Gründe:
Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von "Jahresendprämien bei der
VEB und FDJ und eine(r) Verabschiedungsprämie in Höhe von 150,00 DM" als weitere Arbeitsentgelte im Sinne des Gesetzes zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) verneint.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., K., oder eines anderen Fachanwalts für Sozialrecht
nach Wahl des Gerichts beantragt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausscheidet.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Dies ist hier zu verneinen. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall des Klägers die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Berufungsgerichts (vgl §§
160,
160a SGG) Erfolg haben könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Bewilligung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn
der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. Die PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen
die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher
ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3).
Dies ist hier der Fall.
Die vom Kläger begehrte Feststellung von Jahresendprämien und einer Verabschiedungsprämie als weitere Arbeitsentgelte iS von
§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG setzt voraus, dass er einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem iS des AAÜG zugehörig war (vgl § 1 Abs 1 S 1, § 5 Abs 1 S 1 AAÜG) und ihm während des Zeitraums der Zugehörigkeit entsprechende Entgelte tatsächlich gezahlt worden sind (vgl nur BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 19).
Soweit der Kläger die Feststellung von Prämienzahlungen für die Zeit der Zugehörigkeit zu der FDJ begehrt, ist der Zufluss
entsprechender Entgelte nicht feststellbar. Weder die R. O. Systems GmbH (vgl Schreiben vom 15.1.2009), die nach den Angaben
der Beklagten für die Aufbewahrung der Lohnunterlagen von Mitarbeitern der FDJ zuständig ist, noch die Zeugen Sch. (vgl Schreiben
vom 15.2.2012), K. (vgl Schreiben vom 22.10.2013) und Dr. F. (vgl Schreiben vom 27.1.2015) haben die Auszahlung von Prämien
an den Kläger bestätigt.
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2014 beantragte Befragung der "Kollegen der FDJ-Kreisleitung Ilmenau" zum Nachweis
der "Zahlung der Jahresendprämien und sonstigen Prämien und Sonderzahlungen" musste das LSG nicht durchführen. Das Tatsachengericht
ist lediglich verpflichtet, einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nachzugehen. Einen solchen hat der Kläger nicht gestellt.
Gemäß §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen
stattfinden soll, angetreten. Dabei sind die Personen individualisierend und mit ladungsfähiger Anschrift sowie die zu beweisenden
Tatsachen substantiiert zu bezeichnen (vgl Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 35. Aufl 2014, §
373 RdNr 1). Der Kläger hat zumindest keine ladungsfähigen Anschriften der zu vernehmenden Zeugen mitgeteilt. Beweise "ins Blaue
hinein" müssen die Tatsachengerichte nicht erheben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2004, §
103 RdNr 8a).
Ebenso wenig hat der Kläger sonstige substantiierte Beweisanträge gestellt, aussagekräftige Urkunden vorgelegt oder die Zahlung
von Prämien zumindest glaubhaft gemacht.
Die mangelnde Feststellbarkeit des Zuflusses von Prämien in der Zeit seiner Zugehörigkeit zu der FDJ geht zu Lasten des Klägers,
der die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl Leitherer, aaO, § 103 RdNr 19).
Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Prämien begehrt, die er von der VEB Mikroelektronik bezogen haben will, ist bereits
keine Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem iS des AAÜG ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden.