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BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - 12 KR 27/13 B
Geltendmachung eines Verfahrensmangels Kausalität Rechtsauffassung des LSG als Prüfungsmaßstab
1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
2. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs. 1 S. 1 SGG stützen.
3. Ferner kann eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
4. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG.
5. Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 109
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 18.02.2013 L 4 KR 540/11 , SG Lüneburg S 16 KR 50/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: