Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Anforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das Krankenhaus
Ausschluss präkludierter Unterlagen als Beweismittel nach der PrüfvV 2016
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Das klagende Krankenhaus (im Folgenden: Krankenhaus) behandelte einen Versicherten der beklagten Krankenkasse (im Folgenden:
KK) vom 7. bis 8.12.2017 stationär. Dem Versicherten war durch die behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin Krankenhausbehandlung
verordnet worden wegen: "seit Monaten zunehmende Cephalgien, jetzt seit gestern Schwindel und Brechreiz". In der Anamnese
des Krankenhauses wurde festgehalten, dass der Versicherte wegen seit längerer Zeit bestehender Cephalgien von der Hausärztin
eingewiesen worden sei. Am Aufnahmetag habe er seine Hausärztin wegen stärkster Kopfschmerzen aufgesucht, er habe eine Infusion
mit Novalgin und Vomex erhalten, daraufhin sei eine Besserung der Symptomatik eingetreten. Der Versicherte verließ das Krankenhaus
nach Durchführung einer Kernspintomographie am 8.12.2017 gegen ärztlichen Rat. Das Krankenhaus stellte der KK für die Behandlung
1242,69 Euro in Rechnung (Diagnosis Related Groups - DRG B66D - Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne
äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre). Die KK beglich die Rechnung und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) mit der Überprüfung der Notwendigkeit der stationären Behandlung. Dieser bat das Krankenhaus mit Prüfanzeige vom 27.12.2017
um Übersendung "sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der PrüfvV, mindestens jedoch um Übersendung
der folgenden Unterlagen: Arztbrief(e), prüfrelevante Prozedurenunterlagen, Fieberkurve(n), Pflegedokumentation sowie Verlaufsdokumentation
aller Berufsgruppen, Aufnahmedokumentation". Das Krankenhaus übersandte dem MDK Unterlagen, nicht jedoch die Verordnung der
Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung). In seinem Gutachten verneinte der MDK die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme
des Versicherten zur stationären Behandlung. Die KK verrechnete daraufhin den gezahlten Rechnungsbetrag mit einer anderen
Forderung der Klägerin. Im Verfahren vor dem SG hat die KK unter Hinweis darauf, dass sie im Hinblick auf die materielle Ausschlussfrist keine weiteren als die bisher übersandten
Unterlagen gegen sich gelten lassen werde, die komplette Krankenhausakte dem MDK zur Begutachtung vorgelegt. Dieser bejahte
nunmehr aufgrund der in der Krankenhauseinweisung der Hausärztin zum Ausdruck kommenden Dynamik in den Beschwerden und dem
sich daraus ergebenden Verdacht eines raumfordernden Prozesses die Notwendigkeit einer stationären Überwachung und raschen
Diagnostik zum Ausschluss einer akut lebensbedrohlichen Situation für den Versicherten. Das SG hat die KK zur Zahlung von 1242,69 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 31.10.2019). Das LSG hat die dagegen gerichtete
Berufung der KK zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, §
7 Abs
2 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach §
275 Absatz
1c SGB V vom 3.2.2016 gemäß § 17c Absatz 2 KHG (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV 2016) enthalte keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Hinzu komme, dass sich eine
materiell-rechtliche Ausschlusswirkung jedenfalls nicht auf Unterlagen erstrecke, deren Übersendung der MDK nicht ausdrücklich
verlangt habe. Dies sei hinsichtlich der Verordnung der Hausärztin der Fall gewesen. Bei deren Berücksichtigung stehe die
Notwendigkeit der stationären Behandlung des Versicherten fest. Es könne offenbleiben, ob sich diese nicht auch schon aus
den vom MDK angeforderten Unterlagen ergeben habe (Urteil vom 20.8.2020).
Die KK rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von §
39 Abs
1 Satz 3, §
109 Abs
4 Satz 2
SGB V sowie § 17c Abs 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) iVm § 7 Abs 2 Satz 4 bis 6 PrüfvV 2016. Sie ist der Ansicht, die für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit der stationären Aufnahme
maßgebliche Krankenhauseinweisung der behandelnden Hausärztin sei als Beweismittel präkludiert.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2020 und des Sozialgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2019
aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob dem Krankenhaus der geltend gemachte Vergütungsanspruch
weiter zusteht oder ob die KK mit einem aus der Behandlung des Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch wirksam aufgerechnet
hat.
Das LSG hat den zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen Vergütungsanspruch bejaht. Es hat dabei auch die Krankenhauseinweisung
der Hausärztin des Versicherten berücksichtigt und ist davon ausgegangen, dass dem nicht entgegenstehe, dass das Krankenhaus
diese dem MDK nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist gemäß § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2016 übersandt habe. Dies hält einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand. Die Krankenhauseinweisung war wegen nicht fristgerechter Vorlage als Beweismittel präkludiert. Das
LSG hätte ohne deren Berücksichtigung über den Vergütungsanspruch des Krankenhauses entscheiden müssen.
Wie § 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 enthält auch § 7 Abs 2 Satz 4 bis 9 PrüfvV 2016 eine materielle Präklusionsregelung
(dazu 1.). Diese bezieht sich zum einen auf Unterlagen, die der MDK zumindest ihrer Art nach konkret bestimmt angefordert
hat (dazu 2.) und darüber hinaus - insofern abweichend von der PrüfvV 2014 - auf weitere Unterlagen, die für das Krankenhaus
ohne Weiteres erkennbar ebenfalls für den konkret eingegrenzten Prüfauftrag relevant sein können (dazu 3. und 4.). Die Voraussetzungen
der Präklusion lagen hier hinsichtlich der Krankenhauseinweisung der Hausärztin vor (dazu 5.). Die präkludierten Unterlagen
dürfen nicht mehr zur Begründung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt werden (dazu 6.). Das Berufen der KK auf die Präklusion
war auch nicht treuwidrig (dazu 7.). Das LSG muss Feststellungen dazu nachholen, ob sich die medizinische Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung auch ohne Berücksichtigung der Krankenhausverordnung feststellen lässt (dazu 8.).
1. Der Senat hat zu § 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 bereits entschieden, dass es sich hierbei um eine Präklusionsregelung
handelt mit der Rechtsfolge, dass Unterlagen, die der MDK im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens angefordert, das
Krankenhaus aber nicht innerhalb der Frist von vier Wochen vorgelegt hat, auch in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr
zur Begründung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt werden dürfen. Die präkludierten Unterlagen sind als Beweismittel endgültig
ausgeschlossen. Dies ist auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 17c Abs 2 KHG (idF des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl
I 2423) getragen und mit dem
Grundgesetz vereinbar (siehe dazu im Einzelnen BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - juris RdNr 11 ff; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 11 ff).
Das gilt in gleicher Weise auch für die hier maßgeblichen Regelungen in § 7 Abs 2 Satz 2 bis 9 der für Behandlungsfälle ab
dem 1.1.2017 geltenden PrüfvV 2016.
a) Diese lauten:
"Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung von Kopien der Unterlagen verlangen, die er zur
Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. Dabei
kann sowohl der MDK die angeforderten Unterlagen konkret benennen als auch das Krankenhaus die aus seiner Sicht zur Erfüllung
des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen ergänzen. Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 8 Wochen
nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. Die vom MDK angeforderten und gegebenenfalls vom Krankenhaus
ergänzten Unterlagen müssen dem MDK innerhalb der Frist des Satzes 4 zugegangen sein. Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht
zugegangen, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag. Liefert das Krankenhaus die erforderlichen
Unterlagen innerhalb von weiteren 6 Wochen nach, wird das Prüfverfahren fortgesetzt, sofern das Krankenhaus vor der Nachlieferung
die Krankenkasse informiert und für die Fortsetzung des Prüfverfahrens eine Pauschale in Höhe von 300 Euro an die Krankenkasse
entrichtet hat. Nach Ablauf der Frist von Satz 7 ist eine Übersendung von Unterlagen durch das Krankenhaus ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf den dann noch strittigen Rechnungsbetrag besteht nicht."
b) Ebenso wie § 7 Abs 2 PrüfvV 2014 begrenzt § 7 Abs 2 PrüfvV 2016 den Anspruch des Krankenhauses bei nicht rechtzeitiger
Übermittlung der Unterlagen auf den "unstrittigen Rechnungsbetrag" (Satz 6; siehe auch Satz 9) nur insoweit, als der MDK diese
"zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt"
(Satz 2) bzw diese aus Sicht des Krankenhauses zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlich sind (Satz 3, siehe
dazu noch näher unter 3.). Die Begründung des Vergütungsanspruchs durch andere als die angeforderten, aber nicht (fristgerecht)
vorgelegten Unterlagen schließt die Vorschrift hingegen nicht aus. Ein Ausschluss des Anspruchs tritt daher nicht immer schon
dann ein, wenn das Krankenhaus nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Dem Krankenhaus soll vielmehr nur derjenige
Vergütungsanspruch zustehen, der ohne die fehlenden Unterlagen begründet werden kann, unabhängig von den angeforderten aber
nicht vorgelegten Unterlagen also "unstrittig" ist (vgl zu § 7 Abs 2 Satz 2 und 4 PrüfvV 2014 BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - juris RdNr 21 f; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 23 f).
c) Für diese Auslegung spricht auch § 7 Abs 5 PrüfvV 2016. Denn bei einem Wegfall des geprüften Vergütungsanspruchs bliebe
für eine Weiterführung des Prüfverfahrens kein Raum mehr und die Frist von fünf Monaten für Korrekturen oder Ergänzungen von
Datensätzen nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 liefe weitgehend leer bzw wäre faktisch auf eine Frist von acht Wochen (plus ggf weitere
sechs Wochen nach § 7 Abs 2 Satz 7 PrüfvV 2016) verkürzt (vgl zu § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - juris RdNr 30; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 32). Zwar lässt § 7 Abs 5 Satz 3 PrüfvV 2016 - insofern abweichend von der PrüfvV 2014 - für den Fall, dass eine Begutachtung
durch den MDK bereits vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist beendet ist, eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis
zum Ende der Begutachtung durch den MDK zu. Auch diese Regelung geht aber zumindest davon aus, dass das Prüfverfahren stets
- und damit auch bei nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen - mit einer Begutachtung durch den MDK endet und nicht automatisch
durch Fristablauf.
d) Nichts anderes ergibt sich auch aus § 7 Abs 2 Satz 7 PrüfvV 2016. Danach wird das Prüfverfahren fortgesetzt, wenn das Krankenhaus
die erforderlichen Unterlagen innerhalb von weiteren sechs Wochen nachliefert, die KK hierüber vorab informiert und an diese
eine Pauschale in Höhe von 300 Euro entrichtet. Daraus folgt nicht zwingend, dass das Prüfverfahren mit der nicht fristgerechten
Vorlage der vom MDK angeforderten sowie der weiteren erforderlichen Unterlagen (siehe dazu noch unter 3.) automatisch endet
und der Fall damit auch nicht auf der Grundlage der nicht präkludierten Unterlagen zu prüfen wäre. Die Regelung lässt sich
vielmehr ohne Weiteres auch dahin interpretieren, dass sie davon ausgeht, dass der MDK das Prüfverfahren auf der Grundlage
der ihm vorliegenden Daten und Unterlagen durchgeführt und beendet hat.
e) Schließlich spricht für eine materielle Präklusion - und gegen einen materiell-rechtlichen Anspruchsausschluss - auch §
7 Abs 2 Satz 8 PrüfvV 2016. Danach ist nach Ablauf der in Satz 7 geregelten Nachlieferungsfrist (siehe dazu oben c und unten
3.) eine Übersendung von Unterlagen durch das Krankenhaus ausgeschlossen. Der Regelung hätte es nicht bedurft, wenn mit der
Begrenzung auf den unstrittigen Rechnungsbetrag durch Satz 6 und 9 bereits der materiell-rechtliche Anspruch (teilweise) ausgeschlossen
wäre.
2. Der Senat hat ferner entschieden, dass sich § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2014 auf die Anforderung von Unterlagen bezieht, die
der MDK zumindest ihrer Art nach konkret bezeichnet hat (zB Aufnahmedokumentation, Operationsbericht, Pflegedokumentation).
Der MDK entscheidet selbst, welche konkreten Unterlagen er anfordert und bestimmt danach auch die Ermittlungstiefe. Es ist
gerade der Zweck der Regelung, dass sich der MDK nicht in jedem einzelnen Prüffall mit sämtlichen Behandlungsunterlagen auseinandersetzen
muss, sondern das Prüfverfahren durch die von ihm - auch nach Erfahrungswerten - getroffene Auswahl der Unterlagen straff
ausgestalten und effizient am Prüfauftrag ausrichten kann. Das Krankenhaus unterstützt ihn dabei. Es muss deshalb wissen,
welche ihrer Art nach konkret bestimmten Unterlagen der MDK benötigt. Nur die nicht fristgemäße Vorlage ihrer Art nach konkret
bezeichneter Unterlagen rechtfertigt die nicht unerhebliche Sanktionsfolge. Ansonsten müsste das Krankenhaus zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen dem MDK immer sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies widerspräche aber gerade dem durch die
PrüfvV 2014 intendierten schlanken und gleichwohl effizienten Prüfverfahren (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 17; vgl dazu auch BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R - juris RdNr 14).
Auch diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die PrüfvV 2016. Denn § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2016 ist gegenüber der Vorgängerregelung
in der PrüfvV 2014 unverändert geblieben.
Dass der MDK die benötigten Unterlagen anfordern und konkret benennen "kann" (§ 7 Abs 2 Satz 2 und 3 PrüfvV 2016), er hierzu
also nicht verpflichtet ist, ist insofern unerheblich. Es handelt sich um eine Obliegenheit des MDK, der eigenverantwortlich
sowohl über das "Ob", als auch ggf über den Umfang und die Konkretisierung der Unterlagenanforderung entscheidet. Der insoweit
eröffnete Entscheidungsspielraum des MDK ändert aber nichts daran, dass nur eine der Art nach konkrete Bezeichnung der angeforderten
Unterlagen die Verpflichtung des Krankenhauses zur Übersendung gemäß § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2016 auslöst, die unabdingbare
Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist.
3. Das Krankenhaus trifft zwar grundsätzlich keine von der Anforderung des MDK unabhängige Obliegenheit zur Übersendung von
Unterlagen. Es "kann" aber akzessorisch - zu den Unterlagenanforderungen des MDK - nach § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2016 die aus
seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen "ergänzen". Aus diesem Satz und dem weiteren
Satz 5 des § 7 Abs 2 PrüfvV 2016 folgt die Obliegenheit des Krankenhauses, zusätzlich zu den vom MDK (ihrer Art nach konkret
bezeichnet) angeforderten Unterlagen weitere Unterlagen zu übersenden, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages
erforderlich sind. Insoweit weicht die PrüfvV 2016 von der für Behandlungsfälle bis zum 31.12.2016 geltenden PrüfvV 2014 ab
(vgl dazu BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R - juris RdNr 10 ff). Auch auf diese Obliegenheit kann sich die materielle Präklusionswirkung erstrecken. Dafür sprechen der
Wortlaut (dazu a), die Systematik, auch im historischen Vergleich mit den Vorgängerregelungen der PrüfvV 2014 (dazu b) sowie
der Sinn und Zweck der Regelung (dazu c).
a) Ebenso wie bezüglich der Unterlagenanforderung durch den MDK (siehe oben 2.) folgt auch hier aus dem Wort "kann" in § 7
Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2016 nicht, dass an die Entscheidung des Krankenhauses, ergänzende Unterlagen zu übersenden oder nicht
zu übersenden, keinerlei Rechtsfolgen geknüpft sind. Hieraus ergibt sich nur, dass es sich nicht um eine rechtlich durchsetzbare
Verpflichtung des Krankenhauses handelt. Der Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2016 schließt hingegen nicht aus, dass es
sich um eine Obliegenheit des Krankenhauses mit allerdings ggf rechtlich weitreichenden nachteiligen Folgen bei Nichtbeachtung
der Obliegenheit handeln kann. Für die von § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2016 angesprochene Handlungsmöglichkeit des Krankenhauses
gilt ebenfalls die achtwöchige Präklusionsfrist. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 5
PrüfvV 2016. Danach "müssen" neben den vom MDK angeforderten auch die "gegebenenfalls vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen"
dem MDK innerhalb der Acht-Wochen-Frist des Satzes 4 zugegangen sein.
b) Dies wird durch die innere Systematik des § 7 Abs 2 PrüfvV 2016 bestätigt. Die Sätze 3 und 5 beziehen sich jeweils ausdrücklich
auf die vom MDK angeforderten und die vom Krankenhaus (ggf) ergänzten Unterlagen. Soweit in den jeweils nachfolgenden Sätzen
4 und 6 nur von "die Unterlagen" die Rede ist, kann dies wegen des Bezuges zu den vorangegangenen Sätzen 3 und 5 nur dahingehend
verstanden werden, dass damit sowohl die vom MDK angeforderten, als auch die vom Krankenhaus (ggf) ergänzten Unterlagen gemeint
sind. Konsequent bezieht sich auch die in Satz 7 geregelte Nachlieferungsmöglichkeit nicht nur auf die vom MDK angeforderten,
sondern auf die "erforderlichen Unterlagen". Und Satz 8 schließt nach Ablauf der Nachlieferungsfrist eine Übersendung "von
Unterlagen" ganz allgemein aus.
Die in § 7 Abs 2 Satz 3 und 5 PrüfvV 2016 geregelte eigenverantwortliche Unterlagenergänzung durch das Krankenhaus war in
den Vorgängerregelungen der PrüfvV 2014 noch nicht vorgesehen. Vielmehr traf das Krankenhaus nach § 7 Abs 2 Satz 2 und 3 PrüfvV
2014 lediglich die Obliegenheit, die vom MDK angeforderten Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu übermitteln (vgl dazu BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R - juris RdNr 10 ff), ohne dass es dem Krankenhaus zuvor unter Geltung der PrüfvV 2014 verboten war, nicht angeforderte Unterlagen
ergänzend mit zu übermitteln. Dies war auch der Verständnishorizont der verschiedenen MDK, wie deren Hinweise an die Krankenhäuser
belegen, eigenverantwortlich für erforderlich gehaltene Unterlagen zusätzlich zu übersenden. Die Vertragsparteien der PrüfvV
2016 haben aber einerseits die Frist zur Unterlagenübersendung gegenüber der PrüfvV 2014 von vier auf acht Wochen und bei
Entrichtung einer Pauschale in Höhe von 300 Euro durch das Krankenhaus nochmals um weitere sechs Wochen verlängert (§ 7 Abs
2 Satz 4 und 7 PrüfvV 2016). Sie haben andererseits die Handlungsmöglichkeit des Krankenhauses, die vom MDK nicht angeforderten
Behandlungsunterlagen (fachkundig) im Hinblick auf ihre Relevanz für den jeweiligen Prüfauftrag durchzusehen und zu ergänzen
an dieselbe Frist gebunden, die auch für die Übersendung der vom MDK angeforderten Unterlagen gilt. Dies hat zur Folge, dass
insgesamt zwischen fristgebundenen, mit einer Obliegenheit behafteten und sonstigen nicht fristgebundenen Mitwirkungshandlungen
des Krankenhauses zu unterscheiden ist.
c) Diese erweiterte Obliegenheit des Krankenhauses wird dem Regelungszweck der PrüfvV besser gerecht als die bisherige Regelung
der PrüfvV 2014.
Ziel der PrüfvV ist ein effizientes und konsensorientiertes Prüfverfahren, bei dem die KKn, der MDK und die Krankenhäuser
konstruktiv zusammenarbeiten (§ 1 PrüfvV 2016). § 7 Abs 2 PrüfvV 2016 dient vorrangig, aber nicht allein der Beschleunigung
und Verfahrenskonzentration. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anspruch des Krankenhauses auf
vollständige Vergütung der erbrachten erforderlichen Krankenhausbehandlungen und einem zügigen Abschluss des Prüfverfahrens
und damit der Rechtssicherheit. Der Streitstoff für die Überprüfung der Abrechnung des Behandlungsfalls soll vollständig gebündelt
und deren Abschluss insgesamt beschleunigt werden. Hierbei ist es grundsätzlich Aufgabe des MDK, die prüfrelevanten Begründungselemente
durch die Unterlagenauswahl selbst so einzugrenzen, dass die Anspruchsprüfung konzentriert erfolgen kann, dh alle für die
Anspruchsprüfung relevanten Gesichtspunkte erfasst werden können. Das Krankenhaus soll die aus Sicht des MDK für die Beantwortung
der Prüffragen benötigten und konkret bezeichneten Unterlagen zeitnah vorlegen, damit das Prüfverfahren durch die Beantwortung
der Prüffragen zügig seinen Abschluss finden kann. Versäumt der MDK die sachgerechte Eingrenzung der zur Abrechnungsprüfung
benötigten Unterlagen, tritt das Interesse an der Überprüfung der Abrechnung hinter dem Interesse des Krankenhauses an vollständiger
Vergütung der erbrachten Leistungen zurück (vgl - zur PrüfvV 2014 - BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - juris RdNr 24 mwN).
