LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2019 - 5 KA 1522/18
Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht in der vertragsärztlichen Versorgung
Keine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nach § 95d Abs. 3 SGB V durch eine Übergangsregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Der Fünfjahreszeitraum, innerhalb dem ein Vertragsarzt nach § 95d Abs. 3 SGB V die erfolgte Fortbildung nachzuweisen hat, hat sich im Hinblick auf den, dem Grunde nach mit dem 01.07.2009 beginnenden "zweiten"
Fortbildungszeitraum, bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" i.d.F. der Ergänzung hierzu vom 31.03.2009, wonach Vertragsärzte, unter dort niedergelegten Voraussetzungen die vorgeschriebene
Fortbildung bis zum 30.09.2011nachholen konnten, nicht um den Zeitraum verlängert, innerhalb dem der Nachweis für den "ersten"
Fortbildungszeitraum nachgeholt worden ist. Die hierdurch bedingte Verkürzung des "zweiten" Fortbildungszeitraums um 27 Monate
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.
Normenkette: ,
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AGG § 1 ,
AGG § 3 Abs. 2 ,
AGG § 10 S. 1-2
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Richtlinie 2000/78/EG Art. 1 ,
Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 ,
Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 13.03.2018 S 20 KA 1845/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.03.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.056,60 € festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung in den Quartalen 1/2015 - 3/2015 wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht.
Der im November 1940 geborene Kläger war als Facharzt für Allgemeinmedizin seit dem 01.04.1977 mit Praxissitz in S. zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen. Ab dem Quartal 4/2015 war er bis einschließlich dem Quartal 1/2017 als angestellter Arzt in einer Gemeinschaftspraxis
tätig. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk
K. - zunächst am 30.04.2008 (Ausfertigung vom 07.07.2008) entschieden hatte, dass die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen
Tätigkeit nach § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V) mit dem 31.12.2008 ende, hob er diese Entscheidung im Hinblick auf eine Änderung des § 95 Abs. 7 SGB V zum 01.01.2009 mit Beschluss vom 17.12.2008 (Ausfertigung am 12.03.2009) wieder auf. Er verfügte insofern (deklaratorisch),
dass die Zulassung des Klägers unverändert (unbefristet) fortbestehe. Mit Beschluss vom 29.04.2009 stellte der Berufungsausschuss
für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk K. - fest, dass sich die Hauptsache,
der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss vom 30.04.2008, durch den Beschluss vom 17.12.2008 erledigt habe. Mit dem
hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe angestrengten Klageverfahren (- S 1 KA 3272/09 -) machte der Kläger (ausschließlich) die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens durch den Berufungsausschuss
geltend, wozu das Sozialgericht diesen mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2009 rechtskräftig verurteilte.
Unter dem 23.09.2011 stellte die Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK) dem Kläger ein Fortbildungszertifikat nach deren
Fortbildungsordnung (FBO) aus. Unter dem 28.09.2011 wies sie den Kläger darauf hin, dass das Zertifikat auf das Datum des
Antrages ausgestellt sei. Mit diesem Datum beginne ein neuer Fortbildungszyklus, in dem der Vertragsarzt in höchstens fünf
Jahren 250 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen müsse. Dies werde an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemeldet.
Mit Schreiben vom 08.12.2011 bestätigte die beklagte KV dem Kläger, dass der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung von ihm,
dem Kläger, geführt worden sei. Sie führte ferner aus, der nächste Zeitraum, innerhalb dem die erfolgte Fortbildung nachzuweisen
sei, ende am 30.06.2014.
Mit Schreiben vom 27.03.2014 ist der Kläger von der Beklagten daran erinnert worden, dass ein Vertragsarzt gegenüber der KV
den Erwerb von 250 Fortbildungspunkten innerhalb von fünf Jahren nachweisen müsse und die Frist hierfür für ihn mit dem 30.06.2014
ende. Der Kläger wurde ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung dieser Frist zwingend zu einer Honorarkürzung
führe. Unter dem 31.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung
nicht eingegangen sei und sie, die Beklagte, gezwungen sei, das Honorar des Klägers u.a. für das Quartal 1/2015 um 10% zu
kürzen. Gehe der Nachweis weiterhin nicht ein, drohten weitere Honorarkürzungen. Dies könne, so die Beklagte weiter, verhindert
werden, wenn ein auf die Zeit zwischen dem 01.07.2009 und dem 30.06.2014 datierendes Fortbildungszertifikat bis zum 28.11.2014
vorgelegt werde.
