicht gemeint, dass ein Elternteil im Fall einer Mehrfachgeburt mehrere Elterngeldansprüche
haben sollte. Es ging allein um den Fall, dass beide Eltern Elternzeit nahmen und entsprechend auch zwei Einkommen wegfielen
(vgl. hierzu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 20.03.2015 - L 13 EG 19/14; Wiegand, BEEG, Stand: 08/15, § 2a Rn. 10a a.E.; Grösslein-Weiß, in: Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2. Aufl. 2020, § 2a BEEG Rn. 20). Stand auch vor 2015 bei Mehrlingsgeburten einem Elternteil nur ein Elterngeldanspruch zu, fehlt es an einer auf
Mehrfachadoptionen übertragbaren Regelung mehrfacher Anspruchsberechtigungen.
Nach Auffassung des Senats ist der in § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG geregelte Anspruch eines Mehrlingszuschlags entsprechend der Auffassung des Beklagten zum damaligen Recht und der Auffassung
des Sozialgerichts nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar (so wohl auch SG Berlin, Urteil vom 03.05.2017 - S 2 EG 71/15, juris Rn. 28; a.A. Röhl, in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand: 01.03.2021, § 2a BEEG Rn. 10 mit Verweis auf § 2a Abs. 2; Brose, in: Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, 9. Aufl. 2020, § 2a BEEG Rn. 15).
§ 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG erfasst Mehrfachadoptionen nach seinem Wortlaut eindeutig nicht. § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG führt ebenso wenig wie § 2a Abs. 2 BEEG oder § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG (früher § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) zur Anwendbarkeit von § 2a Abs. 4 BEEG auf Mehrfachadoptionen. Die genannten Vorschriften eröffnen zwar bis zu einem bestimmten Höchstalter des adoptierten Kindes
auch Adoptiveltern die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen. Sie haben aber jeweils einen klar definierten Regelungsgehalt
und ordnen nicht die pauschale Übertragung sämtlicher Regelungen des BEEG auf Adoptionen an. § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG etwa, der auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.09.2006 zurückgeht,
sollte lediglich klarstellen, dass es bei angenommenen Kindern "insbesondere bei der Einkommensermittlung nach § 2 nicht auf
den Zeitraum vor oder nach der Geburt des Kindes, sondern auf die Zeit vor oder nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten
Person ankommt" (vgl. BT-Drs. 16/2785, S. 7, 37).
Eine analoge Anwendung von § 2a Abs. 4 BEEG im Fall von Mehrfachadoptionen ist nicht geboten und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von Art.
3 GG. Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht der Umstand, dass Adoptionen im Gesetz mehrfach geregelt sind
(eben etwa § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung
ausreichend Gelegenheit bestanden, nicht zuletzt anlässlich der bereits erwähnten Gesetzesänderung zum 01.01.2015. Dabei war
der Mehrlingszuschlag seit der Einführung des BEEG in räumlicher Nähe zum Geschwisterbonus normiert, bei dem wiederum von Beginn an Regelungen für angenommene Kinder getroffen
wurden (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 BEEG und § 2 Abs. 6 BEEG in der vom 01.01.2007 bis zum 17.09.2012 gültigen Fassung). Der Senat kann auch keinen vergleichbaren Sachverhalt feststellen.
Laut der Gesetzesbegründung berücksichtigt der Mehrlingszuschlag "die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung
der Eltern" (BT-Drs. 16/1889, S. 21). Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern ist zwar ebenfalls "regelmäßig
mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden" (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 23). Der Senat
sieht aber bereits darin einen erheblichen Unterschied, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene
haben und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar ist (vgl. SG Berlin, a.a.O., Rn. 27). Dies zeigt exemplarisch der vorliegende
Fall, in dem der Kläger mit den angenommenen und zum Zeitpunkt der Inobhutnahme 10, 6, 4 und 3 Jahre alten Kindern bereits
über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit
ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R, Rn 27). Gleiches gilt für die nach Art.
6 GG gebotene Familienförderung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11). Es ist demnach kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag
vorzusehen. Wie Beklagter und Sozialgericht zutreffend ausführen, sieht auch das BSG keinen Anlass zu einer Gleichbehandlung von Adoptionen und Mehrlingsgeburten (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 8/12 R, juris Rn. 50; Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R, juris Rn. 32).
Zwar sehen mittlerweile die Richtlinien des BMFSFJ die Gewährung des Mehrlingszuschlags auch bei Mehrfachadoptionen vor (vgl.
die aktuellen Richtlinien zum BEEG, Stand: 02/2021, Ziffer 2a.4 Abs. 1 (S. 82)). Abgesehen davon aber, dass diese Richtlinien "keine als Gesetz, Rechtsverordnung
oder Satzung erlassene, nach außen verbindliche Rechtsnorm..." darstellen (BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 4/12 R, juris Rn. 17), sahen sie eine entsprechende Regelung im hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht vor.
