Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin wirft folgende Frage zur Auslegung
des § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II auf, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: "Ist es ausreichend, dass die Behörde im Rahmen der Aufforderung zur Rentenantragstellung
Ermessen ausübte und es im Folgenden bei Stellung des Antrages auf Regelaltersrente unterlassen hat nochmals Ermessen unter
Beachtung der dann geltenden Rechtslage auszuüben?"
Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Hierzu
wäre eine nähere Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 19.8.2015 (B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1) erforderlich gewesen. Diesem entnimmt die Klägerin lediglich die Aussage, § 12a SGB II enthebe den Grundsicherungsträger auch "bei der Geltendmachung vorzeitiger Altersrente" nicht davon, "Ermessenserwägungen
darüber anzustellen, ob er überhaupt den Antrag stellt", ohne auszuführen, inwieweit dann weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich
der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht.
Darüber hinaus lässt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht erkennen. Sie behauptet
nur, dass zugunsten der Klägerin zu entscheiden wäre, wenn man eine erneute Ermessensausübung des Beklagten für erforderlich
halten würde. Soweit dafür auf die "Rechtlage von 2017" verwiesen wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Änderung
der Unbilligkeitsverordnung nach Ansicht der Klägerin auf die Ermessensentscheidung des Beklagten ausgewirkt hätte. Ferner
geht die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II nur solche Ermessensgesichtspunkte von Bedeutung sein können, die einen atypischen Fall begründen (zuletzt Senatsurteil vom
24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 27). Derartige außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.