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BSG, Urteil vom 30.11.2017 - 3 KR 11/16
Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Anerkennung eines sog. Service-Wohnens in einer Seniorenresidenz als geeigneter Ort im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V
1. Über den ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich des Kostenerstattungsanspruchs hinaus ist § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V auch auf Fälle der Kostenfreistellung anzuwenden.
2. Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn zwischen der rechtswidrigen Ablehnung der Sachleistung durch die Krankenkasse und dem Kostennachteil des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht.
3. An einem solchen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hatte und fest entschlossen war, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte.
4. Da der Kostenfreistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch reicht, setzt er voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat.
Normenkette:
SGB V § 132a Abs. 2
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 19.11.2015 L 5 KR 5/15 , SG Koblenz 13.11.2014 S 5 KR 11/13
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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