Grundsatzrevision wegen Verletzung von Verfassungsrecht
Substantiierung der Klärungsbedürftigkeit
Bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Anhebung des allgemeinen
Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung (§
55 Abs
1 S 1
SGB XI) um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 % zum 1.1.2013 durch Art 1 Nr 25 Buchst a des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl I S 2246).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.2.2014 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.6.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Ist die weitere Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Rentner gemäß Pflegeneuausrichtungsgesetz
PNG vom 23.10.2011 Art. 1 Nr.
25 Buchstabe a) dieses Gesetzes i. V. m. §
55 Abs.
1 SGB XI in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.01.2013 verfassungsgemäß?"
Der Kläger sieht in erster Linie die Eigentumsgarantie nach Art
14 Abs
1 GG als verletzt an. Die konkret angefochtene Maßnahme reihe sich in eine "Politik der kleinen Schritte" ein, die zu einer Absenkung
des Rentenniveaus geführt habe. Bereits vor mehreren Jahren seien die Rentenanwartschaften um 30 % ausgehöhlt worden. Eine
sinnvolle Privatnützigkeit der erworbenen Rentenanwartschaften sei nicht mehr gewährleistet, weil die Renten im Lauf von 15
Jahren durch folgende elf Maßnahmen ausgehöhlt worden seien:
"1. Einfrieren des Rentenniveaus, auf dem Status quo 1995 durch permanente und stakkatoartige Änderungen der rentenrechtlichen
Vorschriften, was die Rentenberechnung angeht.
2. Einführung versicherungsmathematischer Abschläge bei Altersrenten und bei Hinterbliebenenrenten.
3. Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge von 1,7% auf 1,95% bzw. 2,25%.
4. Einführung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 0,9%. 5. Anhebung der allgemeinen, generellen Beitragssätze
von rund 13,3%/13,5% auf 15,5% innerhalb eines Jahres (Gesundheitsfonds).
6. Einführung der Zulässigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen.
7. Einführung der Versteuerung der gesetzlichen Renten.
8. Prognostisch die politischen Äußerungen, dass bereits jetzt klar ist, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
wieder nicht reichen und weitere Maßnahmen erforderlich sind.
9. Unterlassung einer ordnungsgemäßen Dynamisierung der Rentenansprüche im Sinne eines Inflationsausgleichs und damit indirekte
Entwertung der Rentenbeträge.
10. Erneute Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrages von 1,95 auf 2,05%.
11. Weitere Unterlassung einer ordnungsgemäßen Dynamisierung von Renten, z. B. 2011 von 0,99% im Verhältnis zur Inflation
von 2,3%."
Jeder vernünftig denkende Mensch müsse dabei erkennen, dass es sich wohl offensichtlich um ein gesellschaftlich strukturelles
Problem handele und hier gravierende Reformen in struktureller Hinsicht vorzunehmen seien, statt einfach bloß den Bürger mit
irgendwelchen erhöhten Beiträgen zu belasten. Es stehe doch bereits jetzt fest bei einem Beitragssatz von 2,05 %, dass dieser
in fünf Jahren bei 4 % liegen werde. Man dürfe nicht vergessen, dass ungeachtet der Maßnahmen der letzten 15 Jahre in den
letzten zehn Jahren nicht ein Jahr vergangen sei, ohne dass der Gesetzgeber nicht eine zusätzliche Belastung für die Rentner
parat gehabt habe. In jedem Jahr komme etwas hinzu und vor diesem Hintergrund mache sich dann natürlich eine fehlende Rentendynamisierung
und eine versteckte Inflation durch den Euro gravierend bemerkbar. Da die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei, sei die Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers in vorliegendem Falle verfassungswidrig. Die Betrachtungsweise, dass das Rentenstammrecht
nicht angetastet werde, sei unzulässig und führe, wie bereits ausgeführt, de facto zur fehlenden Justiziabilität. Im Grunde
führe die Auffassung des LSG zu einer Entrechtung.
Zudem sei Art
19 Abs
4 GG tangiert. Durch die "Politik der kleinen Schritte", indem man über 14 Jahre hinweg und in den Folgejahren weiterhin entsprechende
Maßnahmen vorgenommen habe, habe man durch die Aufsplitterung der Maßnahmen den Rechtsschutz für die Bürger fast unmöglich
gemacht. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, warum die Inhalts- und Schrankenbeschränkungen des Eigentums betroffen seien,
warum Art
19 Abs
4 GG iVm Art
19 Abs
2 GG betroffen seien und auch, dass sich das BSG in den vom LSG zitierten Entscheidungen mit der hier aufgeworfenen Frage der Gesamtbelastungen und der Gesamtaushöhlung der
Anwartschaften zwischen 30 bis 40 % innerhalb von 18 Jahren nicht auseinandergesetzt habe.
Der Kläger legt hierdurch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dar. Zwar kann die Frage
der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem
Grundgesetz die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen (vgl zB BSGE 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG SozR 1500 § 160a Nr 17). Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht aber nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Norm des
Verfassungsrechts. Beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Klärungsbedürftigkeit auf die Verfassungswidrigkeit
einer gesetzlichen Regelung oder auf einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, bedarf es neben der genauen Bezeichnung
der Norm substantieller Argumentation unter Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden
einfachgesetzlichen Normen sowie Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es genügt weder die bloße
Behauptung der Verfassungswidrigkeit noch das Anführen von Entscheidungen zB des BVerfG ohne eindeutige erläuternde Ausführungen
bzw sorgfältige Analyse (vgl zum Ganzen zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mit Hinweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG und BSG).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit die konkret angefochtene Maßnahme
(Beitragssatzerhöhung um 0,1 Prozentpunkte) bei ihm überhaupt - auch bei einer Gesamtschau - zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie
geführt hat. So unterlässt er eine Auseinandersetzung damit, dass nach den Feststellungen des LSG trotz der zwischenzeitlichen
Beitragssatzerhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung der monatliche Zahlbetrag seiner Rente von 1132,47 Euro ab 1.1.2009
auf 1195,52 Euro ab 1.1.2013 gestiegen ist.
Soweit der Kläger die konkret angefochtene Maßnahme zum Anlass nimmt, eine zunehmende "Aushöhlung" von Rentenanwartschaften
durch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in den zurückliegenden Jahren zu behaupten, unterlässt er eine den Zulässigkeitsanforderungen
genügende geordnete und systematische Auseinandersetzung mit dem System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und
den entsprechenden verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Folgen (vgl hierzu ua BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 - Juris RdNr 53 ff mwN). Bereits im Ausgangspunkt legt der Kläger schon nicht dar, welche konkreten Vorgaben insbesondere
aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie seiner Meinung nach für die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen
Zahlungsansprüche folgen. Ohne entsprechende Festlegung eines Ausgangspunkts fehlt es aber schon im Ansatz an einer nachvollziehbaren
Darstellung seines Vorwurfs einer "Aushöhlung" der Rentenanwartschaften und Rentenansprüche. Daran ändert auch die Aufzählung
von Einzelmaßnahmen nichts, weil sich der Kläger darauf beschränkt, pauschal eine Belastung zu behaupten, ohne die Maßnahmen
und die angeblich rentenbelastenden Folgen auch nur ansatzweise in die systematischen Zusammenhänge des umlagefinanzierten
Rentenversicherungssystems und in den notwendigen verfassungsrechtlichen Kontext - insbesondere der Finanzierbarkeit der Rentenversicherung
(vgl hierzu BVerfG aaO RdNr 53) und des insoweit dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG aaO RdNr 59)
- einzuordnen und zu bewerten. Aus dem gleichen Grund genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen im Hinblick
auf einen sinngemäß vom Kläger in den Raum gestellten additiven Grundrechtseingriff (zur grundsätzlichen Möglichkeit des additiven
Grundrechtseingriffs vgl etwa BVerfGE 112, 304, 319 f; 114, 196, 247 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 123; BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 239). Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf zukünftige Maßnahmen, ua Beitragssatzerhöhungen,
beruft, ist der Beschwerdebegründung kein entsprechendes Substrat zu entnehmen.
Soweit der Kläger daneben Art
19 Abs
4 GG als tangiert ansieht, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Der Kläger legt bereits
nicht hinreichend dar, durch welche konkrete Maßnahme gerade die Rechtsweggarantie verletzt sein soll bzw worin konkret die
von ihm in diesem Zusammenhang behauptete "Entrechtung" bestehen soll.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen, §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.