Unter dem 06.11.2014 verlängerte die Beklagte, ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung anzuschließen, auf eine Anfrage des Klägers
hin, die Frist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung um sechs Monate bis zum 31.12.2014.
Nachdem der Kläger auch innerhalb des verlängerten Zeitraums keinen Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung
vorgelegt hatte, nahm die Beklagte mit Honorarbescheid vom 15.07.2015 für das Quartal 1/2015 wegen des fehlenden Nachweises
der Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V eine Honorarkürzung i.H.v. 1.882,05 € vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.08.2015 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Honorarkürzung wandte und die Auszahlung des
einbehaltenen Betrages von 1.882,05 € geltend machte. Er brachte hierzu vor, die Beklagte habe das Datum des Ablaufs des Fortbildungszeitraums
fehlerhaft berechnet. Sie habe im Schreiben vom 31.10.2014 einen Zeitraum vom 01.07.2009 - 30.06.2014 aufgeführt. Das Zertifikat
der LÄK vom 23.09.2011 falle in diesen Zeitraum, weswegen die Voraussetzungen des § 95d SGB V nicht vorlägen. Er, der Kläger, habe insb. auch auf die Richtigkeit der von der LÄK angeführten, ab dem 23.09.2011 laufende
Frist vertrauen dürfen. Mit der Widerspruchsbegründung vom 26.10.2015, die am 27.10.2015 bei der Beklagten einging, brachte
der Kläger ferner vor, dass er sich auch gegen das Schreiben der Beklagten vom 06.11.2014 wende. Dieses sei als Verwaltungsakt
mit Doppelwirkung zu qualifizieren, gegen das noch Widerspruch erhoben werden könne, da ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen
gewesen sei und die hiernach geltende Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Entscheidung der Beklagten sei insofern rechtswidrig,
als die ihm gewährte Fristverlängerung von sechs Monaten unangemessen kurz gewesen sei; die Frist hätte bis zum 31.03.2016
verlängert werden müssen.
Mit Honorarbescheid vom 15.10.2015 nahm die Beklagte sodann für das Quartal 2/2015 eine Honorarkürzung i.H.v. 1.699,95 € und
mit Honorarbescheid vom 15.01.2016 für das Quartal 3/2015 eine solche i.H.v. 1.474,60 € jeweils wegen des fehlenden Nachweises
der Erfüllung der Fortbildungspflicht vor.
Nachdem der Kläger auch hiergegen jeweils Widerspruch erhoben hatte (Schreiben vom 02.11.2015 und vom 28.01.2016), wies die
Beklagte die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 08.03.2016, vom 19.04.2016 und vom 14.06.2016 zurück. Zur Begründung
führte die Beklagte aus, Vertragsärzte hätten nach § 95d Abs. 3 SGB V alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungsverpflichtung
nachgekommen seien. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei durch ein Fortbildungszertifikat mit mindestens 250 Punkten nach
der FBO der LÄK nachzuweisen. Der Kläger sei wegen einer Übergangsregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die
Ärzte erfasse, bei denen nach der vormaligen Gesetzeslage die Zulassung oder Anstellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres
im Jahre 2008 geendet hätte, in den Genuss einer Verlängerung betr. dem ersten Nachweis der Fortbildungspflicht bis zum 30.09.2011
gekommen. Hierauf sei der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2011 hingewiesen worden. Das Fortbildungszertifikat vom 23.09.2011
sei, wie dem Kläger mit Schreiben vom 08.12.2011 mitgeteilt worden sei, im ersten Nachweiszeitraum vom 01.07.2004 - 30.09.2011
und nicht im bis zum 31.12.2014 reichenden zweiten Fortbildungszeitraum zu berücksichtigen gewesen. Nach der erfolgten Fristverlängerung
hätte der Kläger bis zum 31.12.2014 einen neuen Fortbildungsnachweis vorlegen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die
für die Quartale 1/2015 - 3/2015 verfügte Honorarkürzung um jeweils 10 % des vertragsärztlichen Honorars von der Regelung
des § 95d Abs. 3 SGB V gedeckt und nicht zu beanstanden. Im Widerspruchsbescheid 08.03.2016 lehnte die Beklagte auch eine weitere Fristverlängerung
zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ab.
Am 30.03.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 15.07.2015 sowie die unter dem 06.11.2014 verfügte Fristverlängerung (Widerspruchsbescheid
vom 08.03.2016) Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, die er am 29.04.2016 und am 20.06.2016 erweiterte, indem er sich fortan auch gegen die Bescheide vom 15.10.2015
(Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016) und vom 15.01.2016 (Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016) wandte. Zur Begründung der
Klagen hat der Kläger vorgetragen, nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.05.2008 (BGBl. I 874; a.F.) hätte
die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung mit dem 68. Lebensjahr geendet. Diese Regelung habe gegen nationales
Recht, das Altersdiskriminierungsverbot und gegen primäres Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die gegenteiligen Entscheidungen
des Bundessozialgerichts (BSG) hätten dies verkannt. Diese nicht gerechtfertigte Diskriminierung wirke sich auch auf die Fortbildungspflicht des § 95d SGB V aus. Zwar habe die KBV am 31.03.2009 eine Regelung beschlossen habe, nach der Ärzte, die vor dem 30.06.2004 zugelassen gewesen
seien und deren Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres geendet hätte, ihrer Fortbildungspflicht genügten, wenn sie
spätestens am 30.09.2011 die Fortbildung nachweisen, woran sich, so der Kläger, zeige, dass zum Ausgleich der Benachteiligung
ein großzügiger Maßstab angelegt worden sei, der einen Zeitraum von insg. 7,5 Jahren für die Erfüllung der ersten Nachweisverpflichtung
eröffnet habe. Jedoch gleiche auch dies die diskriminierende Wirkung des § 95 Abs. 7 SGB V a.F. nicht vollständig aus. In der (Übergangs-)Regelung der KBV sei es versäumt worden, den zweiten Fortbildungsabschnitt
an die Verlängerung des ersten Abschnitts anzupassen und dessen Ende auf September 2016 festzuschreiben. Die Regelung führe
mit dem dort festgelegten Ende, dem 30.06.2014 zu einer Verkürzung des 2. Fortbildungszeitraums um 27 Monate, innerhalb dessen
die Fortbildung absolviert und nachgewiesen sein müsse. Diese Änderung benachteilige die Ärzte, die vor dem 01.07.2004 zugelassen
gewesen seien gegenüber jüngeren Kollegen, da ihnen abverlangt werde, die erforderlichen Fortbildungspunkte in lediglich zwei
Jahren nachzuholen. Ihm, dem Kläger, sei erstmals mit Schreiben vom 23.05.2011 ein Hinweis auf die erste Nachweispflicht erteilt
worden, in dem der Ablauf der Frist auf den 30.09.2011 datiert gewesen sei. Sodann habe ihm die LÄK den Hinweis erteilt, dass
mit dem Datum des Zertifikats ein neuer Fortbildungszeitraum beginne. Darauf, dass dieser sodann nach fünf Jahren, im September
2016, ablaufe, habe er vertraut. Erst mit Schreiben vom 31.10.2014 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass der zweite Zyklus
(nur) bis zum 30.06.2014 reiche. Die daraufhin gewährte Fristverlängerung bis zum 31.12.2014 sei zu kurz gewesen. Richtigerweise
sei durch die Vorlage des Zertifikats vom 23.09.2011 ein neuer - ungekürzter - Fünfjahreszeitraum in Gang gesetzt worden,
der erst am 22.09.2016 geendet hätte. Infolgedessen sei die Beklagte nicht zur Anordnung der von ihr vorgenommenen Sanktion
berechtigt gewesen; das für die Quartale 1/2015 - 3/2015 einbehaltene Honorar sei an den Kläger auszuzahlen. Hilfsweise sei
darauf zu verweisen, dass über den Verlängerungsantrag unter Abwägung der Interessen nach billigem Ermessen jedenfalls ein
deutlich längerer Verlängerungszeitraum hätte eingeräumt werden müssen. Er, der Kläger, habe in einem ausführlichen Telefonat
zuvor dargelegt, weshalb er im Vertrauen darauf, dass der Fortbildungszeitraum erst im übernächsten Jahr ablaufe, seine Fortbildungspflicht
noch nicht erfüllt hatte. Unter diesen Umständen sei eine Verlängerung um lediglich knapp sieben Wochen unangemessen. Bei
dem diesbezüglichen Schreiben vom 06.11.2014 handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, durch den er beschwert
sei, da die gewährte Verlängerung zu kurzzeitig gewesen sei. Sein Widerspruch hiergegen sei mit Schreiben vom 26.10.2015 eingelegt
worden und sei, da eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden sei, rechtzeitig erfolgt.
