Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Auszahlung einer
kapitalisierten Lebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
unterliegt.
Der Kläger war bis zum 12.12.2017 als Erwerbsloser freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seit 13.12.2017 ist er bei der Beklagten
pflichtversichert, zunächst als Rentenantragsteller und seit 1.2.2020 als Rentner. Versicherungsnehmer der 1985 als Direktversicherung
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall war zunächst der Arbeitgeber des Klägers und ab
1.8.2001 der Kläger. Nach der Umschreibung auf ihn wurden keine Zahlungen mehr geleistet. Am 9.5.2019 wurde dem Kläger die
Kapitalleistung in Höhe von 39.953 Euro ausgezahlt. Die Beklagte setzte hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
fest.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Verbeitragung der Kapitalauszahlung sei zu Recht erfolgt. Der Umstand, dass
der Kläger als Arbeitnehmer die monatliche Beitragszahlung zur Direktversicherung hälftig aus eigenen Mitteln aufgebracht
habe, wirke sich nicht aus. Entscheidend sei, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts bewusst bei Abschluss
des Vertrags genutzt worden sei. Die Umschreibung auf den Kläger als Versicherungsnehmer ändere nichts an der Beitragserhebung
auf die volle Auszahlungssumme, weil der Kläger seitdem keine eigenen Beiträge mehr gezahlt habe. Die vom Kläger gerügte doppelte
Verbeitragung von Teilen seines Arbeitsentgelts sei nicht verfassungswidrig (Urteil des LSG vom 11.10.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob es bei der Verbeitragung der ausgezahlten Lebensversicherungsverträgen darauf ankommt, ob die Beiträge als Versicherungsnehmer
eingezahlt wurden oder ob es vielmehr darauf ankommt, ob der Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der Auszahlung Versicherungsnehmer
und pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist."
Er habe den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts im August 2001 verlassen. Es komme auf den Status als Versicherungsnehmer
bei Auszahlung der Versicherungssumme an.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht hinreichend dargelegt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua
dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn
diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Auf eine solche Rechtsprechung muss eine Beschwerde eingehen.
Der Kläger setzt sich aber nicht ansatzweise mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach die Erhebung von
Beiträgen auf eine später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführte frühere Direktlebensversicherung jedenfalls
auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht,
Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 24 ff; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 28).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.