Allerdings kennt der MDK - anders als das Krankenhaus - die Patientenakten nicht und weiß folglich auch nicht genau, welche
Unterlagen zur Erfüllung des Prüfauftrages im Einzelfall erforderlich sind. Grenzt er die Unterlagenanforderung zur Beschleunigung
und Konzentration des Prüfverfahrens ein, ist damit stets auch das Risiko verbunden, nicht alle für die Erfüllung des Prüfauftrages
erforderlichen Unterlagen angefordert zu haben. Dieses Risiko wird durch die Möglichkeit des MDK, weitere Unterlagen nachzufordern,
allenfalls teilweise ausgeglichen. Zudem führt eine solche Nachforderung regelmäßig zu einer Verlängerung des Prüfverfahrens.
Die in § 7 Abs 2 Satz 3 und 5 PrüfvV 2016 geregelte Obliegenheit des Krankenhauses, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des
konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen zu ergänzen, belässt insofern einerseits die Verantwortung für die Ausgestaltung
des Prüfverfahrens beim MDK (siehe dazu auch noch unter 4.), gleicht aber andererseits dessen Informationsdefizit hinsichtlich
des konkreten Inhalts der Patientenakte durch eine Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses teilweise aus. Dieses hat die
nicht von der Anforderung umfassten weiteren Patientenunterlagen kursorisch (siehe dazu 4.) auf ihre Relevanz für den konkreten
Prüfauftrag durchzusehen und sie ggf dem MDK ebenfalls zu übersenden. Dabei wird dem Beschleunigungszweck der PrüfvV effektiv
nur dadurch Rechnung getragen, dass sich auch an die Verletzung dieser Mitwirkungsobliegenheit Rechtsfolgen knüpfen, die auf
einen zügigen Abschluss des Prüfverfahrens ausgerichtet sind. Dies wird durch materielle Präklusion erreicht.
4. An die Obliegenheit des Krankenhauses zur inhaltlichen Prüfung und ggf zur Ergänzung der Unterlagen, dürfen jedoch keine
übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Die Verantwortung für die Festlegung des Prüfumfangs und der Ermittlungstiefe
liegt nach wie vor beim MDK. Er kann den von der KK mitgeteilten Prüfgegenstand (§ 4 PrüfvV 2016) erweitern (§ 6 Abs 3 Satz
5 und 6 PrüfvV 2016) und entscheidet selbst, welche Unterlagen er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der
Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt (§ 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2016). Er kann sich dabei auf
die punktuelle Prüfung einzelner Fragestellungen und Unterlagen beschränken, aber auch den Behandlungsfall unter Beiziehung
sämtlicher Behandlungsunterlagen vollständig prüfen, also insbesondere die gesamte Patientenakte (Krankenakte) als eine ihrer
Art nach konkretisierte Unterlage anfordern. Insofern trägt er im Grundsatz nach wie vor auch das Risiko, nicht alle prüfrelevanten
Unterlagen angefordert zu haben. Das Krankenhaus trifft lediglich die Obliegenheit, die "aus seiner Sicht zur Erfüllung des
konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen" zu ergänzen (§ 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV2016). Diese Obliegenheit ist Ausfluss
der Verpflichtung des Krankenhauses, mit dem MDK konstruktiv zusammenzuarbeiten und ihn bei der Durchführung des Prüfverfahrens
zu unterstützen (vgl § 1 Satz 2 PrüfvV 2016; ferner BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - juris RdNr 37 mwN). Dabei hat das Krankenhaus nicht die Obliegenheit, in jedem Einzelfall die gesamte Dokumentation daraufhin
durchzusehen, welche Unterlagen möglicherweise noch prüfrelevant sein könnten. Mehr als eine kursorische Durchsicht der nicht
angeforderten Behandlungsunterlagen daraufhin, ob diese für die Erfüllung des Prüfauftrages ersichtlich relevant sein können,
kann vom Krankenhaus regelmäßig nicht erwartet werden. Der genaue Umfang der Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses hängt
auch vom Umfang und der Konkretisierung des jeweiligen Prüfauftrages ab.
