Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall
Keine Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt eines Zeckenbisses
Fehlende Feststellung eines konkreten Zeitpunkts für einen Zeckenbiss
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall.
Der 1967 geborene und bei der Beklagten als Innendienstleiter einer Unternehmensniederlassung versicherte Kläger nahm vom
3. bis 6. September 2013 im „A F“ im K an einem Motivationstraining teil. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung eines externen
Anbieters veranlasste der Arbeitgeber, der auch die Kosten trug.
Nach seiner Rückkehr am 6. September 2013 gegen 21:00 Uhr ertastete der Kläger zu Hause auf der Toilette im Bereich seiner
linken oberen Gesäßseite ein kleines Objekt, welches er mit dem Fingernagel entfernte. Hiernach erkannte er, dass es sich
um eine kleine Zecke handelte, welche sich sodann davon bewegte.
Nach ca. 3 bis 4 Wochen bekam der Kläger Gliederschmerzen im Schulter- und Ellenbogenbereich sowie Kopfschmerzen. Hieraufhin
stellte er sich am 22. Oktober 2013 bei seiner Hausärztin Sp vor. Diese verordnete eine 20-tägige Therapie mit Antibiotikum.
Die, aufgrund des vom Kläger geschilderten Zeckenbisses, erhobenen Laborwerte ergaben im Serum einen Borrelien-IgM (Borrelien
Antikörperwert) von 46 AU/ml.
Wegen seit Mai 2017 bestehender erneuter Beschwerden mit multiplen Gelenkschwellungen suchte der Kläger am 19. Juli 2017 sowie
am 12. September 2017 das rheumatologische MVZ E auf. Dem Bericht der K und Sch vom 12. September 2017 zufolge, litt der Kläger
seit Mai 2017 an Schmerzen in drei Gelenken (Sprunggelenk rechts, Hüftgelenk links und Metatarsus rechts) sowie an Schwellungen
in zwei Gelenken (Hüftgelenk links, Metatarsus rechts). Als Diagnose stellten sie unter anderem eine Oligoarthritis. Klinisch
und serologisch sahen sie keinen Hinweis auf eine Borreliose. Die Genese der Oligoarthritis bliebe unklar.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin Sp ein, die mit ihrem Bericht vom 14. März 2018 als Befund
eine Oligoarthritis und hierfür im Nachhinein unter Bezugnahme auf den Befund der Rheumatologie eine unklare Ursache angab.
Ein weiterer Bericht der K und Sch des rheumatologischen Zentrums vom 21. März 2018 basierte auf der letztmaligen Konsultation
des Klägers am 13. März 2018. Hiernach seien bereits am 12. September 2017 keine Gelenkschmerzen oder Schwellungen mehr beklagt
worden. Eine Arthritis sei nicht nachweisbar gewesen. Der körperliche Status ergebe sich ohne pathologischen Befund, als Diagnose
gelte ein Zustand nach reaktiver Arthritis. Labortechnisch ergäben sich keine Auffälligkeiten. Als Ursache für die Erkrankung
komme eine infektiöse Genese z.B. eine bakterielle Infektion in Betracht.
Unter dem 12. Juni 2018 teilte der Gewerbearzt Sch1 mit, dass es angesichts der Laborbefunde von Juli 2017 bzw. Juni 2014,
die keine Serokonversion anzeigten, zweifelhaft sei, ob es in 2013 im Zusammenhang mit dem Zeckenstich zu einer Infektion
mit Borrelien gekommen sei. Im Übrigen sei bislang keine Diagnose gestellt worden, die eine Erklärung für die im Oktober 2013
und erneut im Mai 2017 aufgetretenen Beschwerden in einzelnen größeren Körpergelenken liefern könnte.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Berufskrankheitenliste
ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2018 zurückgewiesen (Klageverfahren
S 10 U 2801/18).
Mit Bescheid vom 8. November 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 6. September 2013 als Arbeitsunfall
ab. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes könne nicht nachgewiesen werden. Es scheitere bereits an der fehlenden Feststellung der
Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt des Zeckenbisses. Der Zeitpunkt eines möglichen Zeckenbisses bzw. des
erstmaligen Kontakts mit der Zecke sei völlig offen.
