Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zahlung einer Entschädigung
von 6000 Euro wegen einer überlangen Dauer eines zuvor beim SG Berlin (S 99 AS 12606/15; S 159 AS 12606/15) und beim LSG Berlin-Brandenburg (L 29 AS 1614/16) geführten Verfahrens eingeklagt. Das Entschädigungsgericht hat auf die Entschädigungsklage mit Urteil vom 28.10.2021 festgestellt,
dass das Berufungsverfahren vor dem LSG eine unangemessene Dauer aufwies und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist
dem Kläger am 6.11.2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 2.12.2021, beim BSG am selben Tag per Telefax eingegangen, hat der Kläger zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens PKH unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und um Übersendung des aktuellen PKH-Vordrucks gebeten. Der Vordruck ist dem Kläger
am 3.12.2021 übersandt worden. Die vom Kläger unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ist am 9.12.2021 beim BSG eingegangen.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3, jeweils mwN; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2).
Dies ist hier nicht geschehen. Die Erklärung ist nicht innerhalb der am 6.12.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist
(§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 SGG) beim BSG eingegangen, obgleich der Kläger in den "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe", die dem angefochtenen Urteil beigefügt waren,
darauf hingewiesen worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert
war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch
die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).