Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeltes
Gründe:
I. Streitig ist, ob das unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu berechnende Krankengeld (Krg) auf das Nettoentgelt,
das zuletzt aus laufendem Arbeitsentgelt erzielt wurde, begrenzt werden darf.
Die beklagte Ersatzkasse gewährte dem bei ihr versicherten Kläger vom 25. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 Krg. Sie legte der
Krg-Berechnung dabei zunächst nur das laufend gewährte Arbeitsentgelt zu Grunde (4.503,50 DM) und zahlte dem Kläger Krg, das
auf 90 vH des zuletzt abgerechneten laufenden Nettoarbeitsentgelts (2.680,52 DM) begrenzt war und kalendertäglich 80,42 DM
betrug (2.680,52 DM x 90 vH : 30 = 80,415 DM; Bescheid vom 5. Januar 2000). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, weil
bei der Krg-Berechnung auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen seien. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21.
Dezember 2000 (BGBl I 1971) half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab: Sie bezog nunmehr auch die in den letzten zwölf
Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 12.282,86 DM in die Krg-Berechnung ein und
zahlte dem Kläger unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ein kalendertägliches Krg in Höhe von nunmehr 89,35 DM (Bescheid
vom 14. Februar 2001). Sie führte aus, auch unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen dürfe das Krg nicht höher sein als
das zuletzt laufend gezahlte Nettoarbeitsentgelt (89,35 DM). Soweit der Kläger darüber hinaus Krg in Höhe von 90 vH des um
pauschalierte Netto-Einmalzahlungen erhöhten laufenden Nettoarbeitsentgelts (täglich 98,69 DM, sog kumuliertes tägliches Nettoarbeitsentgelt)
begehrte, wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Januar 2003). Das Landesozialgericht (LSG) hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 10. Februar 2005). Beide Gerichte haben einen Anspruch auf den Differenzbetrag von täglich
9,34 DM (98,69 DM ./. 89,35 DM) abgelehnt und darauf hingewiesen, dass das kalendertägliche Krg auch bei Vorliegen von Einmalzahlungen
das nach §
47 Abs
2 Sätze 1 bis 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) berechnete kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen dürfe. §
47 Abs
1 Satz 4
SGB V nehme insoweit nur auf die Sätze 1 bis 5, nicht jedoch auf Satz 6 des §
47 Abs
2 SGB V Bezug, der sich mit den Einmalzahlungen befasst. Lohnersatzleistungen dürften die "eigentlichen Lohnzahlungen" der Höhe nach
nicht übertreffen. Versicherte sollten nicht an ihrer Arbeitsunfähigkeit "verdienen". Bei Berücksichtigung von Einmalzahlungen
erhöhe sich der Zahlbetrag des Krg auf höchstens 100 vH des aus laufendem Arbeitsentgelt berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 9,34 DM täglich für die Zeit vom 25. Dezember 1999 bis 31. Mai
2000. §
47 Abs
1 Satz 4
SGB V sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass sowohl bei der Berechnung des Regelentgelts als auch bei der Begrenzung auf
90 vH des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts entsprechend §
47 Abs
2 Satz 6
SGB V das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt, das Krg trotz Vorliegens
von Einmalzahlungen auf 100 vH des nur aus laufendem Arbeitsentgelt berechneten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts (89,35
DM) zu beschränken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2003 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar
2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 5. Januar und 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. August 2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 kalendertäglich weitere 9,34 DM
Krg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II. Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet.