Im Rahmen des hieran anschließenden Widerspruchsverfahrens erfolgte eine erneute Befragung der behandelnden Hausärztin sowie
des Beratungsarztes D, der ausführte, dass sich unter Bezugnahme auf das Schreiben der Rheumatologen K und Sch vom 12. September
2017 kein Hinweis auf eine stattgehabte Borrelieninfektion ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum einen ließe sich aus den vorliegenden
Laborbefunden kein Nachweis einer stattgehabten Borreliose führen, zum anderen habe die erstbehandelnde Hausärztin auch keine
krankheitsbeweisende Wanderröte im Bereich der Bissstelle feststellen können. Es sei insgesamt zum einen nicht nachgewiesen,
dass es bei der bzw. durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu einem Zeckenbiss kam und wann der Zeckenbefall erfolgte
bzw. ob diese überhaupt gebissen hatte. Zum anderen sei auch nicht nachgewiesen, dass es bei diesem Zeckenbiss überhaupt zu
einer Übertragung von Borrelienbakterien gekommen sei.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Eidesstattlich versichernd hat er ausgeführt, dass er am 6. September 2013 ein abschließendes
Trainingsprogramm auf einer Wiese am „A F“ zu absolvieren gehabt habe. Hierbei habe sich unmittelbar auf der Wiese beim Absolvieren
der an sie durch den Motivationstrainer gestellten Aufgaben eine Zecke an sein Bein gesetzt. Im Laufe der anschließenden Heimfahrt
nach E sei diese sodann von ihm unbemerkt allmählich an seinem Bein bis zur linken oberen Gesäßseite nach oben gekrabbelt,
wo sie dann zubiss. Dies sei unbemerkt möglich gewesen, da er an diesem Tag eine leichte dreiviertellange Hose, ein T-Shirt
und Turnschuhe getragen habe. Dass die Zecke zugebissen habe, habe er beim Toilettengang unmittelbar nach seinem Eintreffen
zu Hause festgestellt. Im Übrigen aber sei zu berücksichtigen, dass die Borrelien-IgM-Werte nicht nur im Oktober 2013 über
dem Normalwert gewesen seien, sondern auch im Mai 2017. Hierzu hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche
Stellungnahme vom 14. August 2019 sowie 25. September 2019 ausgeführt, dass die Laborbefunde keinen positiven Befund für eine
Borreliose zeigten. Insbesondere sei als Immungedächtnis nach einer angeschuldigten Infektion ein IgG-Titer zumindest zeitlich
begrenzt innerhalb der Nachweisgrenze zu erwarten gewesen. In den Laborkontrollen seien die Titer jedoch als negativ bewertet
worden. Das Sozialgericht hat sodann weitere Befundunterlagen beigezogen, so u.a. einen weiteren Befundbericht der behandelnden
Hausärztin Sp. Diese führte als Diagnose eine Oligoarthritis unklarer Genese aus und legte weiter dar, dass bezüglich der
„zunächst angenommenen“ Borreliose eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. Mai - 9. Juni 2017 attestiert wurde (Befundbericht vom
10. Dezember 2019).
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung sei nicht nachgewiesen. Es ergäben sich weder Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Erstkontaktes mit der
Zecke noch auf eine Übertragung von Borrelien in den Körper des Klägers.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers sei zu berücksichtigen,
dass während der Zeit vom 3. bis 6. September jegliche Zeit unter Versicherungsschutz falle. Aus Motivationsgründen seien
die teambildenden Maßnahmen gerade darauf hin ausgelegt gewesen, dass die Kollegen die gesamte Zeit miteinander verbringen.
Daher habe es Pausen im eigentlichen Sinn nicht gegeben. Die Übernachtungen seien gemeinsam erfolgt, ebenso wie das Herrichten
und die Einnahme der Speisen, das Aufräumen oder auch die Endreinigung. Nur in diesen drei Tagen sei es zu dem Zeckenbiss
gekommen, wobei der Kläger den Zeckenbiss konkret auf den 6. September 2013 zurückführt. Im Übrigen habe das Sozialgericht
Gotha im Verfahren S 10 U 2801/18 durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass eine Borrelieninfektion erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2018 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 aufzuheben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles am 6. September 2013
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angegriffenen Entscheidungen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha für zutreffend und rechtmäßig.
Auf Anregung des Klägers hat der Senat das Verfahren S 10 U 2801/18 beigezogen.
