Anerkennung eines Stützrententatbestands
Anspruch auf Zahlung einer Verletztenstützrente
Unzureichende Minderung der Erwerbsfähigkeit
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Stützrententatbestandes und damit eines Anspruches auf Zahlung einer Verletztenstützrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 10 von Hundert (v.H.).
Am 22. Juli 2005 stolperte der Kläger beim rückwärtigen Tragen einer Couch über eine Teppichfalte und knickte mit seinem linken
Fuß nach außen um. Der am 30. Juli 2005 aufgesuchte D-Arzt diagnostizierte eine Verstauchung des linken oberen Sprunggelenks.
Der von der Beklagten beauftragte Beratungsarzt H stellte einen Unfallzusammenhang der Beschwerden des Klägers mit dem Unfallereignis
fest. Mangels eines Hinweises auf eine Instabilität sei jedoch von einer MdE von unter 10 v.H. auszugehen. Mit Bescheid vom
20. Juli 2006 erkannte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und als Folgen ohne wesentliche Funktionseinschränkung
verheilte Außenbandrupturen im linken oberen Sprunggelenk (durch Bandnähte versorgt) an. Keine Folge des Arbeitsunfalls sei
der Zustand nach offener Unterschenkelfraktur 1982, sowie eine mäßige Arthrose im linken unteren Sprunggelenk. Einen Anspruch
auf Rente lehnte die Beklagte ab.
Unter dem 5. Februar 2008 machte der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und übersandt eine Epikrise
des Unfallchirurgen F, der unter anderem eine verminderte Belastbarkeit des linken Fußes und Beines feststellte. In einem
hieraufhin von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2008 stellten Z und R eine mäßiggradige funktionelle
Instabilität und eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach Komplettaußenbandruptur am linken unteren Sprunggelenk
als Unfallfolgen fest. Die MdE schätzten sie auf 10 v.H. Dieser Einschätzung der MdE widersprach der Beratungsarzt der Beklagten,
H (Einschätzung vom 10. Juni 2008). Es fehlten Zeichen eines Mindergebrauchs (keine Kalksalzminderung, Umfangswerte unter
Berücksichtigung der Messfehlerbreite identisch), das obere Sprunggelenk zeige sich (mechanisch) stabil und bei den Messwerten
von 10-0-40 ergebe sich schließlich eine MdE von weniger als 10 v.H. Sodann übersandte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 19. Juni 2008 das Sachverständigengutachten und stellte als Unfallfolgen eine mäßiggradige Instabilität und endgradige
schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach komplexer Außenbandruptur am linken oberen Sprunggelenk fest. Im Übrigen bliebe es
bei den Feststellungen vom 20. Juli 2006.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten Unterstützungsleistungen zum Erwerb eines Bus-Führerscheins.
Die Beklagte veranlasste eine Heilverfahrenskontrolle bei H und zog neben dessen Bericht vom 20. Januar 2011 einen MRT-Bericht
vom 10. Januar 2011 bei. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 teilte die Beklagte mit, dass wegen des Schreibens vom 3. Januar
2011 erneut überprüft worden sei, ob die Beschwerden im linken Fuß Folgen des anerkannten Unfalls seien. Nach Auswertung des
Befundes der MRT-Untersuchung und des Untersuchungsberichts von H seien die (belastungsabhängigen) Schmerzen im linken Fuß
jedoch Folge unfallunabhängiger Veränderungen (ausgeprägter Spreizfuß links mit daraus folgendem Zustand der Peroneussehne
bei chronischer Fehlbelastung). Im Übrigen bliebe es bei den Feststellungen vom 20. Juli 2006.
Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten weitere, bei anderen Unfallversicherungsträgern versicherte Arbeitsunfälle anzeigte
und entsprechende Behandlungs- und Begutachtungsunterlagen zur Akte gelangten, teilte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November
2014 mit, dass mit dem Arbeitsunfall keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden seien, die zu einer MdE in medizinisch
und wirtschaftlich messbaren Grad führten. Auf die Feststellungen vom 20. Juli 2006, 19. Juni 2008 sowie 25. Januar 2011 werde
verwiesen.