Das dem Kläger vom 25. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 zustehende Krg ist unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu berechnen
(dazu 1.). Der Kläger hat wegen der Höhe seines Nettoarbeitsentgelts zwar keinen Anspruch auf Krg in Höhe von 70 vH des kumulierten
kalendertäglichen Regelentgelts (zu dessen Berechnung unter 2.). Der Senat kann jedoch nicht abschließend darüber entscheiden,
ob ihm Krg in Höhe von 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts zusteht, das durch Addition des tatsächlichen
kalendertäglichen laufenden Nettoarbeitsentgelts mit den pauschalierten kalendertäglichen Netto-Einmalzahlungen ermittelt
wird (dazu unter 3.), oder ob sein Krg von der Beklagten zu Recht auf 100 vH des zuletzt aus laufendem Arbeitsentgelt erzielten
Nettoarbeitsentgelts begrenzt worden ist (dazu 4.). Die Entscheidung hierüber hängt von der Zusammensetzung und der Rechtsnatur
der dem Kläger im Einzelnen gewährten Einmalzahlungen ab. Setzen sich die Einmalzahlungen ganz überwiegend (zu zwei Dritteln
oder mehr) aus Vergütungsbestandteilen zusammen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Hinblick
auf Fehltage kürzen, aber nicht gänzlich verweigern darf, so bedarf es keiner verfassungskonformen Auslegung des §
47 Abs
1 Satz 3
SGB V vor dem Hintergrund der Einmalzahlungs-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). In diesen Fällen darf das Krg
auf 100 vH des zuletzt aus laufend gezahltem Arbeitsentgelt erzielten Nettoarbeitsentgelts begrenzt werden (4.). Erhielt der
Arbeitnehmer indessen zu einem erheblichen Teil (zu mehr als einem Drittel) Einmalzahlungen, die bei länger dauernder krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht mehr zu zahlen sind, scheidet eine Begrenzung des Krg auf 100 vH des zuletzt aus laufend
gezahltem Arbeitsentgelt erzielten Nettoarbeitsentgelts in verfassungskonformer Auslegung des §
47 Abs
1 Satz 3
SGB V aus. In diesem Fall ist dem Versicherten Krg in Höhe von 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts zu
gewähren, auch wenn dies mehr ergibt als 100 vH des zuletzt aus laufend gezahltem Arbeitsentgelt erzielten Nettoarbeitsentgelts
(dazu 4.c). In welchem Umfang der Kläger gänzlich entfallende und in welchem Umfang er allenfalls kürzbare Einmalzahlungen
erhalten hat, ist vom LSG bisher nicht festgestellt worden (dazu 5.).
1. Bei der Berechnung des Krg des Klägers sind Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet,
obwohl der Krg-Anspruch bereits im Dezember 1999 entstanden ist, §
47 SGB V bereits in derjenigen Fassung Anwendung, die er durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I
1971) gefunden hat.
a) Ursprünglich wurden die in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung aus Beitragsmitteln finanzierten kurzfristigen Lohnersatzleistungen
nur nach den laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelten berechnet. Einmalzahlungen wurden nicht berücksichtigt, obwohl
auch Zuwendungen der Beitragspflicht unterlagen, die dem Arbeitnehmer nicht als laufendes Entgelt, sondern in der Form von
Sonderzahlungen einmalig zuflossen, wie zB das Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltungen (vgl § 14 Abs 1 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Das BVerfG hat diese rechtliche Ausgestaltung in seinem Beschluss vom 11. Januar 1995 beanstandet.
Danach ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art
3 Abs
1 Grundgesetz [GG]) unvereinbar, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw) zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen,
ohne dass dieses bei der Berechnung kurzfristiger Lohn- bzw Entgeltersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Krg
und Übergangsgeld) berücksichtigt wird (vgl BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6). Auf Grund dieses Beschlusses hatte der Gesetzgeber das "Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt" vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859; im Folgenden: EinmalzahlungsG) erlassen und zum
1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Auf Grund mehrerer Vorlagebeschlüsse von Sozialgerichten wurde das BVerfG erneut mit der
nunmehr nach Maßgabe des EinmalzahlungsG vorzunehmenden Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen befasst. Mit Beschluss
vom 24. Mai 2000 hat das BVerfG entschieden, dass auch das EinmalzahlungsG vom 12. Dezember 1996 verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht genügt (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1). Das BVerfG hat dem Gesetzgeber einen erneuten Auftrag zur Beseitigung des gegen Art
3 Abs
1 GG verstoßenden Rechtszustandes erteilt und Regelungen verlangt, die einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Entgeltersatzleistungen
anspruchserhöhend berücksichtigen, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig
entschieden worden war.
b) Der Gesetzgeber hat daraufhin das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 erlassen. Dessen Art 2 Nr 1 änderte den die Krg-Berechnung betreffenden §
47 SGB V zwar rückwirkend, aber erst mit Wirkung vom 22. Juni 2000 (vgl Art 6 Einmalzahlungs-NeuregelungsG). Der ebenfalls am 22. Juni 2000 ins
SGB V eingefügte §
47a Abs
1 ordnet jedoch entsprechend dem Regelungsauftrag des BVerfG an, dass für Ansprüche auf Krg, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, §
47 SGB V in seiner ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung Anwendung findet. Dies ist hier der Fall. Über den am 25. Dezember 1999
entstandenen Krg-Anspruch des Klägers war am 22. Juni 2000 ein Widerspruchsverfahren anhängig. Eine bestandskräftige Entscheidung
erging erst im Dezember 2000. Über den streitbefangenen Krg-Anspruch ist somit gemäß §
47a Abs
1 SGB V auf Grund des §
47 SGB V in seiner seit dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung zu entscheiden.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krg in Höhe von 70 vH des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts. Vielmehr war
dieses auf einen niedrigeren Betrag zu begrenzen.
a) Nach §
47 Abs
1 Satz 1
SGB V idF des Einmalzahlungs-NeuregelungsG beträgt das Krg 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (sog Regelentgelt). Die Berechnung des Regelentgelts wird durch §
47 Abs
2 SGB V vorgegeben. Danach ist in einem ersten Schritt von dem im maßgeblichen Bemessungszeitraum abgerechneten Arbeitsentgelt zunächst
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzuziehen (aaO Satz 1). Wird das Arbeitsentgelt - wie vorliegend - als festes monatliches
Entgelt gezahlt, so ist das um Einmalzahlungen bereinigte Regelentgelt durch 30 zu teilen (aaO Satz 3). Dies ergibt das kalendertägliche,
um Einmalzahlungen bereinigte Regelentgelt. Zur Einbeziehung von Einmalzahlungen verlangt §
47 Abs
2 Satz 6
SGB V in einem zweiten Schritt der Krg-Berechnung, dass der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts,
das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach §
23a SGB IV der Beitragsberechnung zu Grunde gelegen hat, ermittelt und - in einem dritten Schritt - zu dem nach §
47 Abs
2 Satz 1 bis 5
SGB V berechneten (laufenden) Arbeitsentgelt hinzugerechnet wird. Die Summe dieser Teilbeträge ergibt das sog kumulierte kalendertägliche
Regelentgelt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, BT-Drucks 14/4371 S 15 f zu
Art 2 Nr 1 Buchst a und b).
b) Danach war das Krg im Falle des Klägers wie folgt zu berechnen:
1. Schritt: Ermittlung des kalendertäglichen, um Einmalzahlungen bereinigten Regelentgelts
Brutto-Monatsentgelt Oktober 1999: 4.503,50 DM : 30 = 150,12 DM
2. Schritt: Ermittlung des auf Einmalzahlungen entfallenden kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrages:
Brutto-Einmalzahlungen von November 1998 bis Oktober 1999
12.282,86 DM : 360 = 34,12 DM
3. Schritt: Die Addition der vorgenannten Teilbeträge ergibt das kumulierte kalendertägliche Regelentgelt (brutto)
150,12 DM + 34,12 DM = 184,24 DM
c) Das Krg beträgt im Regelfall 70 vH des kumulierten Regelentgelts, was vorliegend einem Betrag von 128,97 DM (184,24 x 70
vH) entspräche. Nach §
47 Abs
1 Satz 2
SGB V darf das Krg allerdings 90 vH des bei entsprechender Anwendung des §
47 Abs
2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (dazu unter 3.)
3. Die in §
47 Abs
1 Satz 2
SGB V geforderte Vergleichsberechnung ergibt, dass der Betrag von 70 vH des kumulierten Regelentgeltes den Betrag von 90 vH des
bei entsprechender Anwendung des §
47 Abs
2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts stets übersteigt.
a) Auch die Berechnung des kalendertäglichen kumulierten Nettoarbeitsentgelts ist in mehreren Schritten vorzunehmen. Nach
§
47 Abs
1 Satz 2 iVm Abs
2 SGB V ist in einem ersten Schritt das um Einmalzahlungen bereinigte zuletzt abgerechnete kalendertägliche (laufende) Nettoarbeitsentgelt
zu ermitteln. Sodann ist - zweitens - gemäß §
47 Abs
1 Satz 2 iVm Abs
2 Satz 6
SGB V der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Nettoarbeitsentgelts zu ermitteln, soweit dieses in den letzten zwölf
Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach §
23a SGB IV der Beitragsberechnung zu Grunde gelegen hat.
b) Das tägliche Einmalzahlungs-Nettoarbeitsentgelt ist allerdings nicht nach dem individuellen, auf Einmalzahlungen entfallenden
Nettoarbeitsentgelt zu ermitteln, sondern das Gesetz sieht dessen Pauschalierung nach Maßgabe des §
47 Abs
1 Satz 3
SGB V vor. Danach ist für diese Berechnung des Einmalzahlungs-Nettoarbeitsentgelts der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag
nach §
47 Abs
2 Satz 6
SGB V ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen
Regelentgeltbetrages nach §
47 Abs
2 Satz 1 bis 5
SGB V zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu
dieser Regelung heißt es dazu: "Der Anteil am Nettoarbeitsentgelt, der auf Einmalzahlungen entfällt, ergibt sich aus der Anwendung
des individuellen Vomhundertsatzes, der dem Verhältnis des laufenden Nettoarbeitsentgelts am laufendem Bruttoarbeitsentgelt
entspricht" (vgl aaO, BT-Drucks 14/4371 S 16).
Dies bedeutet, dass der prozentuale Anteil des kalendertäglichen laufenden Nettoarbeitsentgelts am kalendertäglichen laufenden
Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln ist. Der sich hieraus ergebende Prozentsatz ist auf die kalendertäglichen Brutto-Einmalzahlungen
(hier: 34,12 DM) anzulegen. Dieses ergibt den auf den Kalendertag entfallenden pauschalierten Netto-Hinzurechnungsbetrag für
Einmalzahlungen. Die derart pauschalierten kalendertäglichen Netto-Einmalzahlungen sind - in einem dritten Schritt - dem tatsächlichen
Nettoarbeitsentgelt hinzuzurechnen. 90 vH dieser Summe ergeben sodann - in einem vierten Schritt - den gemäß §
47 Abs
1 Satz 2
SGB V maßgebenden Höchstbetrag des an den Versicherten zu zahlenden kalendertäglichen Krgs (hier: 98,69 DM).
c) Danach war der Höchstbetrag der 90 % des bei entsprechender Anwendung des §
47 Abs
2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts des Klägers wie folgt zu ermitteln:
1. Schritt: Ermittlung des kalendertäglichen, um Einmalzahlungen bereinigten Nettoentgelts
Netto-Arbeitsentgelt Oktober 1999 2.680,52 DM : 30 = 89,35 DM
2. Schritt: Ermittlung der kalendertäglichen Netto-Einmalzahlungen:
a) Brutto-Einmalzahlungen von November 1998 bis Oktober 1999
12.282,86 DM : 360 = 34,12 DM
b) Ermittlung des Verhältnisses des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts zum kalendertäglichen Brutto-Arbeitsentgelt
89,35 DM von 150,12 DM = 59,51 vH
c) Anlegen des ermittelten vH-Satzes auf die kalendertäglichen Brutto-Einmalzahlungen
59,51 vH von 34,12 DM = 20,31 DM
3. Schritt: Ermittlung des kumulierten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts durch Addition des tatsächlichen kalendertäglich
laufenden Nettoarbeitsentgelts mit den pauschalierten kalendertäglichen Netto-Einmalzahlungen
89,35 DM + 20,31 DM = 109,66 DM
4. Schritt: Begrenzung auf 90 vH
109,66 DM x 90 vH = 98,69 DM
d) Der gemäß §
47 Abs
1 Satz 2
SGB V vergleichend heranzuziehende Höchstbetrag von 90 vH des pauschalierten, Einmalzahlungen berücksichtigenden kalendertäglichen
Nettoarbeitsentgelts beträgt demnach im Falle des Klägers 98,69 DM.
4. Nach der gemäß §
47 Abs
1 Satz 4
SGB V erforderlichen weiteren Vergleichsberechnung darf das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krg das sich aus dem
Arbeitsentgelt nach §
47 Abs
2 Satz 1 bis 5
SGB V ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
a) In der Gesetzesbegründung (vgl aaO BT-Drucks 14/4371 S 16) hierzu wird ausgeführt: "Um sicherzustellen, dass der Krankengeldbezieher
gegenüber anderen Arbeitnehmern keinen Vorteil erlangt, darf das so errechnete Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung
von Einmalzahlungen im Referenzzeitraum von vier Wochen bzw. einem Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen".
Diese Begrenzung folge aus der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53, 71 f = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 f), in der es heißt: Allerdings darf durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen
nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt oder dieser gar besser gestellt werden, als er ohne Eintritt
des Versicherungsfalles stünde.
Die Beklagte zieht aus der Systematik des §
47 Abs
2 SGB V und der zitierten Gesetzesbegründung den Schluss, das Krg sei generell auf den Betrag des zuletzt im Bemessungszeitraum erzielten
(vollen) Nettoarbeitsentgelts (hier: 89,35 DM) zu begrenzen (im Ergebnis ebenso Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 216; Kruse
in LPK-
SGB V §
47 RdNr 5; Höfler in Kasseler Komm, §
27 SGB V RdNr 7b [Stand September 2003]) und daher scheide eine Zahlung in Höhe von 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts
(hier: 98,69 DM) aus. Die Beklagte begrenzte deshalb das Krg auf 89,35 DM, dh auf 100 vH des aus dem laufenden Arbeitsentgelt
erzielten Nettoarbeitsentgelts. Dieser Ansicht kann nicht undifferenziert gefolgt werden.
Ist die Berechnung des Krg unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen vorzunehmen, so kommt eine Begrenzung des Krg auf 100
vH des zuletzt aus laufendem Arbeitsentgelt erzielten Nettoarbeitsentgelts nur dann in Betracht, wenn sich die Einmalzahlungen
ganz überwiegend, nämlich zu zwei Dritteln oder mehr, aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf Fehltage allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern darf. Da
dem Versicherten die Einmalzahlungen des Arbeitgebers in einem solchen Fall jedenfalls zum Teil neben dem Krg zufließen und
dieses auch nicht zum Ruhen bringen (vgl §
49 Abs
1 Nr
1 2. Halbsatz
SGB V), ist die Begrenzung des Krg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In anderen Fällen bedarf es dagegen verfassungskonformer
Auslegung des §
47 Abs
1 Satz 3
SGB V.
b) Das BVerfG hat es in seinem Beschluss vom 11. Januar 1995 als unvereinbar mit Art
3 Abs
1 GG angesehen, wenn Versicherte, die im Hinblick auf Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterliegen, hinsichtlich
kurzfristiger Entgeltersatzleistungen aus diesem Entgelt keine Leistungen erhalten, während Versicherte, die lediglich aus
laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, voll in den Genuss entsprechender Leistungen gelangen. Zwar sei es von Verfassungs
wegen auch bei der Bemessung kurzfristiger Entgeltersatzleistungen nicht geboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz
zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird. Für unterschiedliche Leistungen an Versicherte
mit gleicher Beitragsbelastung müsse aber ein hinreichender sachlicher Grund bestehen (vgl BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21). Belasse es der Gesetzgeber dabei, die Höhe der jeweiligen Entgeltersatzleistung grundsätzlich
an den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zu orientieren, so müssten alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte berücksichtigt
werden. Dies gelte unabhängig davon, wie der Gesetzgeber das konkrete Sicherungsziel bestimmte. Dieses Ziel könne der Erhalt
des Lebensstandards auf der Grundlage der Entgelte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis sein, aber auch der des Lebensstandards
entsprechend einem eventuell neuen Arbeitsverhältnis, wenn Versicherungsfall der Eintritt der Arbeitslosigkeit sei oder wenn
das bisherige Arbeitsverhältnis nach Eintritt eines anderen Versicherungsfalls beendet werde. Solange die Bemessung der Entgeltersatzleistung
nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle
Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Der
Erfolgswert von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt müsse zwar nicht zwingend im Rahmen des Berechnungsfaktors
gesichert werden, nach dem die sonstigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bei der Bemessung berücksichtigt werden. Der
gesetzgeberische Gestaltungsraum lasse hier verschiedene Regelungsmöglichkeiten zu. Entscheidend sei aber, dass die vom Gesetzgeber
gewählte Lösung das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtigte, sodass Versicherte mit
einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Entgeltersatzleistung rechnen könnten, wenn
sich ihre Situation nur dadurch unterscheide, dass einige von ihnen mehr, andere weniger und wieder andere überhaupt kein
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhielten (BVerfGE 102, 127, 144 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1 S 5).
Das Gebot der Wahrung des gleichen Erfolgswertes von Beiträgen aus laufend sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt steht
allerdings in einem Spannungsverhältnis zur Forderung des BVerfG, durch die Berechnung laufender Entgeltersatzleistungen weder
die wirtschaftliche Situation des Versicherten zu verzerren noch diesen gar besser zu stellen, als er ohne den Eintritt des
Versicherungsfalles stünde (vgl BVerfGE 92, 53, 71 f = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 f). Letzteres wäre der Fall, wenn der Versicherte trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
sowohl einen Anspruch auf Krg aus einem kumulierten pauschalierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt hätte als auch seinen
(arbeitsrechtlichen) Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlungen weitgehend behielte. In diesem Fall träte durch die Kumulation
verbleibender krankheitsunabhängig zustehender Einmalzahlungsansprüche mit dem "hohen" Krg-Anspruch eine Übersicherung ein.
Eine solche Situation besteht regelmäßig dann, wenn vertraglich vereinbarte oder vom Arbeitgeber ohne Rechtspflicht gewährte
Einmalzahlungen in den Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich voll gezahlt werden müssen oder wegen
fehlender Arbeitsleistung allenfalls gekürzt werden dürfen. In solchen Fällen erhält der Arbeitnehmer nämlich zusätzlich zum
Krg noch Arbeitsentgelt in Form von Einmalzahlungen. Insoweit hält der erkennende Senat die Begrenzung des Krg auf 100 vH
des letzten laufenden Nettoarbeitsentgelts bei gewährten beitragspflichtigen Einmalzahlungen für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im Sozialversicherungsrecht kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Arbeitsrecht eine krankheitsbedingte Kürzung
von Sonderzuwendungen, die weitgehend dem Begriff der Einmalzahlungen des §
23a SGB IV entsprechen, nur in engen Grenzen zulässt (vgl dazu Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, §
47 SGB V RdNr 53b, Stand April 2002). Nach §
4a Satz 1
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen),
für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit zwar grundsätzlich zulässig. Hierzu bedarf es jedoch gemäß § 4a Satz 1 EFZG einer entsprechenden einzel- oder kollektivvertraglichen Vereinbarung. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist eine Kürzung
von Sondervergütungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unzulässig. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer seinen
vollen Sondervergütungsanspruch insoweit behält. Darüber hinaus darf selbst im Falle des Vorliegens einer zulässigen Kürzungsvereinbarung
die Kürzung nach § 4a Satz 2 EFZG für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts nicht überschreiten, das im Jahresdurchschnitt
auf einen Arbeitstag entfällt. Der Arbeitnehmer behält also trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kraft Gesetzes seinen
Anspruch auf die Sondervergütungen regelmäßig jedenfalls zum Teil. Die Einschränkungen des § 4a EFZG gelten für alle krankheitsbedingten Fehltage, unabhängig davon, ob für diese nach § 3 Abs 1 EFZG Entgeltfortzahlung zu leisten war oder nicht (vgl zB Treber, EFZG, 2005, § 4a EFZG RdNr 15; Feichtinger/Malkus, EFZG, 2003, § 4a EFZG RdNr 22; RdNr 44 mit Berechnungsbeispiel).
Ob eine Sonderzuwendung in den Anwendungsbereich des § 4a EFZG fällt, ist jeweils durch Auslegung der tarifvertraglichen bzw einzelarbeitsvertraglichen Regelungen zu ermitteln. Der Anwendungsbereich
des § 4a EFZG ist nicht eröffnet, dh ein vollständiger Wegfall der Sonderzahlung zulässig, wenn es sich um arbeitsleistungsbezogene, in
das unmittelbare vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung einbezogene Sonderzahlungen handelt, mit
denen ein darüber hinausgehender Zweck (zB Belohnung der Betriebstreue) nicht verfolgt wird (vgl Feichtinger/Malkmus, aaO,
§ 4a RdNr 6). Solche arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen sind ohne tatsächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich nur eingeschränkt
fortzuzahlen, nämlich (idR zeitlich beschränkt) dann, wenn die Entgeltfortzahlung auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder
sonstiger Regelungen zu leisten ist. Nach dem Ende des Anspruchs auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt gemäß
§ 3 Abs 1 EFZG auch der Anspruch auf solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen, weil für die Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit
keine Vergütungspflichten mehr bestehen. Einer gesonderten Kürzungsvereinbarung bedarf es in solchen Fällen nicht (BAG, Urteil
vom 21. März 2001, AP Nr 1 zu § 4b EntgeltFG = NZA 2001, 785; Linck in: Schaub/Koch/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl 2005, § 78, S 643 RdNr 13).
Ist ein Gratifikationsanspruch hingegen für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen, kann
er in voller Höhe entstehen. Dies wird in der Regel bei freiwilligen Jahressonderzahlungen mit Rückzahlungsklausel wie dem
Weihnachtsgeld der Fall sein. Aus dem Zweck der Sonderzuwendung, den Einsatz des Arbeitnehmers über die konkrete (Arbeits-)Leistung
hinaus zusätzlich zu "belohnen", kann nicht ohne Weiteres ein Wegfall oder eine Einschränkung des Anspruchs im Falle krankheitsbedingter
Fehlzeiten abgeleitet werden (vgl BAG, Urteil vom 7. August 2002 - 10 AZR 709/01, BAGE 102, 151 = AP Nr 2 zu § 4a EntgeltFG; Linck, aaO, RdNr 13a mit Nachweisen aus der Rspr des BAG; zur Abgrenzung arbeitsleistungsbezogener
und sonstiger Sonderzahlungen vgl auch Vossen in: Farthmann/Hanau ua [Hrsg], Arbeitsgesetzgebung und Arbeitsrechtsprechung;
Festschrift zum 70. Geburtstag von Eugen Stahlhacke, 1995, S 617, 618 f; Tofall, ZTR 1997, 446 f; Sowka, NZA 1993, 783 f). In solchen Fällen kann eine Kürzung nur durch ausdrückliche Vereinbarung und nur nach Maßgabe des § 4a EFZG erfolgen.
c) Der erkennende Senat zieht aus den Vorgaben der genannten Einmalzahlungsentscheidungen des BVerfG sowie aus den arbeitsrechtlichen
Rechtsgrundsätzen zu Sondervergütungen folgenden Schluss:
(1) Die durch §
47 Abs
1 Satz 3
SGB V angeordnete pauschalierende Begrenzung des Krg auf das volle zuletzt aus "laufendem" Arbeitsentgelt erzielte Nettoarbeitsentgelt
führt zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung des Erfolgswertes beitragspflichtiger Einmalzahlungen, wie sie oben (unter 4.b)
dargestellt worden ist. Der erkennende Senat hält diese Begrenzung indessen mit Rücksicht auf die dem Versicherten verbleibenden
arbeitsrechtlichen Ansprüche für gerechtfertigt, wenn eine Kürzung nur gemäß § 4a EFZG möglich ist. Versicherte werden mit Einmalzahlungen in solchen Fällen immer noch besser gestellt als Versicherte, bei denen
das Krg nur aus laufendem Arbeitsentgelt zu berechnen wäre; denn letztere erhalten maximal 90 vH, nicht 100 vH des zuletzt
erzielten Nettoarbeitsentgelts. Die dem Versicherten arbeitsrechtlich ggf verbleibenden Einmalzahlungen schlagen mit einer
pauschalen Erhöhung des Krg durch die Anhebung der Begrenzung von 90 vH auf 100 vH des letzten Nettoarbeitsentgelts zu Buche,
bleiben also auch sozialversicherungsrechtlich nicht völlig unberücksichtigt, anders als dies vor Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes
der Fall war.
Der erkennende Senat hält die vom Gesetz vorgesehene Vorgehensweise der Begrenzung des Krg auf das zuletzt gezahlte laufende
Nettoarbeitsentgelt allerdings nur dann ohne Korrektur für gerechtfertigt, wenn die dem Versicherten arbeitsrechtlich verbleibenden
vollen, bzw nach Maßgabe des § 4a EFZG allenfalls kürzbaren Ansprüche auf Sonderzuwendungen deutlich im Vordergrund stehen. Der Senat sieht ein solches Übergewicht
im Interesse einer klaren Grenzziehung typisierend als gegeben an, wenn zwei Drittel oder mehr der Sonderzuwendungen gemäß
§ 4a EFZG allenfalls kürzbar sind und höchstens ein Drittel der Einmalzahlungen solcher Art ist, dass sie der Versicherte bei krankheitsbedingter
Fehlzeit verliert.
(2) Anders verhält es sich dagegen, wenn im Einzelfall die Regelung des § 4a EFZG hinsichtlich eines wesentlichen Anteils der Sonderzuwendungen nicht eingreift und der Arbeitnehmer deshalb wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit seinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Sonderzuwendung (Einmalzahlung) zu mehr als einem Drittel verliert.
In solchen Fällen besteht nicht die Gefahr, dass der Versicherte durch eine Kumulation von Krg und gleichwohl gewährten Sonderzuwendungen
einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, sodass er besser steht als ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. In solchen Fällen
muss der Forderung des BVerfG zum Durchbruch verholfen werden, dass den in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis gezahlten
Beiträgen aus einmalig und aus laufend gezahltem Arbeitsentgelt (zumindest annähernd) gleicher Erfolgswert zukommt. Dies ist
nur dann in ausreichendem Maße gewährleistet, wenn in derartigen Konstellationen das Krg nicht auf das zuletzt nur aus laufend
gezahltem Arbeitsentgelt erzielte Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist. Vielmehr muss es dann im Wege verfassungskonformer Reduktion
des §
47 Abs
1 Satz 4
SGB V bei der Begrenzung des Krg gemäß §
47 Abs
1 Satz 2
SGB V auf 90 vH des durch Addition des tatsächlichen kalendertäglichen laufenden Nettoarbeitsentgelts mit den pauschalierten kalendertäglichen
Netto-Einmalzahlungen ermittelten kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts verbleiben.
