Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2011.
Der Beklagte bewilligte Leistungen unter Berücksichtigung von monatlichen Aufwendungen für KdU auf Grundlage einer Auswertung
des Wohnungsmarkts der Stadt H, in die nur Daten über Neuvertragsmieten, nicht aber über Bestandsmieten eingeflossen waren
(Bescheide vom 7.5.2010, 18.8.2010, 18.10.2010, Teilabhilfebescheid vom 18.3.2011, Bescheid vom 10.5.2011, Widerspruchsbescheid
vom 17.5.2011). Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat den Beklagten verurteilt, höhere KdU-Leistungen (insgesamt 723,53 Euro) zu erbringen (Urteil vom 18.3.2013).
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist zum Teil erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen
hat den Beklagten zur Zahlung weiterer KdU-Leistungen in Höhe von 508,30 Euro verurteilt (Urteil vom 24.5.2018, Tenorberichtigungsbeschluss
vom 25.6.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheit
der KdU entspreche nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des sog schlüssigen Konzepts, da ein solches
regelmäßig nicht allein auf Daten nur über Neuvertragsmieten beruhen könne, sondern auch Bestandsmieten einbeziehen müsse.
Der Wohnungsmarkt im maßgeblichen Vergleichsraum werde nicht realitätsgerecht abgebildet.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) geltend, zu dem er zwei Fragen aufwirft. Grundsätzlich bedeutsam sei zum einen, ob ein Grundsicherungsträger die Angemessenheit
von Unterkunftskosten iS von § 35 Abs 2 SGB XII auf der Grundlage eines Konzepts bestimmen dürfe, das lediglich auf Daten von Angebotsmieten bzw von öffentlich inserierten
Mietangeboten beruhe und in das nicht auch Daten zu Bestandsmieten bzw bestehenden Mietverträgen einbezogen worden seien.
Zum anderen sei zu klären, ob durch die Einfügung der Regelungen in §§ 22a bis 22c Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers dahingehend eingeschränkt sei, dass ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung
der angemessenen Unterkunftskosten zwingend die Einbeziehung von Bestandsmieten erfordere.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B mwN). Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert,
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beklagte zeigt zu beiden Rechtsfragen schon den (abstrakten) Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Er legt nicht ausreichend
dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei der Bestimmung der (abstrakten) KdU-Angemessenheitsgrenze (sog schlüssiges Konzept) nicht nur auf die tatsächlich
am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf Wohnungsmieten von bereits existierenden Mietverträgen (Bestandsmieten) abzustellen
ist (BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22, vgl auch zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Berücksichtigung von Bestands-
und Neuvertragsmieten BGH Urteil vom 29.2.2012 - VIII ZR 346/10 - NJW 2012, 1351, juris RdNr 31), noch Klärungsbedarf bestehen soll. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden,
ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2018 - B 8 SO 79/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden
worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird
und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es.
Der Beklage legt nicht dar, dass der bezeichneten Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird. Er beschränkt
sich insoweit darauf, die "Repräsentativität der Daten" in Frage zu stellen und unter Darlegung seiner eigenen Rechtsauffassung
die Rechtsprechung des BSG zu kritisieren. Damit zeigt er aber nicht auf, dass der höchstrichterlichen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang
widersprochen wurde, sondern greift nur die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag indes die Revisionsinstanz
nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden
hat.
Entsprechendes gilt für die zweite vom Beklagten aufgeworfene Frage. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Methodenfreiheit für den Grundsicherungsträger nur innerhalb der für schlüssige Konzepte aufgestellten Grundsätze
(vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81). Soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob durch die Einführung der Regelungen in §§ 22a bis 22c
SGB II die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers eingeschränkt worden sei, fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit
Wortlaut, Normsystematik und Regelungszweck der genannten Neuregelungen. Dies wäre schon im Hinblick darauf erforderlich gewesen,
dass mit der Regelung des § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II, der zu den Anforderungen an die Datengrundlage bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten
einfließen sollen, die Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aufgegriffen wurde (vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94, 100 f = SozR 4-4200 § 22a Nr 2 RdNr 26 f; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22 mwN) und insoweit den bereits vor ihrem Inkrafttreten mWv 1.4.2011 (BGBl I 453) von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen eines schlüssigen Konzepts
entspricht (vgl BVerfG Beschluss vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 RdNr 17).
Soweit schließlich Fragen zum Begriff "Bestandsmiete" aufgeworfen werden und das Fehlen einer Definition in der Entscheidung
des LSG, aber auch in den gesetzlichen Regelungen moniert wird, wird nicht deutlich, inwieweit diese Fragen klärungsfähig
sein könnten, weil auch der Beklagte im Zusammenhang mit den übrigen von ihm aufgeworfenen Fragen (dazu oben) einräumt, Bestandsmieten
nicht herangezogen zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.