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Die vom Kläger angeführte altersdiskriminierende Wirkung sei, so die Beklagte
begründend, nicht nachzuvollziehen. Der Kläger verkenne bereits, dass die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen
Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres nach Rspr. des BSG, des Bundeverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Übergangsregelung
der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V sei rechtmäßig. Die dortige Regelung zur Nachholung der Fortbildung für Ärzte, die bereits vor dem 30.06.2004 zugelassen
gewesen seien, sei von der KBV der gesetzlichen Regelung des § 95d SGB V, die die Nachholung der Fortbildung innerhalb des Zweijahreszeitraumes zwingend vorschreibe, nachgebildet. Gem. § 95d Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz SGB V werde die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Dies sei angesichts dessen, dass
die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung diene, rechtlich nicht
zu beanstanden. Die in den streitgegenständlichen Quartalen 1/2015 - 3/2015 erfolgte Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der
Fortbildungspflicht sei mithin rechtmäßig. Im Hinblick auf den Vortrag, dass der Kläger nach dem Schreiben der LÄK vom 28.09.2011
davon habe ausgehen können, dass der zweite Fünfjahreszeitraum im September 2016 ende, sei zu entgegnen, dass dem Kläger bereits
unter dem 08.12.2011 anderweitiges mitgeteilt worden sei.
Mit Urteil vom 13.03.2018 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Vertragsarzt sei nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Hierzu sei in § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehen, dass jeder Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen habe, dass er in dem zurückliegenden
Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen sei, wobei Vertragsärzte, die - wie der Kläger bereits
am 30.06.2004 zugelassen waren - den Nachweis erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen hatten. Der sich hieran anschließende
Fünfjahreszeitraum sei hiernach dem Grunde nach am 30.06.2014 abgelaufen, jedoch von der Beklagten im Falle des Klägers bis
zum 31.12.2014 verlängert worden. Der Kläger habe indes bis zum 31.12.2014 den erforderlichen Nachweis der (zweiten) Fortbildung
nicht vollständig erbracht, sodass die Beklagte das Honorar des Klägers bis zum Quartal 3/2015 zu Recht gekürzt habe. Der
Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass für ihn ein anderer Fortbildungszeitraum gegolten habe, weil er bereits im vorherigen
Zeitraum bis zum 30.06.2009 das Fortbildungszertifikat verspätet erworben habe, nämlich erst am 23.09.2011. Entgegen der klägerischen
Einschätzung habe der neue Fünfjahreszeitraum nicht erst im September 2011 zu laufen begonnen. Dies ergebe sich eindeutig
aus § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V. Unerheblich sei weiterhin, dass dem Kläger im vorhergehenden Fortbildungszeitraum aufgrund einer Übergangsreglung der KBV
die Nachholung der Fortbildungsnachweise bis zum 30.09.2011 ,erlaubt" gewesen sei. Mit der "Nachfrist", die der Kläger selbst
genutzt habe, gehe keine Verschiebung des nachfolgenden Fünfjahreszeitraums einher. Eine (unberechtigte) Benachteiligung des
Klägers wegen seines Alters sei hierdurch nicht bedingt. Selbst wenn der Kläger aufgrund seines Alters durch die Regelungen
über die Fortbildungspflicht vorübergehend stärker beeinträchtigt wäre als andere Vertragsärzte, wäre diese Beeinträchtigung
durch ein rechtmäßiges Ziel, die Absicherung der Qualität der ambulanten Behandlung der Versicherten, gerechtfertigt. Auf
Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Obschon die LÄK hinsichtlich des geltenden Fortbildungszeitraums einen
anderen Zeitraum mitgeteilt habe, sei dem Kläger im Folgenden in dem Schreiben vom 08.12.2011 und in weiteren Schreiben eindeutig
mitgeteilt worden, dass er bis zum 30.06.2014 die erforderlichen Nachweise vorzulegen habe. Dem Kläger sei hiermit ausreichend
Gelegenheit gegeben gewesen, sich auf den nächsten Termin einzustellen. Die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung
vorgesehen Sanktionen bis hin zu Zulassungsentziehung seien verhältnismäßig und verfassungsgemäß, ein Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz ( GG) liege nicht vor. Auch sei, so das SG abschließend, die dem Kläger insg. zur Verfügung stehende Frist von drei Jahren und drei Monaten ausreichend und zumutbar,
um die von der Beklagten geforderten 250 Punkte nach der FBO zu erlangen; eine weitere Verlängerung des Nachweiszeitraums
über den 31.12.2014 hinaus sei nicht angezeigt gewesen.
