Jugendhilferecht - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten;
auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; Halbwaisenrente, Berücksichtigung
einer vom Jugendhilfeträger in Anspruch genommenen - bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich (der Höhe nach) gegen die Heranziehung als Vater zu Heimerziehungskosten. Die Beteiligten streiten
- nach Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Revision der Beklagten und Rücknahme der Revision des Klägers - über die
Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Heranziehung eines Elternteils zu den Kosten der Heimerziehung seines Kindes
bei der Berechnung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten häuslichen Aufwendungen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung - a.F. -) eine Halbwaisenrente, die auf Grund eigener Heranziehung des
Kindes zu den Kosten der Jugendhilfe vom Träger der Rentenversicherung an den Jugendhilfeträger überwiesen worden ist, von
den für die ersparten Aufwendungen gemäß Satz 2 der Bestimmung angesetzten Pauschalbeträgen abzuziehen ist.
Im April 1994 beantragte der Kläger Jugendhilfe in Form der Heimerziehung für seinen im Jahre 1985 geborenen Sohn. Der Kläger,
dessen Ehefrau im Jahre 1990 verstorben war, lebte damals mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Die Heimerziehung im Rahmen
der Jugendhilfe begann im Juni 1994, wofür monatliche Kosten in Höhe von mehr als 7 000 DM entstanden. Mit Bescheid vom 26.
Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII in Höhe der von ihm durch die auswärtige Unterbringung des Kindes ersparten Aufwendungen heranziehe, und berechnete für die
Zeit ab 1. Juli 1994 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 404 DM. Dabei wurden Einkünfte in Höhe von monatlich 2 927,78
DM und zusätzlich Kindergeld in Höhe von 100 DM berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage zog die Beklagte den Sohn in Höhe seiner Halbwaisenrente zu den Kosten der Jugendhilfe
heran; diese werde für die Zeit ab 1. Juli 1994 in Anspruch genommen, und zwar in Höhe von monatlich 179,79 DM für die Monate
Juli bis Dezember 1994 und in Höhe von 178,83 DM für die Zeit ab Januar 1995.
Die nach erfolglosem Widerspruch (nur vom Vater) erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und dahingehend neu gefasst, dass der angefochtene
Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben wurde, als die verlangten monatlichen Kostenbeiträge
die in der Urteilsformel genannten Monatsbeträge überstiegen, welche für die Monate Juli und August 1994 282,40 DM, für die
Monate September (Inanspruchnahme der Halbwaisenrente durch die Beklagte) bis Dezember 1994 102,61 DM, für die Monate Januar
bis Juni 1995 103,57 DM, für die Monate Juli 1995 bis Juni 1996 102,48 DM, für die Monate Juli 1996 bis Juni 1997 101,65 DM
und für die Monate Juli bis Dezember 1997 99,06 DM betrugen.
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. für den Elternbeitrag angesetzten Pauschalbeträge im Wesentlichen ausgeführt: Nach der vom Bundesverwaltungsgericht
vertretenen Auffassung sei es auf Grund der Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich zulässig, die ersparten Aufwendungen auf der Grundlage der einkommensabhängigen Beträge für den Kindesunterhalt
nach der Düsseldorfer Tabelle zu pauschalieren. Dieser Rückgriff auf die Düsseldorfer Tabelle sei auch sachgerecht, da der
Kostenbeitrag der Eltern nach § 94 Abs. 2 SGB VIII seine Grundlage in der Unterhaltspflicht habe, und ergebe vorliegend unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge einen monatlichen
Betrag von 353 DM. Da die Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt von getrenntlebenden Personen betreffe, der Kostenbeitrag aber
an das Zusammenleben anknüpfe, erscheine ein Abschlag von 20 % von dem Unterhaltsbetrag als sachgerecht. Für die Zeit ab 1.
September 1994 sei zu berücksichtigen, dass die Halbwaisenrente des Sohnes dem Haushalt des Klägers nicht mehr zur Verfügung
gestanden habe, da sie vom Träger der Rentenversicherung an die Beklagte überwiesen worden sei. Zwar sei diese Waisenrente
gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII "neben dem Kostenbeitrag einzusetzen", woraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass sie zusätzlich
zu dem Kostenbeitrag einzusetzen sei. Dies schließe aber nicht aus, eine Verringerung der häuslichen Ersparnis im Sinne von
§ 94 Abs. 2 SGB VIII und damit eine Verringerung des Kostenbeitrages anzunehmen, wenn dem Haushalt gerade infolge der auswärtigen Unterbringung
geringere Mittel zur Verfügung stünden. Da die vom Sohn des Klägers gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. einzusetzende Waisenrente dem Haushalt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei sie von dem nach der Düsseldorfer
Tabelle ermittelten Betrag abzusetzen.
Mit ihrer - nach Rücknahme ursprünglich weitergehender Anträge - nur noch gegen die Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei
der Bemessung der häuslichen Ersparnis gerichteten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 94 Abs. 2 und § 93 Abs. 5 SGB VIII in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung (SGB VIII a.F.).
