Bitte um richterlichen Hinweis vor dem BSG
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Hilfe des Gerichts
Gründe:
Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 25.9.2014 einen Anspruch des im Jahr 1959 geborenen Klägers auf Rente wegen voller oder
teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen
sei er unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch in der Lage, mehr als sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig
zu sein. Zudem könne er als angelernter Abbrucharbeiter medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters
verwiesen werden.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil geltend, die Ansicht des LSG, er sei nicht als
Facharbeiter tätig gewesen, sei falsch. Außerdem rügt er einen Verfahrensfehler.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 15.1.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
da er weder einen Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß bezeichnet hat.
1. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Dem wird das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar beanstandet er, das LSG sei "seinen Beweisanträgen
auf Einvernahme der benannten Zeugen Dr. L. und Dr. L. als auch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Dr.es K. - und E. zu
Unrecht nicht gefolgt". Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass es sich insoweit um prozessordnungsgemäße Beweisanträge
gehandelt hat; ihr genauer Wortlaut wird nicht mitgeteilt. Zudem macht er nicht geltend, dass er die Beweisanträge bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe oder sie in dem Urteil des LSG wiedergegeben
seien. Ein vor dem LSG anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens von Beweisanträgen
gehört werden, wenn er diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht die Beweisanträge in seinem Urteil wiedergibt (stRspr - zur Warnfunktion des aufrechterhaltenen Beweisantrags
s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Schließlich fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der unterlassenen
weiteren Sachaufklärung beruhen kann, insbesondere was die "Zeugen" bei ihrer Befragung voraussichtlich bekundet hätten und
weshalb das LSG auf dieser Grundlage zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen,
dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort
auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht
überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16
RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
Das Vorbringen des Klägers genügt auch diesen Anforderungen nicht. Er meint, die "Frage, ob er einem Facharbeiter gleichzusetzen
gewesen sei", mache seine Rechtssache zu einer von grundsätzlicher Bedeutung. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung - im Jahr 2001
- seien die Anforderungen des erst im Jahr 2004 eingeführten Facharbeiterberufs eines Bauwerksmechanikers noch nicht festgelegt
gewesen; deshalb hätte er "als quasi ein solcher in der Zeitkraft seiner Tätigkeit und Kraft seines Einstellungsverhältnisses"
behandelt werden müssen. Damit hat er jedoch keine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem
Recht formuliert. Zudem setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise mit der bereits vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung
des BSG zur Reichweite des Berufsschutzes bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 Abs
2 SGB VI) auseinander. Seine Beschwerdebegründung lässt daher nicht erkennen, inwiefern im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung
noch weiterer oberstgerichtlicher Klärungsbedarf besteht.
3. Der Senat war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend der Bitte seines Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen
Hinweis, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags aufmerksam zu machen.
Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund
für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG. §
106 Abs
1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde
ordnungsgemäß zu begründen (BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; s auch Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.