Gründe
I
Mit Urteil vom 6.5.2021 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22.2.2017 zurückgewiesen. Es hat Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, mit der das SG die gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Feststellung, dass die graue Akte Band II von Blatt 249 bis Blatt 425 eine vollkommen
überflüssige sei, auf Feststellung der Nichtigkeit der Widerspruchsakte, weil diese unvollständig sei sowie auf Feststellung
der Nichtigkeit des Beklagtenschreibens vom 29.1.2016, weil die 179-seitige Widerspruchsbegründung nicht übersandt worden
sei, als unzulässig verworfen, weil eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach §
54 oder §
55 SGG zulässige Klageart nicht vorlägen. Die zutreffende Begründung des SG - so das LSG - gelte uneingeschränkt auch im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten Anträge.
Für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine bewusst gefälschte Akte könne aus seiner Sicht keine "Rechtskraft"
entwickeln und kein Rechtsverhältnis begründen. Vielmehr werde sie nur angefertigt, um vielfältige Rechtsbrüche zu vertuschen
und zu verschleiern und unkenntlich zu machen. Band II der beim BSG eingereichten Verwaltungsakte sei ab Seite 249 eine komplette Fälschung. Es werde deshalb beantragt, dass der Beklagte die
"Original-Widerspruchsakte (Rechtsbehelfsakte)" beim Gericht einreicht.
Auf Antrag des Klägers wurden ihm Kopien aus Band II der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten übersandt.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen
der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche grundlegenden Rechtfragen
stellen sich im Fall des Klägers aber nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von der
Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden
Verfahrensmangel des LSG bezeichnen könnte. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Einen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 6.5.2021 aufrechterhaltenen Beweisantrag
hat der Kläger nicht bezeichnet. Ein solcher ergibt sich auch weder aus dem angefochtenen Urteil des LSG noch aus dem Protokoll
über die mündliche Verhandlung. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen im Kern entsprechend seinen vor dem LSG in der
mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung der ihn betreffenden Verwaltungsakten
durch den Beklagten, die er für falsch hält. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen hat er aber keinen Verfahrensfehler im
Berufungsverfahren bezeichnet. Ein Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist nur ein solcher des Verfahrens vor dem Berufungsgericht (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2010 - B 6 KA 45/10 B - juris RdNr 8). Auch für den Senat ist ein Verfahrensfehler des LSG nicht ersichtlich. Schon deshalb brauchte der Senat, dem die Gerichtsakten
und zwei Bände Verwaltungsakten des Beklagten vorlagen, dem vom Kläger gestellten Antrag auf Einreichung der "Original-Widerspruchsakte
(Rechtsbehelfsakte)" durch den Beklagten nicht weiter nachzugehen. Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig
hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.7.2020 - B 13 R 173/19 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Da dem Kläger keine PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zusteht, kommt die Beiordnung eines
Rechtsanwalts nicht in Betracht (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).