Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - 5 R 38/14
Anrechenbare Zeiten für Renten aus eigener Versicherung für Vertriebene Anwendbarkeit des FRG auf Kriegsgefangene Verfassungskonformität
1. § 22b Abs. 1. S 1 FRG (§ 22b FRG eingefügt mit Wirkung vom 07.05.1996 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 [BGBl I 1461], Abs. 1 S. 1 neugefasst mit Wirkung vom 07.05.1996 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 [BGBl I 1791], Abs. 1 S. 1 geändert durch das RVOrgG vom 09.12.2004 [BGBl I 3242]), nach dem für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden, gilt unzweifelhaft auch für Vertriebene i.S. des § 1 BVFG.
2. Dies ergibt sich aus § 1 Buchst. a FRG, nach dem dieses Gesetz auf den genannten Personenkreis Anwendung findet, in Verbindung mit § 22b FRG, der keine Bestimmung erhält, dass die von ihm getroffenen Regelungen nicht für Vertriebene gelten.
3. Auch ist die Anwendung des § 22b FRG auf Personen, die erstmals nach dem 07.05.1996 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, unzweifelhaft nicht durch Art. 6 § 4b FANG ausgeschlossen.
4. Kriegsgefangene gehören dagegen ausweislich § 1 FRG nicht zu dem Personenkreis, auf den das FRG anzuwenden ist, sodass die Vorschriften dieses Gesetzes insgesamt nicht auf den durch den Status des Kriegsgefangenen beschriebenen Personenkreis anwendbar sind.
5. § 22b Abs. 1 FRG steht mit der Verfassung in Einklang.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
FRG § 22b Abs. 1 S. 1
,
BVFG § 1
,
FRG § 1 Buchst. a
,
FANG Art. 6 § 4b
Vorinstanzen: LSG Thüringen 17.09.2014 L 12 R 1599/12 , SG Nordhausen S 25 R 5319/10
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. F. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: