Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII) im Zeitraum vom 1.10.2017 bis 30.9.2018.
Der Kläger bezieht Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund und ergänzend Grundsicherungsleistungen von
der Beklagten. Nach fruchtloser Aufforderung zur Kostensenkung berücksichtigte die Beklagte für die vom Kläger alleine bewohnte
71 qm große Mietwohnung (Bruttokaltmiete 880 Euro monatlich) ab dem 1.10.2017 für den Bewilligungszeitraum 1.10.2017 bis 30.9.2018
zwar die tatsächlichen Heizkosten, aber nur noch 657 Euro für die Bruttokaltmiete (Bescheid vom 14.9.2017; Änderungsbescheide vom 17.10.2017, 7.12.2017, 9.1.2018, 10.7.2018, 28.8.2018; Widerspruchsbescheide
vom 30.8.2018 und 31.8.2018 <Zurückweisung eines gesonderten Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 10.7.2018 als unzulässig>). Die Klage, mit der der Kläger einerseits behinderungsbedingte Wohnanforderungen, andererseits die teilweise gewerbliche
Nutzung der Wohnung für eine freiberufliche Tätigkeit geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> München vom 10.7.2020; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 11.1.2021). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten berücksichtigten Bedarfe seien angemessen, ein Anspruch auf
höhere Leistungen bestehe nicht.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Ob die Entscheidung des LSG richtig ist, ist hingegen kein Grund für die Zulassung der Revision.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur "Angemessenheit" der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iS von § 35 Abs 2 SGB XII nicht (zum sog "schlüssigen Konzept" zusammenfassend BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 110, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; speziell zum vorliegenden Vergleichsraum BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 <München>; zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 31; zur Nichtberücksichtigung eines Arbeitszimmers vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 36; zum tatsächlichen Vorhandensein angemessenen Wohnraums <vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 22; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 29 ff> und zur Frage individueller Besonderheiten <zB behinderungsbedingter Art> im Rahmen
der konkreten Angemessenheit vgl BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 28/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 37 mwN).
Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in Betracht.
Auch ein Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG liegt nach Aktenlage nicht vor. Eine Gehörsverletzung bzw ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit wegen der Entscheidung
des LSG durch Beschluss nach §
153 Abs
4 Satz 1
SGG liegt nicht vor. Vor der Entscheidung des LSG ist der Kläger angehört worden. Nach §
153 Abs
4 Satz 1
SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§
105 Abs
2 Satz 1
SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Damit ist dem Berufungsgericht Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung für eine Entscheidung im Beschlusswege kann vom Revisionsgericht lediglich darauf
geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften
Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl nur BSG vom 9.9.2003 - B 9 VS 2/03 B - juris; BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 §
153 Nr 13 S 35, 38 mwN; zum Ganzen auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
153 RdNr 15b). Das Vorliegen einer solchen Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung
vor dem SG teilgenommen, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, aber weder war sein persönliches Erscheinen angeordnet worden,
noch hatte er - auch nicht sinngemäß - eine Vertagung des Termins beantragt bzw deutlich gemacht, an einer mündlichen Verhandlung
teilnehmen zu wollen (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 6.11.1987 - 9 B 300/87 - NVwZ 1988, 1018; BSG vom 17.5.2018 - B 8 SO 77/17 B - juris RdNr 7).
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).