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LSG Thüringen, Urteil vom 30.04.2021 - 1 U 577/20
Anerkennung einer weiteren Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung als mittelbare Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung sind auch dann mittelbare Unfallfolgen, wenn die Heilbehandlung zwar objektiv der Behebung eines nicht durch das Unfallereignis bedingten Leidens dient, der Verletzte aufgrund des Verhaltens eines Durchgangsarztes jedoch den Eindruck haben durfte, die Behandlung solle zur Behebung der durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden durchgeführt werden.
2. Befindet sich ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall durchgehend in durchgangsärztlicher Behandlung, so entfällt eine Einstandspflicht nach § 11 Abs 1 SGB 7 nur, wenn der Abbruch der durchgangsärztlichen Behandlung durch die Berufsgenossenschaft bewiesen wird.
3. Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs 1 SGB 7 tatbestandlichen Maßnahme erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R = UV-Recht Aktuell 2012, 993).
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Nordhausen 12.03.2020 S 10 U 1208/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. März 2020 abgeändert, soweit es die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. März 2020 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. März 2020 wie folgt neu gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 31. Januar 2014 eine Arthrofibrose des rechten Kniegelenks mit daraus resultierender fast kompletter Versteifung des rechten Kniegelenks, leichtem Spitzfuß und Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks, schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Schmerzsyndrom, einer Schwellneigung des rechten Beins und einer Gangstörung, festzustellen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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