Sollte entgegen der Auffassung des Senats im hier streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Mehrlingszuschlag bei Mehrfachadoption
entsprechend § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG bestanden haben, wäre dieser hier vom Beklagten bereits erfüllt worden, so dass auch in diesem Fall kein weiterer Leistungsanspruch
bestünde. Denn der Beklagte hat neben dem auf das Kind B-N2 bezogenen Bescheid, mit dem einkommensabhängiges Elterngeld gewährt
wurde, zwei weitere Bescheide erlassen und darin jeweils weitere 300 € monatlich zuerkannt. Dass diese Bescheide vermeintliche
Elterngeldansprüche für die Erziehung der Kinder T1 und N gewähren, wäre unschädlich. Entscheidend wäre allein, dass der Kläger,
der Adressat aller drei Bescheide war, die ggf. zustehenden Leistungen der Höhe nach erhalten hätte. Der Betrag von 300 €
entspricht genau dem Betrag eines etwaigen Mehrlingszuschlags.
Unterstellt, die Mehrfachadoption löste einen Mehrlingszuschlag aus, könnte der Kläger nicht noch einen weiteren Mehrlingszuschlag
wegen der Annahme des vierten Kindes T geltend machen. Denn das Kind T war im streitigen Zeitraum bereits älter als acht Jahre,
so dass für sie nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung (heute § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG) kein Elterngeld mehr bezogen werden konnte. Dann kann ihre Annahme als Kind auch keinen Mehrlingszuschlag auslösen. Die
Überlegungen des Gesetzgebers zur Begrenzung des Leistungsanspruchs für adoptierte Kinder (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 23) gelten
hier entsprechend.
Dem steht nicht entgegen, dass bei der Berechnung des Geschwisterbonus gemäß § 2a Abs. 2 BEEG angenommene Kinder bis zum Alter von 14 Jahren berücksichtigt werden können (vgl. hierzu BT-Drs. 17/9841, S. 19). Schon der
Aufbau von § 2a BEEG legt nahe, dass die in Absatz 2 geregelte 14-Jahres-Grenze sich lediglich auf den in Absatz 1 geregelten Geschwisterbonus und nicht auch auf den erst in
Absatz 4 geregelten Mehrlingszuschlag bezieht. Hinzu kommt, dass der Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag unterschiedliche
Zielsetzungen verfolgen. Der Geschwisterbonus soll einen gewissen Ausgleich dafür bieten, dass die Eltern nach der Geburt
des älteren Kindes häufig Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, die dann zu einem entsprechend niedrigeren Bemessungsentgelt
für das aktuelle Elterngeld führen (vgl. Röhl, a.a.O., Rn. 1; Grösslein-Weiß, a.a.O., Rn. 6; vgl. auch bereits BT-Drs. 16/1889,
S. 21). Zu einer solchen Einkommenseinbuße kann auch die vorangegangene Annahme eines älteren Kindes führen. Können einerseits
nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG beim Geschwisterbonus Geschwisterkinder berücksichtigt werden, die noch nicht sechs Jahre alt sind und ermöglicht der Gesetzgeber
andererseits den Bezug von Elterngeld für die Betreuung angenommener Kinder bis zum Alter von acht Jahren, so ist es plausibel,
beim Geschwisterbonus angenommene Kinder zu berücksichtigen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Beim Mehrlingszuschlag dagegen
geht es, wie ausgeführt, um die spezifische Belastung einer Mehrlingsgeburt. Sind aus Sicht des Senats die Belastungen durch
Mehrlingsgeburten mit denen durch Mehrfachadoptionen schon kaum vergleichbar, so fällt dieser Vergleich jedenfalls mit zunehmendem
Alter der adoptierten Kinder nochmals schwerer. Dann aber liegt es näher, zur Begrenzung eines etwaigen Anspruchs auf Mehrlingszuschlag
im Fall von Mehrfachadoptionen die für den Leistungsanspruch bei adoptierten Kindern gültige Obergrenze von acht Jahren anstelle
der für den anders gearteten Geschwisterbonus gültige Obergrenze von 14 Jahren heranzuziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Der Senat misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei, ob Mehrfachadoptionen einen Anspruch auf einen Mehrlingszuschlag
begründen und ob ggf. für die Berücksichtigungsfähigkeit der weiteren adoptierten Kinder eine Altersgrenze von acht oder 14
Jahren gilt.