BSG, Beschluss vom 19.01.2015 - 8 SO 2/15 S
Vorinstanzen: LSG Hamburg 10.12.2014 L 4 SO 47/14 , SG Hamburg S 52 SO 575/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die "Nichtzulassung" eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg
vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren dieser Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren
abgelehnt (Beschluss vom 10.12.2014). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.1.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) "Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss" eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr PKH unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.
Die Beschwerde der Klägerin ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht
mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Klägerin steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Zivilprozessordnung). Die Verwerfung der Beschwerde der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.