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das angefochtene Urteil.
II. Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1
i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat teilweise - in Höhe der Differenz der im Tenor dieses Urteils genannten
Monatsbeträge zu den im Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs genannten Beträgen - Erfolg; insoweit war die Klage
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die weitergehende Revision der Beklagten war -
soweit nicht zurückgenommen - zurückzuweisen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - im rechtlichen Ansatz im Einklang mit Bundesrecht (vgl. §
137 Abs.
1 VwGO) - die Halbwaisenrente des Sohnes des Klägers bei der Berechnung des Elternbeitrages auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle
Frankfurter Praxis als Abzugsfaktor berücksichtigt; auch der weiter als kostenbeitragsmindernd in Ansatz gebrachte Abschlag
von 20 % für nach der auswärtigen Unterbringung des Sohnes fortbestehende bzw. neu entstehende Unterhaltskosten ist aus revisionsgerichtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist jedoch die Reihenfolge des Abzugs dieser Beträge vom Tabellenunterhalt.
2. Im Rahmen der hier anzuwendenden, bis zur Neufassung der §§ 91 bis 94 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz - KICK) vom
8. September 2005 geltenden Kostenbeitragsregelung des § 94 SGB VIII a.F. ist die damals praxisübliche Berechnung der häuslichen Ersparnisse nach Maßgabe der einkommensabhängigen Unterhaltstabellen
der Oberlandesgerichte - in erster Linie der Düsseldorfer Tabelle - auf der Grundlage des § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221). Die durch § 94 Abs. 2 SGB VIII für den Regelfall angeordnete Heranziehung des Elternteils zu einem Kostenbeitrag ist bezogen auf und begrenzt durch die
"Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen". Nach dem durch die Entstehungsgeschichte bestätigten
Sinn und Zweck der Regelung ist für die "ersparten Aufwendungen" allein eine auf tatsächlich getätigte finanzielle Aufwendungen
bezogene Betrachtung zu Grunde zu legen (s. Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 24.03 - BVerwGE 120, 124). Die Regelungen zur Heranziehung sollen sicherstellen, dass die finanzielle Belastung der Eltern durch das Kind oder den
Jugendlichen infolge der Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe unverändert bleibt (BTDrucks 12/2866 S. 26; 11/5948
S. 109); im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen soll die Inanspruchnahme erforderlicher Leistungen der Jugendhilfe
nicht aus finanziellen Erwägungen unterbleiben. Die Kostenbelastung der Eltern bzw. des Elternteils soll mithin durch die
Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen weder verringert (daher Abschöpfung der durch die auswärtige Unterbringung frei
werdenden finanziellen Mittel) noch erhöht werden (daher Beschränkung des Kostenbeitrages auf die frei werdenden finanziellen
Mittel).
Mit der Möglichkeit, nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festzusetzen, will der Gesetzgeber den Verfahrensablauf
erleichtern und der Verwaltung die Handhabe bieten, statt einer zeitraubenden und unsicheren Ermittlung der häuslichen Ausgabensituation
auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen sowie eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis zu erreichen (vgl.
Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - aaO. S. 227). Diese Pauschalierungsbefugnis begründet indes nicht eine von der unterhaltsrechtlichen Ausgangslage unabhängige
gesetzliche Vermutung, dass in allen Fällen, in denen ein Elternteil vor Beginn der Maßnahme mit dem Kind oder Jugendlichen
zusammenlebte, mit der auswärtigen Unterbringung tatsächlich Aufwendungen erspart werden. Sie bezieht sich allein auf die
Frage, in welcher Höhe tatsächlich ersparte Aufwendungen durch den Kostenbeitrag pauschalierend abgeschöpft werden können.
Bereits nach dem Wortlaut ("diese" Aufwendungen) ist die Festlegung von Pauschalbeträgen bezogen auf typisierend ersparte
Aufwendungen nur des Kostenbeitragspflichtigen; ersparte Aufwendungen Dritter werden u.a. durch § 94 Abs. 3 SGB VIII erfasst und rechtfertigen einen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht. Die gestaffelten Pauschalbeträge dienen nur der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des Satzes
1 und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgesetzt werden (s. Urteile vom 22. Dezember 1998 -
BVerwG 5 C 25.97 - aaO. S. 227 und vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 24.03 - aaO. S. 129). Die Festsetzung eines Kostenbeitrages unter Rückgriff auf die Unterhaltsbedarfstabellen der Oberlandesgerichte
setzt mithin voraus, dass eine unterhaltsrechtliche Situation gegeben ist, in welcher der zum Kostenbeitrag heranzuziehende
Elternteil typischerweise durch die auswärtige Unterbringung Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erspart. Besteht eine unterhaltsrechtliche Ausgangslage, bei der typischerweise durch die auswärtige Unterbringung keine
nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beachtlichen "ersparten Aufwendungen" zu erwarten sind, ist für eine Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kein Raum. Wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles ist indes auch bei der Anwendung der Pauschalierungsregelung Rechnung
zu tragen (Urteil vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 23.97 - Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Eine solche Besonderheit liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte während
der Zeit der bestehenden häuslichen Gemeinschaft seinen unterhaltsrechtlich relevanten Bedarf zu einem nicht unerheblichen
Anteil aus eigenem Einkommen bestreiten konnte und daher die von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu erbringenden Unterhaltsleistungen,
an die eine durch die auswärtige Unterbringung entstehende häusliche Ersparnis anknüpft, wesentlich geringer ausfallen als
der anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelte pauschalierte Betrag.
