Gründe
I
Die Klägerin ist eine aus zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten für Chirurgie und Unfallchirurgie bestehende
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Sie begehrt höheres Honorar für das Quartal 1/2014 und macht Fehler in der Begründung des
Honorarbescheides der beklagten KÄV sowie unterschiedliche Fehler bei der Berechnung der aus Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsbedingtem Zusatzvolumens (QZV) gebildeten Obergrenze für das Honorar geltend. Zudem sei ein Antrag auf
Erhöhung der Obergrenze zu Unrecht abgelehnt worden. Widersprüche sowohl gegen den Honorarbescheid als auch gegen die Ablehnung
des Antrags auf Erhöhung der Obergrenze, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 12.2.2020 nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift "sämtliche
im Verfahren gestellten Beweisanträge" wiederholt. Dem Antrag der Klägerin, ihr eine Schriftsatzfrist zu einer von der Beklagten
in der Verhandlung vorgelegten Honorarumsatzstatistik einzuräumen, hat das LSG entsprochen und die Sache vertagt. Die Beteiligten
haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Anschließend hat die Klägerin mit Schriftsatz
vom 11.3.2020 geltend gemacht, dass die im angefochtenen Honorarbescheid für das Quartal 1/2014 angegebene Durchschnittsfallzahl
der Arztgruppe nicht mit der Durchschnittsfallzahl der Fachgruppe der Chirurgen aus der von der Beklagten in der Verhandlung
vorgelegten Umsatzstatistik in Einklang zu bringen sei. Außerdem sei die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 8.3.2017
bei der Ermittlung des RLV für 2014 von einem Fallzahlanstieg um 4,3 % in der Zeit seit 2011 ausgegangen. Im Widerspruch dazu habe die Beklagte die
Durchschnittsfallzahl für die Arztgruppe der Chirurgen im Honorarbescheid für das Quartal 2/2011 mit 747, für das Quartal
1/2014 jedoch mit 732 angegeben, was einen Fallzahlrückgang um rund 2 % bedeute. Zum Beweis für die Unrichtigkeit der Berechnung
des RLV-Fallwerts der Arztgruppe durch die Beklagte hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Auf eine Verletzung des §
103 SGG (Verpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung) kann ein Verfahrensmangel jedoch nur gestützt werden, wenn er sich auf einen
Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann
das Urteil des LSG nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die Entscheidung des LSG in ihrem
Ergebnis hätte in Frage stellen können (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - juris RdNr 7 am Ende; BSG Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - juris RdNr 41 am Ende; BSG Beschluss vom 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B - juris RdNr 4).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das LSG dem Beweisantrag aus ihrem Schriftsatz vom 11.3.2020
hätte folgen müssen. Das trifft jedoch nicht zu. Das LSG hat seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären
(§
103 SGG), durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht verletzt. Ein Verstoß gegen §
103 SGG setzt voraus, dass sich das Gericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
hätte gedrängt sehen müssen (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 6 KA 54/17 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B - RdNr 23, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die Schritte zur Berechnung der RLV-Fallwerte, die in die Berechnung des Honorars der Klägerin im Quartal 1/2014 eingeflossen sind, hat die Beklagte bereits
im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 8.3.2017 im Einzelnen dargelegt. Die Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz
vom 11.3.2020 geben keine Hinweise auf mögliche Unstimmigkeiten oder Fehler bei der Ermittlung der RLV-Fallwerte, denen das LSG hätte nachgehen müssen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Fallzahlen aus der Umsatzstatistik, die die Beklagte in der Verhandlung
vor dem LSG am 12.2.2020 vorgelegt hat, und die Durchschnittsfallzahlen, die im angefochtenen Honorarbescheid genannt werden,
nicht miteinander vereinbar seien, hat das LSG (S 18 der Entscheidungsgründe) zutreffend darauf hingewiesen, dass in die Umsatzstatistiken gänzlich andere Daten einfließen als in die Berechnung der RLV-Fallwerte. Das ergibt sich auch aus dem Deckblatt, das die Beklagte der Umsatzstatistik voranstellt. Der Honorarumsatz, der
dieser Umsatzstatistik zugrunde gelegt wird, entspricht dem Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit einschließlich aller
ärztlichen Leistungen und Kostenpauschalen. Die Umsätze werden dort also ganz unabhängig davon erfasst, ob die entsprechenden
Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanziert und innerhalb von RLV vergütet werden. Daraus folgt, dass den von der Klägerin aufgezeigten Abweichungen keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten
entnommen werden können.
Auch die Behauptung der Klägerin, dass die Angaben der Beklagten zur Entwicklung der Fallzahlen widersprüchlich seien, wird
nicht nachvollziehbar begründet: In ihrem Schriftsatz vom 8.3.2017 bezeichnet die Beklagte die Fallzahl aller Ärzte der Arztgruppe
der Chirurgen im Jahr 2011 (vgl dazu auch Anlage 3a Ziffer 5.1 des im Bezirk der Beklagten geltenden Honorarverteilungsmaßstabs, Bayer. Staatsanzeiger
Nr 48/30.11.2012) und gibt den in die RLV-Berechnung für 2014 eingeflossenen Fallzahlanstieg seit 2011 mit 4,3 % an. Dem stellt die Klägerin die Entwicklung von Durchschnittsfallzahlen
je Arzt gegenüber, die um rund 2 % zurückgegangen sein sollen. Ein Zusammenhang zwischen beiden Angaben könnte nur hergestellt
werden, wenn sich die Zahl der Ärzte der Arztgruppe nicht verändert hätte oder wenn die Entwicklung der Arztzahlen wenigstens
einbezogen würde. Dazu macht die Klägerin jedoch keine Angaben. Zudem legt die Klägerin die Entwicklung der Durchschnittsfallzahlen
auf der Grundlage unterschiedlicher Quartale (2. Quartal des Jahres 2011 und 1. Quartal des Jahres 2014) zugrunde. Wegen der
bekannten saisonalen Schwankungen kann die Entwicklung von Fallzahlen auf einer solchen Grundlage nicht sinnvoll ermittelt
werden.
Damit sind den Angaben aus der Begründung des Beweisantrags der Klägerin keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zu entnehmen,
die das LSG zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein
Sachverständigengutachten geeignet und erforderlich gewesen wäre, um Hinweisen auf unrichtige Daten in dem Honorarbescheid
nachzugehen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des zweifachen Auffangwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und berücksichtigt, dass sich die Klägerin nicht nur gegen den Honorarbescheid für das Quartal 1/2014, sondern auch gegen
die Ablehnung ihres Antrags auf Erhöhung der Obergrenze wendet. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die im Beschwerdeverfahren
von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.