Unter dem 12. Januar 2016 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch mit, dass durch die BG-Verkehr mit Bescheid
vom 10. Dezember 2015 festgestellt worden sei, dass die Beschwerden im linken Sprunggelenk Folgen der 2005 erlittenen Bandruptur
seien. Hieraufhin führte der Beratungsarzt G-L aus (Stellungnahme vom 30. März 2016), dass eine laterale Instabilität als
Unfallfolge nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr ergäben sich Hinweise, dass für diese Folgen andere Distortionstraumen, wie
ein Umknickereignis aus 2015, ursächlich seien. Es zeigten sich im Übrigen keine objektiven Zeichen für eine Instabilität,
sondern es würden vielmehr subjektive Instabilitätsgefühle genannt. Schließlich habe der Kläger auch andere zahlreiche Gelenkbeschwerden,
etwa im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks, sowie des linken Kniegelenks. Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
12. Mai 2016 eine Neufeststellung des Bescheides vom 20. Juli 2006 und des Überprüfungsbescheides vom 25. Januar 2011 über
die Feststellung von Unfallfolgen nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. September 2016). In dem sich hieran
anschließenden Klageverfahren (S 9 U 2106/16), mit dem der Kläger unter anderem darauf hinwies, dass seitens der BG für Transport und Verkehr aufgrund eines Ereignisses
aus dem Jahre 2013 eine MdE in Höhe von 10 v.H. anerkannt worden sei, erkannte die Beklagte das Klagebegehren insoweit an,
als der Bescheid vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2016 aufgehoben wurde und sich
die Beklagte verpflichtete, einen möglichen Stützrententatbestand zu prüfen.
Der in der Folge von der Beklagten beauftragte Sp gelangte mit seinem zweiten Rentengutachten vom 13. November 2017 zu der
Feststellung, dass als Unfallfolge ein Zustand nach Bandverletzung des linken Sprunggelenks mit Naht auf das Ereignis von
2005 zurückzuführen sei sowie eine Reruptur bzw. eine Teilruptur mit beginnender posttraumatischer Obersprunggelenksarthrose
und Instabilität des oberen Sprunggelenkes nach einer Verletzung vom 26. Mai 2015 vorliege. Weitere Folgen seien glaubhafte
subjektive Beschwerden. Die MdE schätzte Sp auf 10 v.H. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung
des Bescheides vom 20. Juli 2006 und des Überprüfungsbescheides vom 25. Januar 2011 erneut ab. Der von Sp beschriebene Zusammenhang
der Beschwerdezunahme aus dem Unfall von 2005 reiche für die Anerkennung einer MdE in Höhe von 10 v.H. nicht aus. Die Feststellung
weiterer Unfallfolgen bezüglich des Unfalls vom 22. Juli 2005 sei durch den Eintritt weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen
an derselben Struktur nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich und durch mehrere Untersuchungen, zuletzt am 19.
Januar 2011, definitiv ausgeschlossen worden. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte nicht ab.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich unter Berücksichtigung
der bereits anerkannten Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 7. Januar 2013 (versichert durch die BG für Transport und Verkehr)
eine Dauerrente nach einer MdE von insgesamt 20 v.H. ergebe, da sich aus dem hier streitgegenständlichen Unfall eine MdE von
mindestens 10 v.H. ergebe und somit ein Stützrententatbestand gegeben sei.
Während zwischenzeitlich durch die BG für Transport und Verkehr wegen eines Unfallereignisses vom 7. Januar 2013 am rechten
Fuß eine Anerkennung einer Stützrententatbestandes bei einer MdE von 10 v.H. erfolgte, führte ein weiteres Unfallereignis
vom 26. Mai 2015, welches ebenfalls das linke obere Sprunggelenk betraf, zu keiner MdE im rentenberechtigtem Maße. In dem
diesbezüglichen Klageverfahren S 9 U 883/17 stellte Dr. Klemm mit seinem Sachverständigengutachten vom 20. August 2018 u.a. bezüglich des Ereignisses vom 22. Juli 2005
als Unfallfolge eine narbige und im Verlauf letztlich ohne Stabilitätsverlust ausgeheilte komplexe Außenbandverletzung des
linken Sprunggelenkes fest. Insgesamt wertete der Sachverständige K, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 10
v.H. anzusetzen sei. Das Klageverfahren endete sodann mit Klagerücknahme.
Mit Urteil vom 4. Februar 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis folge
keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen K sei die
Erwerbsfähigkeit aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses zu keinem Zeitpunkt um mindestens 10 v.H. gemindert gewesen.
Insoweit habe der Sachverständige auch dargelegt, dass beim Kläger keine funktionellen Einschränkungen des linken Fußes/Beines,
die nach dem maßgebenden Unfall medizinischen Bewertungskriterien eine MdE mit 10 v.H. begründen würden, vorlägen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entsprechend der Sachverständigen Sp und Z sei von einer MdE von mindestens
10 v.H. auszugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Februar 2019 und des Bescheides vom 14. Dezember
2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2018 zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Juli 2006 abzuändern
und ab der Zuerkennung eines Stützrententatbestandes aufgrund des Ereignisses vom 7. Januar 2013 durch die BG Verkehr eine
Stützrente unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angegriffene Entscheidung sowie die Entscheidung des Sozialgerichtes Meiningen für zutreffend.
Auf Veranlassung des Senats hat N ein Sachverständigengutachten vom 14. April 2020 erstellt. Unfallabhängige Diagnose sei
eine verheilte, operativ versorgte Außenbandruptur am linken oberen Sprunggelenk. Es sei zwar zweifelhaft, ob es am 22. Juli
2005 tatsächlich zu einer vollen Ruptur aller drei Außenbänder gekommen sei, dies könne jedoch dahinstehen, da eine entsprechende
bescheidmäßige Anerkennung erfolgt sei. Bis zu einem weiteren Unfallereignis vom 26. Mai 2015 sei nach der primären operativen
Versorgung von stabilen Sprunggelenksverhältnissen auszugehen und auch die dokumentierten Bewegungsausmaße am oberen und unteren
Sprunggelenk ließen keine MdE-Empfehlung in Höhe von mindestens 10 v.H. zu. Eine MdE im messbaren Bereich größer bzw. gleich
10 v.H. habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Für das klägerische Begehren der Gewährung einer (Teil-)Verletztenrente als Stützrente ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs-
und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 und Abs.
4 SGG statthafte Klageart. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 14. Dezember 2017 in der
Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. März 2018, die Verpflichtungsklage auf die Änderung des bestandskräftigen Bescheids
vom 20. Juli 2006, mit dem die Gewährung einer (Teil-)Verletztenrente abgelehnt wurde und die Leistungsklage auf die Gewährung
der (Teil-)Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R mit Verweis auf BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, 19. Dezember 2013 - B 2 U 17/12 R und 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, alle nach juris).
Der Kläger macht mit seiner Klage weder ein Überprüfungs-, noch ein Verschlimmerungsbegehren im Sinne des § 44 SGB X geltend. Vielmehr beruft er sich auf eine durch die BG Verkehr erfolgte Anerkennung eines Stützrententatbestandes aufgrund
eines Ereignisses vom 7. Januar 2013 und macht damit eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X geltend, indem er ab dem Zeitpunkt des anerkannten Stützrententatbestandes durch die BG Verkehr, die ausnahmsweise (vgl.
§
56 Abs.
1 Satz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VII) Anerkennung einer MdE von mindestens 10 v.H. auch bezüglich des durch die Beklagte versicherten Ereignisses vom 22. Juli
2005 begehrt. Eine solche Änderung der Verhältnisse ist jedoch nicht auszumachen. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides
vom 14. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2018 das Recht richtig angewandt und den Kläger
nicht in seinen Rechten verletzt. Aufgrund des Ereignisses vom 22. Juli 2005 ergibt sich keine MdE von (mindestens) 10 v.H.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente besteht nicht. Nach §
56 Abs.
1 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung
von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle
gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall,
Anspruch auf Rente (Satz 2). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit
um wenigstens 10 vom Hundert mindern (Satz 3).
Die durch den Unfall vom 22. Juli 2005 verursachte MdE ist mit weniger als 10 v.H. anzusetzen.
Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen
bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem
gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der
dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl.
BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R, nach juris). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit
verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R, beide nach juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt
sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerung darüber, inwieweit derartige
Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige
und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in
welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86, nach juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen
und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall
bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen
Praxis bilden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R, nach juris). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zutreffend von
einer MdE von weniger als 10 v.H. ausgegangen ist.
Wie N mit seinem Sachverständigengutachten vom 14. April 2020 zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Feststellung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum einen auf eine mögliche Bewegungseinschränkung im Sprunggelenksbereich, aber zum anderen
auch auf den Grad einer evtl. resultierenden persistierenden Bandinstabilität abzustellen. Zur Bandinstabilität hat N schlüssig
und nachvollziehbar, sowie jeweils mit Bezugnahme auf die entsprechende Befunderhebung dargelegt, dass eine solche nicht auszumachen
ist. Dem MRT-Befund vom 11. November 2005 kann kein Anhalt für eine frische Bandruptur entnommen werden, was letztlich eine
entsprechende Instabilität erst Recht ausschließt. Schließlich aber konnte N zufolge auch bei den Röntgenaufnahmen vom 8.
Mai 2006 kein Befund im Sinne einer Instabilität der Bänder erbracht werden. Vielmehr ergab das MRT vom 9. Mai 2006, dass
alle Außenbänder am oberen Sprunggelenk in ihrer Kontinuität erhalten waren. Hinsichtlich der Bewegungseinschränkung weist
der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass nach dem allgemeinen wissenschaftlichen Stand eine Bewegungseinschränkung
des oberen Sprunggelenks bei 0/0/30 Grad eine MdE 10 v.H. rechtfertigen kann (vgl. insoweit Schönberger/Mertens/Valentin,
9. Auflage 2017, Seite 712). Insoweit hebt N zutreffend hervor, dass die Befunderhebung der Bewegungsmaße erstmals am 23.
Mai 2007 durch F erfolgte. Dabei wurden Bewegungsmaße von 10/0/30 festgestellt, ohne dass relevante Umfangsdifferenzen ausgemacht
werden konnten. Entsprechend und von N widerspruchsfrei und folgerichtig ausgeführt, bestehen insoweit keine Anhalte zur Annahme
einer MdE von 10 v.H. Dies steht auch in Einklang mit den Einschätzungen der H, G-L und K. So werden die Feststellungen des
N mit den Ergebnissen der Heilverfahrenskontrolle durch H (Bericht vom 19. Januar 2011) bekräftigt. Er stellte eine Beweglichkeit
im Sinne der Fußhebung/-Senkung von 10/0/50 Grad sowie stabile Verhältnisse im Außenbandbereich fest. Zutreffend geht daher
N im Zusammenhang mit dem kernspintomographischen Befund vom 10. Januar 2011 von einer stabil ausgeheilten dreifachen Bandverletzung
im Außenknöchelbereich aus. Einer MdE von mindestens 10 v.H. rechtfertigt sich hieraus nicht. Weitere Stütze erfährt diese
MdE-Feststellung aufgrund des unfallchirurgischen Zusammenhangsgutachtens von H1 vom 31. Mai 2014 bezüglich eines Unfalls
vom 7. Januar 2013. H1 stellte eine Beweglichkeit im Sinne der Fußhebung/-Senkung von 10/0/40 Grad sowie eine Beweglichkeit
des linken unteren Sprunggelenkes im Sinne der Fußaußenrandhebung- und Senkung mit 30/0/30 Grad fest. Da auch hier eine Instabilität
der Sprunggelenksbänder nicht dokumentiert wurde, folgt auch hieraus keine MdE-Bemessung von mindestens 10 v.H. Vielmehr stehen
die Feststellungen des N schließlich auch im Einklang mit den Erkenntnissen des K, der im Gerichtsverfahren S 9 U 883/17 mit seinem Sachverständigengutachten vom 20. August 2018 unter anderem dargelegt hat, dass die MdE-Bestimmung des Gutachters
Sp nicht stimmig bzw. schlüssig sei. Insoweit hat K darauf hingewiesen, dass die von Sp angenommen bzw. erhobenen Befunde
und Bewegungseinschränkungen bei der eigenen Untersuchung nicht ausgemacht werden konnten. Da stattdessen unter Berücksichtigung
der bildgebenden Befunde die Annahme einer Bänderinstabilität nicht begründet ist, hat auch K in Übereinstimmung mit N lediglich
eine ohne Stabilitätsverlust ausgeheilte komplexe Bandverletzung festgestellt. Eine MdE von mindestens 10 v.H. rechtfertigt
dies nicht.
Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - eine Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) und kein Überprüfungsbegehren (§ 44 SGB X) geltend macht, kommt es vorliegend auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Z und R nicht an. Ihre Einschätzung
erfolgte im Mai 2008 und kann deswegen schon vom zeitlichen Verlauf keine Aussage für eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich
des im Januar 2013 erfolgten weiteren Unfallereignisses, aufgrund dessen von einer anderen BG ein Stützrententatbestand anerkannt
wurde, treffen.
Im Übrigen aber würde das Sachverständigengutachten von Z und R auch dann zu keiner anderen Einschätzung führen, wenn man
vorliegend - wie das Sozialgericht - ein Überprüfungsverfahren im Sinne des § 44 SGB X für streitgegenständlich hielte. Denn soweit Z und R bei festgestellten Bewegungsmaßen von 10/0/40, einer hälftig eingeschränkten
Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk und einer - bei schmerzbedingten Einschränkungen - nicht nachweisbaren Instabilität
eine MdE von 10 v.H. wegen mäßiggradiger funktioneller Instabilität mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung feststellten,
weist N zunächst zutreffend daraufhin, dass diese geringe Bewegungseinschränkung für sich ohnehin keine MdE von 10 v.H. rechtfertigen
würde. Dies würde - wie N weiter zutreffend darstellt - selbst bei Berücksichtigung der von R und Z festgestellten Einschränkung
des unteren Sprunggelenks gelten. Denn nach den wissenschaftlich-medizinischen Erfahrungssätzen kann in der Regel nur eine
komplette Versteifung des unteren Sprunggelenks in neutral-null-Stellung eine MdE von 10 v.H. begründen (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin,
a.a.o., Seite 713). Eine solche Versteifung ist beim Kläger aber mit den festgestellten Bewegungseinschränkungen gerade nicht
gegeben. Weiter ist zu den Ausführungen von Z und R zu konstatieren, dass auch von ihnen eine relevante Instabilität ebenso
wenig nachgewiesen werden konnte, wie eine signifikante Muskelverschmächtigung. Vielmehr zeigte - wie bereits ausgeführt -
das MRT vom 10. Januar 2011 intakte Außenbänder. Kernspintomographisch bestand hiernach also keine Rissbildung, die eine Instabilität
hätte bedingen können.
Aus den vorgenannten Gründen und mit den überzeugenden nachvollziehbaren Darstellungen und Schlussfolgerungen der N und K
überzeugen die Ausführungen der Gutachter R und Z bzw. Sp insgesamt nicht. Weder sind aufgrund des hier streitgegenständlichen
Unfallereignisses vom 22. Juli 2005 rentenberechtigende Bewegungseinschränkungen festzustellen, noch Bänderinstabilitäten
auszumachen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 v.H. rechtfertigen könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§
183,
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.