So liegt es hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Sohn des Klägers verfügte mit der Halbwaisenrente
über eigenes Einkommen, das seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf minderte und bislang dem elterlichen Haushalt zugeflossen
war. Dieser selbständige Beitrag des Kindes zu den häuslichen Aufwendungen begrenzte die Unterhaltsaufwendungen, die dem Kläger
in der Zeit des häuslichen Zusammenlebens entstanden sind und die nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage die Obergrenze
der durch die auswärtige Unterbringung wegfallenden Aufwendungen, also der durch einen Kostenbeitrag abzuschöpfenden "häuslichen
Ersparnis", bilden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Ansatz zu Recht die - vorliegend von der Beklagten bereits in
Anspruch genommene - Halbwaisenrente bei der Berechnung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen berücksichtigt.
Soweit sich die Beklagte auf die Formulierung in dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - aaO. S. 230 beruft, dass eine Halbwaisenrente, die als "zweckgleiche Leistung" gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. "neben dem Kostenbeitrag, d.h. zusätzlich zu diesem", einzusetzen sei, misst sie dieser Aussage eine vom Senat nicht
beabsichtigte Bedeutung zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Halbwaisenrente
bei der Berechnung der häuslichen Ersparnisse gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch dann nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn sie infolge Heranziehung des Kindes durch Inanspruchnahme der Halbwaisenrente
und deren Überweisung durch den Träger der Rentenversicherung an den Träger der Jugendhilfe nicht mehr dem Kind bzw. den Eltern
unterhaltsentlastend zu Gute kommt, sondern dem Jugendhilfeträger zugeflossen ist.
Mit dem Wort "zusätzlich" (zum Kostenbeitrag) ist nämlich nicht gemeint, dass der Kostenbeitrag der Eltern nach § 94 SGB VIII a.F. beziehungslos neben dem Einsatz zweckgleicher Leistungen durch das Kind steht. Auch führt der Umstand, dass Mittel in
Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, "neben" dem Kostenbeitrag
einzusetzen sind, nicht dazu, dass bei der Bemessung der ersparten Aufwendungen die selbständige Deckung des Lebensunterhalts
durch eigenes Einkommen des Kindes unberücksichtigt zu bleiben hat. Kostenbeitragsrechtlich wirkt sich die - hier durch den
Jugendhilfeträger auch vereinnahmte - Halbwaisenrente allerdings nicht so aus, dass sie von einem anderweitig ermittelten
Kostenbeitrag abzusetzen oder auf diesen anzurechnen ist. Weil die Halbwaisenrente, worauf die Vertreterin des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Luthin (in: Münchener Kommentar,
BGB 4. Aufl. 2002, §
1602 Rn. 31) zutreffend hinweist, bereits unterhaltsrechtlich zu einer Entlastung des Elternteils geführt hat, prägt sie bereits
die (typisierende) Bemessung der infolge der auswärtigen Unterbringung weggefallenen Aufwendungen. Dem ist für die Berechnung
des Kostenbeitrags durch einen entsprechenden Abzug von den gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbetrag Rechnung zu tragen.
3. Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof von dem gleichbleibend mit 353 DM angesetzten Tabellenwert
nach der Düsseldorfer Tabelle Frankfurter Praxis den (dem Grunde nach unstreitigen) Abzug von 20 % für fortbestehende bzw.
mit der auswärtigen Unterbringung des Kindes neu entstehende Belastungen vorgenommen hat, ohne zuvor die den Unterhaltsbedarf
mindernde Halbwaisenrente von dem Tabellenwert abgezogen zu haben, diese vielmehr erst nach erfolgtem Abzug der 20 % vom Tabellenwert
als weggefallene häusliche Ersparnis berücksichtigt hat. Damit wird der bedarfsmindernden unterhaltsrechtlichen Wirkung der
Halbwaisenrente nicht Rechnung getragen. Nimmt man die Berechnung stattdessen in der Weise vor, dass für die Monate ab September
1994 zuerst der Abzug der (infolge der auswärtigen Unterbringung nicht mehr zur Verfügung stehenden) Halbwaisenrente vom Tabellenwert
erfolgt und erst dann der Pauschalabzug von 20 % vorgenommen wird, ergeben sich für die häusliche Ersparnis niedrigere Beträge
und damit für den Kostenbeitrag die in der Urteilsformel angeführten Beträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
155 Abs.
1 Satz 1
VwGO. Gerichtskosten werden nach §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.