Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Hamburg vom 13. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K., H., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I
Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat mit Urteil vom 13.10.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Anspruch
des Klägers auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeit verneint
und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein gegen den gesamten Senat gerichteter - wiederholt gestellter - Befangenheitsantrag
des Klägers offensichtlich unzulässig sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H., den er mit prozessualer und materiell-rechtlicher Unrichtigkeit der Entscheidung
begründet. Insbesondere seien sein Ablehnungsgesuch nicht formgerecht behandelt und beschieden und benannte Zeugen nicht gehört
worden.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist
hier nicht der Fall. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, §
121 ZPO.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist weder erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg geltend machen könnte. Auch ein Verfahrensmangel des LSG, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers
ohne ausreichende Individualisierung missbräuchlich (stRspr; vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 und 7). In einem solchen Fall kann ohne Verstoß gegen Art
101 Abs
1 S 2
Grundgesetz und in Abweichung von §
45 Abs 1
ZPO der Spruchkörper unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entscheiden (stRspr; vgl zuletzt BVerfG
Beschlüsse vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - Juris mwN und vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665). Die Möglichkeit, einen Verfahrensmangel wegen - vermeintlich - unzureichender Sachaufklärung durch das Unterlassen einer
Vernehmung von Zeugen hinreichend zu bezeichnen, scheitert daran, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden
Beweisantrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 aufrechterhalten hat (zu diesem Erfordernis vgl
nur Senatsbeschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 und BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; stRspr).