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BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - 9 V 42/14 B
Anspruch auf ein faires Verfahren Rüge einer falschen Rechtsanwendung
1. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden.
2. Auf die Behauptung, das LSG habe im Einzelfall das Recht falsch angewendet, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht mit Erfolg gestützt werden.
Normenkette:
SGG § 62
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
GG Art. 2 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 29.07.2014 L 15 VK 16/13 , SG Bayreuth S 4 VK 1/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: