Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts
vom 15. Dezember 2014 - L 9 AS 736/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. in D. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm diverse Leistungen
nach dem SGB II zu gewähren sowie ihm einen Bescheid über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ zu erteilen. Das SG Darmstadt hat den
Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.9.2014). Die hiergegen eingelegte
Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 15.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller
mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 7.1.2015 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Durchführung
des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Bär in Darmstadt beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 7.1.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung des von dem Antragsteller benannten
Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 15.12.2014 seiner Art nach gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung des von dem Antragsteller benannten Rechtsanwalts im Rahmen
der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.