Die Beschränkung auf eine kursorische Durchsicht ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2016, wonach das
Krankenhaus die aus seiner Sicht zur Erfüllung des "konkreten Prüfauftrages" erforderlichen Unterlagen ergänzen kann, sowie
aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Bei einem umfassenden Prüfauftrag im Sinne einer sogenannten "Vollprüfung" der Wirtschaftlichkeit
der Behandlung und der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung ist für das Krankenhaus regelmäßig nur schwer abschätzbar,
welche Unterlagen prüfrelevant sein könnten. Es müsste dann zum Ausschluss einer Präklusion regelmäßig sämtliche Behandlungsunterlagen
übersenden, was dem Ziel eines effizienten und schlanken Prüfverfahrens widerspräche und die Verantwortung für die Festlegung
des Prüfumfangs und der Prüftiefe vom MDK auf das Krankenhaus abwälzen würde (vgl auch BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 17). Bei Prüfaufträgen, die punktuell auf einzelne konkrete Fragestellungen beschränkt sind, kann vom Krankenhaus
ggf auch eine genauere Durchsicht der hierfür in Betracht kommenden Unterlagen verlangt werden.
5. Die Voraussetzungen der Präklusion lagen danach hier hinsichtlich der Krankenhauseinweisung der Hausärztin des Versicherten
vor.
a) Die zum 1.1.2017 in Kraft getretene PrüfvV 2016 ist zeitlich auf die im Dezember 2017 durchgeführte Krankenhausbehandlung
des Versicherten und inhaltlich auf die hier erfolgte Abrechnungsprüfung iS des §
275 Abs
1c Satz 4
SGB V (idF durch Art 6 Nr
21a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung [Krankenhausstrukturgesetz - KHSG] vom 10.12.2015, BGBl
I 2229) anwendbar (vgl § 2 Abs 1, § 13 Abs 1 PrüfvV 2016; vgl auch BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R - juris RdNr 14 mwN; zur Anwendbarkeit der PrüfvV 2014 auch auf sachlich-rechnerische Prüfungen ab dem 1.1.2016 vgl BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - juris RdNr 13 ff).
b) Der MDK hat vom Krankenhaus der Art nach konkret bezeichnete Unterlagen angefordert. Er hat "mindestens" die Übersendung
von Arztbriefen, prüfrelevanten Prozedurenunterlagen, Fieberkurven, Pflegedokumentation, Verlaufsdokumentation aller Berufsgruppen
sowie der Aufnahmedokumentation gefordert. Insoweit hat er die angeforderten Unterlagen ihrer Art nach konkret bezeichnet.
Dass der Aufforderung die pauschale Formulierung "sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen" vorangestellt war, die für sich
genommen die Rechtsfolgen des § 7 Abs 2 Satz 4 ff PrüfvV 2016 nicht auslösen konnte, ist hierbei unschädlich (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 38). Der Sache nach handelt es sich hierbei letztlich nur um einen Hinweis auf die sich aus § 7 Abs 2 Satz 3
und 5 PrüfvV 2016 ergebende Obliegenheit des Krankenhauses, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages
erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (siehe dazu oben 3.).
c) Das Krankenhaus traf nach den oben dargelegten Maßstäben (siehe oben 2. und 3.) gemäß § 7 Abs 2 Satz 3 bis 5 PrüfvV 2016
die Obliegenheit, die Krankenhauseinweisung der Hausärztin des Versicherten innerhalb der Acht-Wochen-Frist an den MDK zu
übersenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Krankenhauseinweisung der Aufnahmedokumentation zuzurechnen und damit
bereits von der Unterlagenanforderung umfasst war (vgl dazu auch BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R - juris RdNr 19). Auch wenn dies nicht der Fall war, hätte das Krankenhaus die Krankenhauseinweisung von sich aus ergänzend
beifügen müssen. Der Prüfauftrag des MDK war auf die Prüfung der Notwendigkeit der stationären Behandlung (sog primäre Fehlbelegung)
beschränkt. Die Relevanz der Krankenhauseinweisung für diesen konkreten Prüfauftrag war für das Krankenhaus auch bei kursorischer
Durchsicht der Behandlungsunterlagen ohne Weiteres erkennbar. Sie beschreibt die den Anlass für die stationäre Einweisung
bildende Dynamik der Krankheitssymptome, die (zusätzlich) geeignet ist, eine stationäre Aufnahme zur kurzfristigen diagnostischen
Abklärung zu rechtfertigen.
