Gründe:
Mit Urteil vom 4.6.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung
abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) unter mehreren Gesichtspunkten. Er habe vor dem LSG vorgetragen, dass zwischen der Hypertonie, Kreislaufproblemen und Kurzatmigkeit
mit dem erlittenen Hinterwandinfarkt ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dies hätte aufgegriffen, zumindest die "befassten
Gutachter" in der mündlichen Verhandlung dazu gehört werden müssen. Des Weiteren habe das Gutachten des Amtsarztes Dr. B.
(richtig: Dr. B.: Leistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden) in eklatantem Widerspruch zum Gutachten des vor dem SG gehörten Gutachters Dr. K. (vollschichtiges Leistungsvermögen) gestanden, weshalb das LSG Dr. B. hätte anhören müssen. Schließlich
sei die behandelnde Hausärztin Frau K. L. als Zeugin "für die äußerst schwierig messbare Problematik der häufigen Stuhlfrequenz
und des Reizdarmsyndroms" benannt worden. Auch diesem Beweisangebot sei das LSG ohne weitere Begründung nicht nachgegangen.
Eine Verletzung des §
103 SGG hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger hat jeweils bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt
(vgl hierzu BSG SozR 1500 §
160 Nr 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) übergangen haben könnte. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags,
sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines Beweisantrags
ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung
wie ein förmlicher Beweisantrag (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Zudem hat er jeweils nicht dargelegt, diese bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen
Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche
Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden
Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter
verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung
nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß
eine Verletzung seines Rechts auf Befragung eines Sachverständigen und damit einen Verstoß gegen §
116 S 2, §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §§
397,
402,
411 Abs
4 ZPO geltend machen will (vgl dazu BVerfG Beschluss [Kammer] vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - NZS 2018, 859). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger im Kern zusätzlich die Beweiswürdigung des
LSG angreift (§
128 Abs
1 S 1
SGG), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der gesetzlichen Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG darauf nicht gestützt werden.
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht ausreichend dargetan, soweit der Kläger rügt, das LSG sei seinem wiederholten Beweisangebot,
ihn zu seinen "Beschwerden und dem Hinweis des Erforderlichen" zu hören, nicht nachgegangen. Zu einem gibt es die Parteivernehmung
als Beweismittel anders als in der
ZPO nicht, weil §
118 Abs
1 S 1
SGG nicht auf die §§
445 ff
ZPO verweist (stRspr vgl BSG vom 2.4.2015 - B 13 R 361/14 B - Juris RdNr 13 mwN). Zum anderen hat der Kläger nicht vorgetragen, ob er - auch wenn er vom LSG nicht persönlich geladen
worden sein sollte - an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG teilgenommen hat und ob bzw welcher Vortrag im Einzelnen verhindert
worden sei, um sein Begehren zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.