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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 - 4 R 1296/11
Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund einer stationären Behandlung bis zum Übergang in eine Anschlussheilbehandlung
1. Der Träger eines Krankenhauses, der einen zuvor stationär behandelten Versicherten bis zum Übergang in die Anschlussheilbehandlung weiterhin in stationärer Krankenhausbehandlung mit der Begründung behält, dass der zuständige Rentenversicherungsträger die erforderliche Anschlussheilbehandlung ungebührlich verzögert habe, dass aber eine Entlassung des Versicherten aus haftungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht komme, hat aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch, GoÄ oder § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 4 SGB V keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung der Kosten für die weitergehende stationäre Krankenhausbehandlung, deren Zahlung die Krankenkasse verweigert hat.
2. Kosten der stationären Krankenhausbehandlung können - auch bei inhaltlich vergleichbaren Leistungen - nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in solche der stationären Reha-Maßnahme umgewandelt werden. Revision zugelassen.
1. Der Träger eines Krankenhauses, der einen zuvor stationär behandelten Versicherten bis zum Übergang in die Anschlussheilbehandlung weiterhin in stationärer Krankenhausbehandlung mit der Begründung behält, dass der zuständige Rentenversicherungsträger die erforderliche Anschlussheilbehandlung ungebührlich verzögert habe, dass aber eine Entlassung des Versicherten aus haftungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht komme, hat aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch, GOÄ oder § 11 Abs. 2 bzw Abs. 4 SGB V keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung der Kosten für die weitergehende stationäre Krankenhausbehandlung, deren Zahlung die Krankenkasse verweigert hat.
2. Kosten der stationären Krankenhausbehandlung können - auch bei inhaltlich vergleichbaren Leistungen - nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in solche der stationären Reha-Maßnahme umgewandelt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 280
,
BGB §§ 677ff
,
GOÄ (1982)
,
SGB X § 86
,
SGB X §§ 102ff
,
SGB V § 11 Abs. 2
,
SGB V § 11 Abs. 4
,
SGB V § 112 Abs. 1
, ,
SGB VI § 13 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB VI §§ 9ff
, ,
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.02.2011 S 13 R 3690/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 11.874,62 festgesetzt.

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