Gründe:
Mit Urteil vom 11.10.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs-
bzw Berufsunfähigkeit über den 30.6.2000 hinaus im Zugunstenverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Die Klägerin macht eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) geltend.
Hierzu trägt sie vor: Die Neurologin und Psychiaterin K. habe in ihren Schreiben vom 27.6.2002, 28.1.2004 und 30.3.2007 sowie
in neueren Schreiben darauf hingewiesen, dass die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Bestätigt worden sei dies
von der Diplom-Psychologin H. in deren Schreiben vom 20.4.2003, Juni 2007 und 28.1.2014. Das LSG hätte hier weiter ermitteln
und aufklären müssen. Die beiden Damen wären anzuhören gewesen. Sie hätten geäußert, dass die Erkrankung der Klägerin bereits
im Februar 2001 chronifiziert gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe in ihren Schriftsätzen und bereits in der Vorinstanz beantragt,
die Damen als Zeuginnen anzuhören. Diesem Beweisantrag sei nicht nachgegangen worden, obwohl sich die Beweisaufnahme für den
Berufungssenat aufgedrängt hätte.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des §
103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.
Die Klägerin hat bereits nicht aufgezeigt, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
403 ZPO gestellt zu haben. Zur Darlegung eines solchen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt
werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte
Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Zu welchen bisher ungeklärt gebliebenen Gesundheitsstörungen der Klägerin und welchen hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen
die Zeuginnen K. und H. gehört werden sollten, gibt die Klägerin nicht an.
Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen, ihre Anträge bis zuletzt aufrechterhalten zu haben.
Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung
vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird
ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter
verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie der Klägerin - regelmäßig anzunehmen, wenn in der
letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt
wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr
aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne
den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
2. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das LSG habe die "alten Urteile" nicht verwerten dürfen, dh wohl das
einen Anspruch der Klägerin auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente verneinende Urteil des LSG vom 13.12.2005 und die im
dortigen Verfahren eingeholten, für die Klägerin ungünstigen medizinischen Beurteilungen des Rentengutachters Dr. W. sowie
des Allgemeinmediziners Dr. Wi., greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
2 S 1 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.