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden (§
124 Abs.
2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (§§
143,
151 SGG).
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage zu Recht abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses vom
6. September 2013 als Arbeitsunfall abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 SGG).
Nach §
8 Abs.
1 S. 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R, zitiert nach Juris).
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und
feststellbaren Voraussetzungen „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses“, „Unfallereignis“ und
„Gesundheitsschaden“ wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger
die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige
Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit
wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden
(haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R, zitiert nach Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen
so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden
kann (BSG, Urteile vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R und vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, jeweils zitiert nach Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend
macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu
tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Das Begehren des Klägers scheitert bereits an der fehlenden Feststellung der Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt
des Zeckenbisses. Fest steht nur, dass der Kläger vom 3. bis 6. September 2013 an einem mehrtägigen, dienstlich veranlassten
Motivationstraining teilgenommen hat. Insoweit kann der Senat offenlassen, ob der Kläger, wie er meint, während der gesamten
Zeit unter Versicherungsschutz stand, oder ob z.B. Pausenzeiten, die Nachtruhe oder die Nahrungsaufnahme - wie in der gesetzlichen
Unfallversicherung üblich - nicht unter Versicherungsschutz standen. Denn es lässt sich schon kein konkreter Zeitpunkt für
den Zeckenbiss feststellen, der die Annahme rechtfertig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontakts
mit der Zecke einer versicherten Verrichtung nachging. Vielmehr ist der Zeitpunkt eines möglichen Zeckenbisses bzw. des erstmaligen
Kontakts mit der Zecke völlig offen. Der Kläger selbst hat angegeben, die Zecke am 6. September 2013 zu Hause auf der Toilette
gegen 21:00 Uhr entdeckt und entfernt zu haben. Dass ein Zeitfenster vom 3. bis 6. September 2013 verblieb, in welchem der
Kläger - zu welchem konkreten Zeitpunkt auch immer - von der Zecke gebissen und Borrelien übertragen worden sein können, begründet
nicht den Vollbeweis für den Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke selbst. Der Vollbeweis
beinhaltet, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch am Vorliegen einer Tatsache noch zweifelt.
Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht für die Annahme des Vollbeweises nicht aus. Anders als der Kläger
vorgibt, ist vorliegend tatsächlich völlig offen, ob, und wenn ja, bei welcher konkreten Tätigkeit und zu welchem Zeitpunkt
ein Zeckenbiss stattgefunden hat. Insofern nützt auch nicht, dass der Kläger den konkreten Hergang mit einer eidesstattlichen
Versicherung glaubhaft zu machen versucht. Die so gemachten Ausführungen sind hierfür vielmehr völlig untauglich. Zum einen
liegt es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass der Befall mit einer Zecke wahrgenommen („Hierbei hat sich unmittelbar auf der
Wiese,…, eine Zecke an mein Bein festgesetzt.“) und deren weiterer Weg über den Körper beobachtet („Im Laufe der anschließenden
Heimfahrt nach E, ist diese …, allmählich an meinem Bein nach oben gekrabbelt“) wird, ohne dass die betroffene Person eingreift,
sondern stattdessen den Biss abwartet („… wo sie dann zubiss.“). Zum anderen aber macht der Kläger selber mit seiner eidesstattlichen
Versicherung an mehreren Stellen deutlich, dass er das Geschilderte tatsächlich gar nicht wahrgenommen hat („…ist diese unbemerkt
von mir, allmählich an meinem Bein nach oben gekrabbelt“, „Dies war unbemerkt möglich,…“). Daher lässt sich nicht aufklären,
zu welchem Zeitpunkt der Zeckenbiss, bzw. zu welchem Zeitpunkt der Kontakt mit der Zecke erstmalig erfolgt ist. Aus diesem
Grund sind auch keine Feststellungen dazu möglich, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Befalls oder auch Bisses eine versicherte
Tätigkeit ausgeübt hat. Feststellungen hierzu wären rein spekulativ.
Da die Annahme eines Arbeitsunfalles bereits mangels einer feststellbaren versicherten Tätigkeit scheitert, kann der Senat
dahinstehen lassen, ob es beim Kläger tatsächlich zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist. Die Feststellungen des Sachverständigen
J im Verfahren S 10 U 2801/18 jedenfalls sind nicht ohne Weiteres überzeugend. So geht J z.B. tragend vom „Nachweis eines Erythema migrans“ aus. Eine solche
Wanderröte wurde jedoch weder von der erstbehandelnden Hausärztin Sp befundet, noch ist sie sonst in den Akten dokumentiert.
Einzig im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der Gutachtenerstellung am 19. Oktober 2020 beschreibt der Kläger eine solche
Reaktion, die der Sachverständige dann unkritisch übernommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen nach §
160 Abs.
2 SGG, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.