Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Nichterreichen einer Beschwer
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger machen als Verfahrensmangel geltend, dass das LSG die Berufungen
mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG als unzulässig verworfen habe, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 Euro überschritten habe. Der
Wert des Beschwerdegegenstandes iS von §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt. Bei einer Geldleistung
ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar
gestritten wird (BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8). Bei einem unbezifferten Antrag kann auf eine überschlägige Berechnung zurückgegriffen werden (BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8 mwN). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist derjenige der Einlegung der Berufung
(§
202 Satz 1
SGG iVm §
4 Abs
1 ZPO; BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 18). Daher bedarf es in der Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der Revision zumindest der nachvollziehbaren Darlegung,
um welchen Betrag in erster Instanz zuletzt gestritten wurde, in welcher Höhe das SG dem Klageantrag nicht entsprochen hat und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil anfänglich mit der Berufung angegriffen
wurde.
Diesen Anforderungen genügt die knappe Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil sich ihr weder der erstinstanzlich
zuletzt gestellte Antrag noch der Umfang der die Klage abweisenden Entscheidung des SG und auch nicht der Inhalt der Berufungsschrift entnehmen lässt. Der bloße Hinweis auf eine "Regelsatzrüge" reicht nicht aus.
Unabhängig davon sind die Ausführungen zu dem nach Auffassung der Kläger bestehenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht
aus sich heraus nachvollziehbar. Schließlich beruht die Beschwerdebegründung auf der Prämisse, dass die Werte der Beschwerdegegenstände
aller Kläger zu addieren sind. Da dies der Senat bislang nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass Rücknahme- und
Erstattungsentscheidungen gegenüber mehreren Personen in einem einheitlichen Bescheid erlassen wurden, entschieden hat (BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 18), hätte es auch insofern näherer Darlegungen bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.