Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht
in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel
des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen
Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe es unterlassen,
die beantragte Beiladung der Stadt Frankfurt am Main als zuständigen Sozialhilfeträger vorzunehmen. Das entscheidende Anspruchsmerkmal
"Bedürftigkeit" sei auf jeden Fall gegeben. Wenn kein Anspruch nach dem SGB II bestanden habe, hätten ihr auf jeden Fall "zweifellos gleichartige" Leistungen der Sozialhilfe zugestanden. Damit macht die
Klägerin sinngemäß geltend, es habe eine notwendige Beiladung erfolgen müssen, weil der Sozialhilfeträger als leistungspflichtig
iS von §
75 Abs
2 Alt 2
SGG in Betracht kommt. Sie trägt indessen keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Leistungspflicht ergeben könnte. Es
fehlt schon an der substantiierten Darstellung des Streitgegenstandes des Verfahrens, sodass bereits unklar bleibt, um welche
Ansprüche nach dem SGB II überhaupt gestritten wird, aus welchen Gründen im Einzelnen solche Ansprüche abgelehnt worden sind und warum Sozialhilfe
nach dem SGB XII allein wegen bestehender Bedürftigkeit - wozu im Übrigen gleichfalls nichts dargelegt wird - in Betracht kommen sollte.
Soweit die Beschwerde "die Ausführungen in den Vorinstanzen ausdrücklich zum Gegenstand dieser Beschwerdebegründung" macht,
verkennt sie die allgemeinen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Das BSG muss generell allein aufgrund der Beschwerdebegründung zur Beurteilung der Frage in der Lage sein, ob die Revision zuzulassen
ist; es ist nicht seine Aufgabe, sich selbst den maßgeblichen Sachverhalt aus der Akte herauszusuchen (vgl dazu mwN nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 13a, 13e; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
160a RdNr 235, 245, Stand 14.10.2020). Nur eine diesen Anforderungen entsprechende Beschwerdebegründung gewährleistet im Interesse aller Beteiligten und des Revisionsgerichts
eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens und ggf das Absehen von aussichtslosen Beschwerden (vgl etwa BSG vom 13.8.2019 - B 14 AS 187/19 B - RdNr 4, mit zustimmender Anm B. Schmidt, NZS 2020, 197).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.