d) Das Krankenhaus hat die Krankenhauseinweisung nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist an den MDK übermittelt und auch nicht
von der durch § 7 Abs 2 Satz 7 PrüfvV 2016 eröffneten Möglichkeit der Nachlieferung innerhalb weiterer sechs Wochen Gebrauch
gemacht.
e) Weder hat das Krankenhaus geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die nicht fristgerechte Übersendung der Krankenhauseinweisung
auf Umständen beruht, die das Krankenhaus nicht zu vertreten hat (vgl dazu eingehend BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 43/20 R - juris RdNr 23 ff).
6. Die durch § 7 Abs 2 Satz 6, 8 und 9 PrüfvV 2016 bewirkte materielle Präklusion hat zur Folge, dass die vom Krankenhaus
nicht fristgerecht übermittelte Krankenhauseinweisung auch im Gerichtsverfahren nicht mehr zur Begründung des Vergütungsanspruchs
berücksichtigt werden darf. Sie ist als Beweismittel endgültig ausgeschlossen (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - juris RdNr 10; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 11). Es ist insofern unerheblich, dass die KK im Klageverfahren die vom Krankenhaus an das SG übersandte komplette Krankenakte dem MDK zur Begutachtung vorgelegt hat und danach der Vergütungsanspruch zwischen den Beteiligten
"unstreitig" ist. Die KK hat weder ein - vom Krankenhaus angenommenes - prozessuales Anerkenntnis (§
101 Abs
2 SGG; vgl dazu BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R - BSGE 119, 293 = SozR 4-1500 § 101 Nr 2) unter der innerprozessualen Bedingung abgegeben, dass sie sich nur dann gegen den Vergütungsanspruch
des Krankenhauses wende, wenn sich aus § 7 Abs 2 PrüfvV 2016 eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ergeben sollte. Noch
hat sie ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis unter der Bedingung abgegeben, auf andere Einwendungen als die materiell-rechtliche
Ausschlussfrist verzichten zu wollen. Sie hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keine weiteren als die zuvor
übersandten Unterlagen gegen sich gelten lassen werde. Allein der Umstand, dass die KK - etwa um anderenfalls drohende prozessuale
Nachteile oder zusätzliche Gerichtskosten für die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen zu vermeiden - eine erneute
Begutachtung durch den MDK veranlasst und dieser die Präklusionsregelung nicht beachtet hat, kann nicht dazu führen, dass
die KK das von ihr im Verfahren durchgehend geltend gemachte Recht, sich gegenüber dem Krankenhaus auf die Präklusionsregelung
zu berufen, verliert. Der von der KK nicht anerkannte Vergütungsanspruch des Krankenhauses bleibt insofern "strittig" iS des
§ 7 Abs 2 Satz 6 und 9 PrüfvV 2016.
7. Das Berufen der KK auf die Versäumung der Frist zur Vorlage der Krankenhauseinweisung ist vor diesem Hintergrund auch nicht
treuwidrig.
8. Das LSG hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Krankenhauseinweisung der Hausärztin als Beweismittel berücksichtigt
und ausdrücklich offengelassen, ob sich die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung auch schon aus den vom MDK
angeforderten und vom Krankenhaus fristgerecht vorgelegten Unterlagen ergeben hat. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren
muss das LSG feststellen, ob die Voraussetzungen des streitigen Vergütungsanspruchs ohne Berücksichtigung der präkludierten
Krankenhauseinweisung nachweisbar sind. Der Inhalt der Krankenhauseinweisung darf dabei auch nicht unter Umgehung der Präklusionsregelung,
etwa durch ersetzende Zeugenaussagen in das Verfahren eingeführt werden. Lässt sich nach Ausschöpfen der gebotenen Aufklärung
nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der abgerechneten Fallpauschale erfüllt gewesen sind, trägt das
Krankenhaus die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 32/20 R - juris RdNr 35; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 24/20 R - juris RdNr 39).
9. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.