Elterngeld unter Berücksichtigung von einmal jährlich gezahlten variablen Vergütungen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von einmal jährlich gezahlten variablen Vergütungen.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag für ihr im März 2014 geborenes Kind Elterngeld für den dritten bis 12.
Lebensmonat. Im Februar und März 2013 zugeflossene Einmalzahlungen (erfolgsorientierte Vergütungen) berücksichtigte die Beklagte
dabei nicht (Bescheid vom 11.7.2014, Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015).
Klage und Berufung sind wegen der im März 2013 zugeflossenen Einmalzahlungen erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 21.12.2016, LSG-Urteil vom 21.3.2018). Das LSG hat ausgeführt, die beiden variablen, einmal jährlich auszuzahlenden
erfolgsorientierten Vergütungen der Klägerin seien kein laufender Arbeitslohn, sondern einmalige Vergütungsanteile. Die Regel
stelle der monatliche Lohnzahlungszeitraum dar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; die
allein behauptete grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) legt sie nicht ordnungsgemäß dar (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Die Beschwerde hält folgende Frage für klärungsbedürftig:
"Ist eine erfolgsorientierte Vergütung (sogenannter 'Bonus'), die der Elterngeldberechtigte als Arbeitnehmer nach verbindlich
festgelegten Kriterien laut dem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber regelmäßig zu erhalten hat, die aber nicht monatlich ausgezahlt
wird, bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen im Sinne des § 2 c Abs. 1 Satz 1 BEEG anzusehen, welches bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist, wenn dem Elterngeldberechtigten diese erfolgsorientierte
Vergütung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum nur in einem Monat zugeflossen ist?"
Insoweit hat die Klägerin aber den erforderlichen Klärungsbedarf nicht substantiiert dargelegt. Zum einen ist die für ihren
Fall maßgebliche Frage, ob nicht regelmäßig gezahlte Einkünfte bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen sind,
nicht auf Grundlage der von der Beschwerde zitierten Vorschrift des § 2c Abs 1 S 1 BEEG zu beantworten, sondern nach deren S 2. Nach dessen aktuellem Wortlaut (in der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung durch das
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, BGBl I 2325), werden solche Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen
Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Wie der Senat dazu ausgeführt hat, bestimmen die Vorgaben des materiellen
Steuerrechts und die Ergebnisse des Lohnsteuerverfahrens darüber, welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldberechnung
ausgeschlossen sind. Nach den materiell-rechtlichen Regelungen des
Einkommensteuergesetzes gehören demnach zu den sonstigen Bezügen jene Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus
für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Sonstiger Bezug sind also solche Zahlungen, die entweder nicht für bestimmte,
aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgen oder die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten. Maßgeblich ist
die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben (Senatsurteil
vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 2 RdNr 27 ff, 31 mwN)
Die Beschwerde setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ausreichend auseinander. Sie legt nicht substantiiert dar, warum sich
daraus keine Antwort auf die von ihr formulierte Frage nach der rechtlichen Einordnung nicht monatlich gezahlter Boni ergibt.
Insbesondere übergeht ihr Einwand, die zitierte Senatsentscheidung bleibe bei der Abgrenzung sonstiger Bezüge von laufendem
Arbeitslohn eine Definition dessen schuldig, was als regelmäßiger Zahlungsmodus anzusehen sei, den dort genannten Maßstab
des arbeitsrechtsvertraglich vereinbarten - regelmäßig monatlichen - Zahlungsturnus für Arbeitslohn.
Soweit die Klägerin meint, der ihrem Fall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von der vom Senat zum
Aktenzeichen B 10 EG 7/17 R entschiedenen Konstellation, so hat sie weder dargelegt, woraus sich dieser tatsächliche Unterschied - hinsichtlich einer
dort vermeintlich fehlenden Rechtspflicht zu Provisionszahlungen - ergeben sollte, noch, warum die Ausgestaltung des Rechtsgrunds
der Zahlung im Einzelnen insoweit überhaupt entscheidungserheblich sein sollte. Arbeitslohn sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit. Dazu gehören nach §
19 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
Erfasst werden alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers veranlasst
sind. Alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sind daher Arbeitslohn und damit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im
Sinne von § 2c BEEG (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 28 mwN). Davon nimmt § 2c Abs 1 S 2 BEEG bei der Bemessung des Elterngelds alle Bestandteile des Arbeitslohns aus, die abweichend vom regelmäßigen Lohnzahlungszeitraum
abgerechnet und gezahlt werden (sonstige Bezüge).
Darüber hinaus übergeht die Beschwerde vollständig, dass § 2c Abs 1 S 2 BEEG bis zum 31.12.2014 einen anderen Wortlaut hatte als heute. Nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG in der bis dahin gültigen Fassung (durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl I 1878)
waren bei der Elterngeldberechnung solche Einnahmen nicht zu berücksichtigten, die im Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge
behandelt wurden. Im Falle eines solchen auslaufenden Rechts ist aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann
gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung
der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht)
fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (Senatsbeschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN). Zu diesen Voraussetzungen führt die Beschwerde nichts aus und verfehlt auch deshalb die Darlegungsanforderungen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.