5. Der Senat verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil den Feststellungen
des angefochtenen Urteils die Zusammensetzung der (angeblichen) Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 12.282,86 DM nicht hinreichend
klar zu entnehmen ist.
a) Das LSG wird zunächst klären müssen, ob es sich bei sämtlichen Posten, die der Arbeitgeber des Klägers der Beklagten im
Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, tatsächlich um Einmalzahlungen iS von §
23a SGB IV handelt (dazu Schlegel in Küttner, Personalbuch, 12. Aufl 2005, Einmalzahlungen, Rz 6 ff). Dies betrifft zB das im Tatbestand
des LSG ohne nähere Kennzeichnung aufgeführte "leistungsorientierte Entgelt" und die "Tariferhöhung". Vor allem für die "tarifliche
Jahresabschlusszahlung" ist zu prüfen, ob es sich insoweit um ein 13. Monatsgehalt im Sinne einer ausschließlich arbeitsleistungsbezogenen
Sonderzahlung handelte (zur Auslegung vgl BAG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 10 AZR 242/01, NZA 2002, 584; Vossen in: Festschrift für Stahlhacke, aaO, S 617, 625), bei der nach der Zweckbestimmung der Arbeitsvertragsparteien bei
Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt im Verhältnis zur Zahl der Krankheitstage
entfällt. Anders verhält es sich, wenn die Jahresabschlusszahlung nach ihrer Zweckbestimmung eine nicht arbeitsleistungsbezogene
Gratifikation bzw ein Weihnachtsgeld darstellte; hierfür könnte insbesondere das Vorhandensein einer Rückzahlungsklausel sprechen
(zu Letzterem BAG, Urteil vom 7. August 2002 - 10 AZR 709/01, BAGE 102, 151 = AP Nr 2 zu § 4a EntgeltFG). In diesem Fall käme nur eine Kürzung nach Maßgabe des § 4a EFZG in Betracht.
b) Das LSG hat weiter zu ermitteln, welche Ansprüche auf Einmalzahlungen trotz der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ganz oder
teilweise fortbestanden und welche nicht. Zugleich ist festzustellen, welchen Anteil die jeweiligen Einmalzahlungen an der
Gesamtsumme der beitragspflichtigen Einmalzahlungen ausmachten. Sodann ist zu prüfen, ob dem Kläger Einmalzahlungen zu mindestens
zwei Dritteln auch im Fall seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als allenfalls kürzbare Ansprüche verblieben. Anhand
dessen wird das LSG zu entscheiden haben, ob die Beklagte das Krg zu Recht auf 89,35 DM täglich begrenzte oder ob dem Kläger
ein höheres Krg zustand. Solche Ermittlungen müssen die Krankenkassen künftig zur Feststellung des zutreffenden Höchstbetrages
des Krg generell vornehmen und ihre Arbeitgeberanfragen entsprechend ausgestalten.
6. Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Abgrenzung und den sich daran anschließenden Ermittlungen zur Zusammensetzung
der einem Versicherten zustehenden Einmalzahlungen die Berechnung der Höhe des Krg erheblich schwieriger wird und dass dies
dem wünschenswerten Bestreben nach rascher und einfacher Krg-Bewilligung zuwider läuft. Indessen hat die für die Berechnung
des Krg maßgebliche Vorschrift des §
47 SGB V auch schon ohne diese Weiterung eine sehr hohe Komplexität erreicht. Diese weitere Komplizierung lässt sich trotz des allgemeinen
Bestrebens des erkennenden Senats nach einfach handhabbaren, einer Massenverwaltung gerecht werdenden Regelungen nicht vermeiden,
zumal das BVerfG hinsichtlich des Erfolgswerts der Beiträge aus Einmalzahlungen und laufend gezahltem Arbeitsentgelt für die
Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen die gesetzliche Regelung bereits zwei Mal für verfassungswidrig erachtet und
jeweils strenge Anforderungen aufgestellt hat. Diese Anforderungen für Fälle der vorliegenden Art weisen den Weg für eine
verfassungskonforme Handhabung des §
47 SGB V. Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, eine Vereinfachung der Norm in Erwägung zu ziehen, wobei das Recht der Arbeitsförderung
möglicherweise Vorbildfunktion haben könnte.
Dem LSG bleibt es vorbehalten, über die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu befinden.