Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei psychischer Erkrankung
Gründe:
I
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Bei dem 1962 geborenen, nicht erwerbstätigen Kläger ist ein Grad der Behinderung von 80 vH festgestellt. Er bezieht seit 2005
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem beklagten Jobcenter und lebte im streitgegenständlichen Zeitraum
mit seiner 1964 geborenen erwerbsfähigen Lebensgefährtin E. in einer Wohnung. Weder der Kläger noch die E. verfügten im streitgegenständlichen
Zeitraum über Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen. Der Kläger litt an einer psychischen Zwangsstörung, aufgrund
derer er ein bestimmtes Ernährungsverhalten entwickelt hatte. Er nahm weitgehend einzelne Bioprodukte von bestimmten Herstellern
nach einem individuellen Vorkostverfahren zu sich. Seinen wesentlichen Energiebedarf deckte er durch mit "Kaba" angerührte
Milch. Körperliche Nahrungsmittelunverträglichkeiten ließen sich nicht feststellen.
Nachdem der Beklagte dem Kläger seit 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 Euro monatlich
gezahlt hatte, war ein solcher in der Leistungsbewilligung ab 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 nicht mehr enthalten (Bescheid vom
29.11.2010). Schon vorher hatte der Kläger einen Befundbericht des Chefarztes Dr. M. vom 6.7.2010 vorgelegt, mit dem ihm ein
"komplexes Krankheitsbild mit ausgeprägter Chronifizierungstendenz" und eine "Multiple Chemical Sensitivity" (MCS) bescheinigt
wurden. Der von dem Beklagten um gutachterliche Äußerung ersuchte Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit erkannte in
seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 7.9.2010 keinen medizinisch begründeten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Mit Änderungsbescheid vom 26.3.2011 bewilligte der Beklagte für den Leistungszeitraum wegen Erhöhung der Regelbedarfe jeweils
um 5 Euro höhere Leistungen für den Kläger und E. Mit Bescheid vom 15.9.2011 berücksichtigte der Beklagte aufgrund einer einstweiligen
Anordnung des SG Kiel einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 18,20 Euro.
Den Widerspruch des Klägers gegen den ursprünglichen Bescheid vom 29.11.2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
28.6.2011 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit zurück. Der Kläger hat
daraufhin seine bereits am 6.6.2011 beim SG erhobene Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt und ausgeführt, im streitgegenständlichen
Zeitraum habe er einen durchschnittlichen monatlichen Bedarf an Nahrungsmitteln in Höhe von 292 Euro gehabt, der durch entsprechende
Einkaufslisten belegt sei.
Das SG hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M.-L.
und einer Auskunft der Verbraucherzentrale S. den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen eines
ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro monatlich weitere Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen und
die Berufung zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nur bestimmte Lebensmittel zu
sich nehmen und es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen
Mehrbedarf von insgesamt 180 Euro monatlich begehrt, hat das Schleswig-Holsteinische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.9.2014).
Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in bestimmter
Weise zu ernähren, sei bei einer Zwangserkrankung nicht herstellbar. Ob andere Erkrankungen oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten
einen höheren Mehrbedarf rechtfertigen würden, könne nicht entschieden werden. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen lasse
sich keine bestimmte Kostform ermitteln, die der Kläger zur Vermeidung negativer organischer Reaktionen einhalten müsse. Eine
weitere Sachverhaltsermittlung sei nicht möglich, da der Kläger jegliche Untersuchung verweigere.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in unzulässiger Weise zwischen physischen und psychischen Erkrankungen differenziert. Im Übrigen verhüte die
besondere Ernährung auch bei ihm eine Verschlimmerung seiner Krankheit, sodass es sich um medizinisch begründete Kosten handele,
die in Höhe des geltend gemachten Mehrbedarfs zu zahlen seien.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. September 2014 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts
Kiel vom 23. Juli 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
ihm weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 137,18 Euro pro Monat vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§
170 Abs
1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld II (Alg II) wegen eines höheren Mehrbedarfs.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die beiden vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid des Beklagten vom 15.9.2011,
mit dem der Bescheid vom 29.11.2010 und der Änderungsbescheid vom 26.3.2011, der auf die Erhöhung der Regelbedarfe zu Beginn
des Jahres 2011 reagierte, sowie der Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011 ersetzt und das höchste Alg II für die hier allein
streitgegenständliche Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 bewilligt wurde (§ 39 Abs 2 SGB X, §§
86,
96 SGG). In der Sache begehrt der Kläger höheres Alg II unter Berücksichtigung eines über den vom SG ausgeurteilten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 42,82 Euro hinausgehenden Betrag von insgesamt 180
Euro, also von 137,18 Euro monatlich.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, von Amts wegen zu beachtende
Verfahrensmängel sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat seine zunächst statthaft erhobene Untätigkeitsklage (§
88 Abs
2 SGG) nach Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2011 in zulässiger Weise in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
(§
54 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG) umgestellt. Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen Denkgesetze rügt, ist insoweit
ein Verfahrensmangel zu verneinen, denn es fehlt an Tatsachen, aus denen nur eine Folgerung gezogen werden kann, die das LSG
als allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (siehe ausführlich Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 334; vgl auch BSG SozR Nr 47 zu §
164 SGG; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31).
3. Rechtsgrundlagen für das vom Kläger begehrte höhere Alg II sind §§ 7 und 19 ff SGB II (in der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 [BGBl I 453] idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 [BGBl I 850] rückwirkend zum 1.1.2011 erfolgten Anpassung).
Ob der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Alg II alle erfüllt - das LSG hat Zweifel daran geäußert, ob er nach Maßgabe des § 8 Abs 1 SGB II als erwerbsfähig angesehen werden könne -, kann dahingestellt bleiben, weil er zumindest keinen Anspruch auf höhere Leistungen
hat.
Denn sein Regelbedarf (§ 20 Abs 4 SGB II) wurde zutreffend ermittelt und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wurde kopfteilig in voller Höhe übernommen (§
22 SGB II). Die Voraussetzungen für weitere Ansprüche, insbesondere einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II (dazu 4.) oder einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II (dazu 5.) sind nicht zu erkennen, zumal das SG ihm einen weiteren Betrag von 42,82 Euro wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung monatlich zugesprochen hat,
gegen den der Beklagte keine Berufung eingelegt hat.
4. Dem Kläger steht kein höheres Alg II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung
gemäß § 21 Abs 5 SGB II zu. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung
bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger
iS des § 21 Abs 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 19 mwN). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis
(BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 12). Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden
werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf
einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (BSG Urteil vom 14.2.2013, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 20.2.2014, aaO, RdNr 19, 29). Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen
ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische,
physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt.
Ausgehend von den genannten Grundsätzen besteht vorliegend kein objektiver Bedarf an einer bestimmten Ernährung. Nach den
nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des LSG, lassen sich bei dem Kläger Nahrungsmittelunverträglichkeiten,
die dazu führen, dass es bei dem Konsum bestimmter Lebensmittel zu negativen organischen Folgewirkungen kommt, nicht feststellen.
Das LSG hat vielmehr ein besonderes Ernährungsverhalten des Klägers festgestellt, bei dem er zum Teil hochpreisige Nahrungsmittel
kauft, diese nach einem bestimmten Vorkostsystem aussortiert, um sie sodann in größerem Umfang ungenutzt wegzuwerfen. Die
Mehrausgaben des Klägers für Lebensmittel ergeben sich somit nicht aus einem objektiven Erfordernis an einer bestimmten Ernährung,
sondern aus seinem Kaufverhalten und seinem Umgang mit Lebensmitteln.
Mit dem vom LSG teilweise wiedergegebenen und in Bezug genommenen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M.-L.
wird die dargelegte Beurteilung bestätigt, weil der Sachverständige einerseits ein genau definiertes organisches Krankheitsbild,
das eine konkrete Kostform zwingend nach sich zieht, verneint hat, während er andererseits aufgrund der Angst- und Zwangssymptomatik
beim Kläger eine von der Vollkost abweichende Ernährungsform empfohlen hat. Dies spricht gegen einen objektiv notwendigen,
physischen Bedarf an einer besonderen Ernährung seitens des Klägers und für ein spezifisches Verhalten im Umgang mit Lebensmitteln.
Aus dem vom LSG ebenfalls in Bezug genommenen Befundbericht des Psychiaters Dr. M. folgt nichts anderes, weil dieser schon
keine Fachkompetenz in Fragen von Nahrungsmittelunverträglichkeiten hat und solche auch nicht mit entsprechenden eigenen Befunderhebungen
begründet.
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die vom LSG erörterten Fragen des Ursachenzusammenhangs zwischen medizinischen
Gründen und besonderem Ernährungsbedarf nicht an, weil letzterer schon nicht gegeben ist.
5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Alg II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,
laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht; der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch
die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner
Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Wie der Senat zuletzt zusammenfassend aufgeführt hat (BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 8/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 21 Nr 22, RdNr 22), ist mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs der Gesetzgeber
nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden
(vgl BT-Drucks 17/1465 S 8). Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe
im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BVerfG,
aaO, SozR RdNr 207 f).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II sind nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an dem Merkmal der Unabweisbarkeit. Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts
kann wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die
gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - BSGE 115, 77 = SozR 4-4200 § 21 Nr 16, RdNr 22). Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers ist eine Krankenbehandlung nach §
11 Abs
1 Nr
4, §
27 Abs
1 Nr
1 SGB V eine vorrangige und zumutbare Alternative, sodass es an der Unabweisbarkeit fehlt. Das gilt selbst dann, falls für die Erkrankung
des Klägers organische Ursachen vorliegen sollten, denn solange er sich nicht untersuchen oder behandeln lässt, unterbindet
er eine mögliche Hilfe durch Dritte.
Selbst wenn von der vor dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. M.-L. bejahten Angst- und Zwangssymptomatik des Klägers und
von einer Übergangszeit während einer Behandlung ausgegangen wird (vgl zu Beratungspflichten des Beklagten nur BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 8/14 R - vorgesehen für BSGE, SozR 4-4200 § 21 Nr 22, RdNr 27), scheidet ein feststellbarer, unabweisbarer Bedarf des Klägers
hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für seine Lebensmitteleinkäufe in der strittigen Zeit aus. Denn der Bedarf
des Klägers müsste nämlich nicht nur hinsichtlich seines Grundes, sondern auch seiner Höhe nach objektiviert werden, was entsprechende
wissenschaftliche Erkenntnisse über die Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen voraussetzt. Zudem müssten Erkenntnisse
über mögliche Behandlungen solcher Erkrankungen in die Beurteilung einfließen, ehe eine Unabweisbarkeit der entstehenden Kosten
zu bejahen ist.
Gegen die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Betrags im vorliegenden Einzelfall spricht im Übrigen der Umstand, dass der
Kläger von 2005 bis 2010 einen monatlichen Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 25,56 Euro erhielt, der anscheinend jahrelang
ausreichte, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum der vom SG zugesprochene höhere Betrag von 42,82 Euro nun nicht genügen und ein Betrag von insgesamt 180 Euro benötigt werden soll.
Mangels entsprechender Rügen und Substantiierungen im Revisionsverfahren scheidet eine Zurückverweisung zur Aufklärung dieser
Frage aus, da dem LSG nur eine Ermittlung "ins Blaue hinein" angesonnen würde (vgl nur BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - RdNr 26; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 8/13 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 7 RdNr 23).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.