Ablehnung eines PKH-Antrages
Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular
Gründe:
Mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.9.2019 (eingegangen beim BSG am 26.9.2019) hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
21.8.2019 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
a) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV - vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 §
117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 §
166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Der Kläger ist dem nicht hinreichend nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe"
im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.8.2019 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Nach §
160a Abs
1 Satz 2
SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Wie aus den Akten des LSG hervorgeht, wurde der angefochtene
Beschluss den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.8.2019 zugestellt. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist
am 31.8.2019 und lief am 30.9.2019 ab (§
64 Abs
2 Satz 1
SGG). Der Kläger hat innerhalb dieser Frist zwar einen rechtzeitigen Antrag auf PKH gestellt, jedoch die erforderliche Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt vorgelegt. Die am 26.9.2019 eingegangene
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe enthält nur Angaben
in den Abschnitten A, B und C. Die übrigen Abschnitte blieben vollständig unausgefüllt. Der Kläger hat stattdessen einen Bescheid
des Jobcenters Berlin Pankow vom 31.1.2019 übermittelt über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit vom 1.2.2019 bis 31.1.2020. Allein die Einreichung eines Bescheids über die Bewilligung von Leistungen nach dem
SGB II ersetzt die Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars jedoch nicht. § 2 Abs 2 PKHFV, wonach eine Partei, die laufende Leistungen nach dem SGB XII bezieht, die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung
aktuellen Bewilligungsbescheid beifügt, ist beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht analog anwendbar (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr
6 f). Da hinsichtlich der PKH in §
115 Abs
2 Satz 2
ZPO auf die Sozialhilfe verwiesen wird, und dort nach § 90 SGB XII Vermögen in größerem Umfang zu verwerten ist, als dies nach § 12 SGB II der Fall ist, gibt ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB II nicht in gleicher Weise wie ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII Aufschluss über die Voraussetzungen der PKH (vgl BFH Beschluss vom 8.3.2016 - V S 9/16 <PKH> - juris RdNr 8 f).
b) Darüber hinaus ist nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten nicht zu erkennen, dass ein nach
§
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Der Antrag
des Klägers auf Bewilligung von PKH ist auch deshalb abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben existiert bereits
höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere dazu, dass die Maßnahmen geeignet sein müssen, Vermittlungschancen zu verbessern
und Möglichkeiten zu eröffnen, wieder in vollem Umfang dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 33). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im Verfahren
des Klägers nicht ersichtlich.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten des LSG lässt sich nicht entnehmen, dass der im Verfahren anwaltlich vertretene
Kläger einen solchen Beweisantrag gestellt hat. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen. Insbesondere wurden
die Beteiligten vor der Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG angehört.
Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsbeschlusses angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen
Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Mit Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die mit Schreiben vom 25.9.2019 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht
formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses
hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen
(§
73 Abs
4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.