Gegen das ihm am 06.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und hierzu betont, die ursprüngliche Regelung betr. die Altersgrenzen
für Ärzte wirke, anders als vom SG angenommen, altersdiskriminierend. Abweichendes ergebe sich insb. nicht aus des Rspr. des EuGH. Mit der Übergangsregelung
der KBV seien die bereits altersdiskriminierten Vertragsärzte weiter benachteiligt worden, als der (zweite) Zeitraum zur Erbringung
des Fortbildungsnachweises im Ergebnis um die Hälfte reduziert worden sei. Er, der Kläger, sei, obschon er das Schreiben vom
08.12.2011 erhalten habe, auch in gutem Glauben gewesen, dass mit der Vorlage des Zertifikates vom 23.09.2009 ein neuer Fünfjahreszeitraum
begonnen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.03.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.03.2016 aufzuheben sowie
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 1/2015 vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 08.03.2016 zu verurteilen, an den Kläger weiteres Honorar für das Quartal 1/2015 in Höhe von 1.882,05 €,
unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 19.04.2016 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Honorar für das Quartal 2/2015 in Höhe von 1.699,95 € und
unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal 3/2015 vom 15.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.06.2016 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Honorar für das Quartal 3/2015 in Höhe von 1.474,60 €
zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie betont zur Begründung ihres Antrages, dass vorliegend nicht von einer Altersdiskriminierung auszugehen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die vom Senat
beigezogene Akte des Sozialgerichts Karlsruhe (- S 1 KA 3272/09 -) sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 geworden
sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist in Ansehung des 750,- € übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung führt für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klagen in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen.
Der Senat hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden,
weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 06.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016), mit dem dem Kläger
von der Beklagten betr. die Frist zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung eine Fristverlängerung um (lediglich) sechs Monate
gewährt worden ist, sowie der Honorarbescheid der Beklagten vom 15.07.2015 (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016), mit dem
die Beklagte vom vertragsärztlichen Honorar des Klägers für das Quartal 1/2015 einen Betrag von 1.882,05 € wegen einer Verletzung
der Nachweispflicht der Fortbildung in Abzug gebracht hat. Diese Bescheide sind vom Kläger bereits mit der Klageerhebung am
30.03.2016 angegriffen worden. Die Honorarbescheide für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016)
und vom 15.01.2016 (Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016) betr. das Quartal 3/2015 sind im Wege einer (zulässigen) gewillkürten
Klageerweiterung in das Klageverfahren einbezogen worden. Die Honorarbescheide sind hierbei klägerseits nur insoweit angegriffen,
als die Beklagte eine Verletzung der Pflicht zum Nachweis der erfolgten Fortbildung sanktioniert hat und vom Honorar des Klägers
Beträge i.H.v. 1.699,95 € bzw. 1.474,60 € in Abzug gebracht hat.
Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger ist für die Quartale
1/2015 - 3/2015 kein weiteres vertragsärztliches Honorar nachzuzahlen. Auch die erfolgte Fristverlängerung durch die Beklagte
im Bescheid vom 06.11.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Beklagten verfügten Honorarkürzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2012 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983; früher § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V).
Nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung
in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, fachlich fortzubilden. Die Fortbildungsinhalte
müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie
entsprechen (§ 95d Abs. 1 Satz 2 SGB V). § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt hierzu, dass ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen hat, dass er in dem zurückliegenden
Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. Erbrachte ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis
nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher
Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert, ab dem darauf folgenden
Quartal um 25 vom Hundert zu kürzen (§ 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V). Ein Vertragsarzt kann nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte
Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung regelt im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften
der Kammern auf Bundesebene die KBV (§ 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V). Auf dieser Grundlage hat deren Vorstand am 16.09.2004 mit Wirkung zum 01.07.2004 die "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" beschlossen (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 2005, Heft 5 vom 04.02.2005 A-306; im Folgenden KBV-Regelung), in der
wiederum ein zeitlicher Rahmen von fünf Jahren für den Nachweis von insg. 250 Fortbildungspunkten vorgesehen ist (§ 1 Abs.
3 KBV-Regelung).
Eine Überprüfung der Fortbildung hatte hiernach alle fünf Jahre zu erfolgen. Die Fünfjahresfrist begann für Vertragsärzte,
die zum Stichtag am 30.06.2004 bereits zugelassen waren, mit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.01.2004 und einer Vorlaufzeit
von sechs Monaten zwecks Entwicklung einheitlicher Fortbildungszertifikate mit dem 30.06.2004. Diese Vertragsärzte hatten
den Nachweis nach Satz 1 nach Maßgabe des zum 01.01.2012 aufgehobenen Satzes 3 des § 95d Abs. 3 SGB V erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen (vgl. Hess in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, Stand Okt.
2014, § 95d SGB V, Rn. 14). Korrespondierend hierzu ist der erste Fortbildungszeitraum in § 1 Abs. 1 KBV-Regelung auf die Zeit zwischen dem 01.07.2004 und dem 30.06.2009 benannt. Die nächste Fünfjahresperiode endete
dem Folgend am 30.06.2014.
Nach der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 i.d.F. der Ergänzung zur KBV-Regelung vom 31.03.2009 (Deutsches Ärzteblatt, 2009,
Heft 17 vom 24.04.2009 A 844) konnten Vertragsärzte, die bereits am 30.06.2004 zugelassen waren und deren Zulassung nach §
95 Abs. 7 Satz 3 ff. und Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 7, 1. Satzteil SGB V in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2008 geendet hätte und für die gemäß
§ 95 Abs. 7 Satz 3 ff. sowie Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Sätze 3 bis 5 SGB V in der am 01.10.2008 in Kraft getretenen Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes diese Regelungen keine Anwendung mehr
finden, soweit deren Zulassung fort galt, wenn sie bis zum 30.06.2009 den Fortbildungsnachweis nicht führen können, die bis
zum 30.06.2009 vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.09.2011 im noch erforderlichen Umfang nachholen.
Der Kläger fällt unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Übergangsnorm, da er bereits vor dem 30.06.2004 zugelassen
war und seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung mit Vollendung seines 68. Lebensjahres im Jahr 2008 geendet hätte. Hieraus folgt,
dass er den ersten Fortbildungsnachweis bis spätestens zum 30.09.2011 und nicht nur bis zum 30.06.2009 hat erbringen können.
Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht, als er die erforderliche Fortbildung durch das Fortbildungszertifikat der LÄK vom
23.09.2011 nachgewiesen hat. Dieser Nachweis war bei Prüfung der Fortbildung für die (zeitlich) erste, bis zum 30.09.2011
reichende Nachweisphase, wie von der Beklagten unternommen, zu berücksichtigen; insofern ist einzig auf das Datum des Zertifikates
abzustellen. Eine Befugnis des Vertragsarztes, ein Fortbildungszertifikat nach seinem Belieben zeitlich auf einen anderen
Nachweiszeitraum zu verlagern, ist weder gesetzlich vorgesehen, noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbar.
Der Umstand, dass der Kläger den Nachweis der (ersten) Fortbildung zwar im Rahmen der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der
Ergänzung zur KBV-Richtlinie, jedoch nach dem grundsätzlichen Ablauf der ersten Nachweisperiode am 30.06.2009 vorgelegt hat,
führt vorliegend nicht dazu, dass sich die folgende Nachweisperiode verlängert. Es bleibt vielmehr dabei, dass diese dem Grunde
nach mit dem 30.06.2014 abgelaufen ist. Dies bestimmte § 7 Abs. 2 Satz 2 der Ergänzung zur KBV-Regelung ausdrücklich in Anlehnung
an die gesetzliche Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V und den dort gesetzlich normierten Umstand, dass die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet
wird; der Beginn des zweiten Fortbildungsabschnitts mithin durch den nachgeholten Nachweis der ersten Fortbildung nicht hinausgeschoben
wird. Eine Verlängerung erfolgt vorliegend vielmehr ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte dem Kläger mit
Bescheid vom 06.11.2014 die Vorlagefrist bis zum 31.12.2014 verlängert hat. Da der Kläger jedoch auch innerhalb der verlängerten
Frist den Nachweis der Fortbildung nicht erbracht hat, es liegen keine weiteren Zertifikate betr. der Fortbildung vor, hat
er die Verpflichtung aus § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V verletzt. Unbeachtlich ist insofern, ob der Kläger innerhalb dieses Zeitraum die erforderlichen Fortbildungen absolviert
hat, da aus dem Wortlaut der genannten Regelungen eindeutig folgt, dass der Vertragsarzt innerhalb der genannten Fristen ausreichende
Fortbildungsmaßnahmen der KV gegenüber nachweisen muss (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.11.2016 - L 3 KA 111/14 -, in juris, dort Rn. 21). Auch handelt es sich bei der Frist zur Erbringung des Nachweises um eine gesetzliche Ausschlussfrist,
weswegen auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11.03.2015
- L 12 KA 56/14 -, in juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BSG mit Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris).
Auch ist der Kläger, den Vorgaben des § 4 Abs. 1 KBV-Regelung entsprechend, mit Schreiben der Beklagten vom 27.03.2014 in
einem zeitlichen Vorlauf von mehr als drei Monaten vor Ablauf der regulären Frist darauf hingewiesen worden, dass die Versäumung
der Frist mit einer Honorarkürzung verbunden ist. Auf einen entgegenstehenden guten Glauben kann sich der Kläger nicht berufen.
Zwar hat ihm die LÄK hinsichtlich des für die FBO geltenden Fortbildungszeitraums - sinngemäß - einen anderen Fünfjahreszeitraum
mitgeteilt, indes hat die Beklagte dem Kläger bereits in dem Schreiben vom 08.12.2011 und in weiteren Schreiben in der Folgezeit
eindeutig mitgeteilt, dass er bis zum 30.06.2014 die erforderlichen Nachweise vorlegen müsse. Der Kläger hatte damit ausreichend
Gelegenheit, sich auf den nächsten Termin einzustellen.
Ist der Nachweis der Fortbildung, wie vorliegend, nicht erbracht worden, so ist die KV nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V verpflichtet, das Honorar für die ersten vier Quartale um 10%, für die Zeit danach um 25% zu kürzen. Ein Ermessensspielraum
hinsichtlich des Ob der Kürzung, des Kürzungsumfangs oder der Dauer der Kürzungen besteht nicht. Es handelt sich um eine gebundene
Entscheidung. Die Kürzung erfolgt durch einen prozentualen Abzug (hier 10 %) vom Honorar für die Kassenleistungen. "Honorar"
ist der Honoraranspruch des Vertragsarztes nach Durchführung der Honorarverteilung (§ 85 Abs. 4 SGB V), vor Abzug von Verwaltungs- oder sonstigen Kosten (vgl. Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95d SGB V, Rn. 34). Die konkrete Höhe der vorgenommenen Kürzung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach den Bruttohonoraren,
wie sie in den streitgegenständlichen Honorarbescheiden ausgewiesen sind, hätten sich die Kürzungsbeträge aus dem Bruttohonorar
für das Quartal 1/2015 i.H.v. 21.913,68 €, für das Quartal 2/2015 von 19.825,93 € und für das Quartal 3/2015 von 16.873,53
€ auf 2.191,37 €, auf 1.982,60 € bzw. auf 1.687,35 € belaufen. Wenn die Beklagte mit den Abzügen i.H.v. 1.882,05 € (Quartal
1/2015), 1.699,95 € (Quartal 2/2015) und von 1.474,60 € (Quartal 3/2015) unter dem 10 %igen Kürzungsbetrag zurückgeblieben
ist, beschwert dies den Kläger nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken betr. die Regelung des § 95d Abs. 3 SGB V bestehen für den Senat nicht. Die Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V, insb. die Fristen innerhalb derer der Nachweis der Fortbildung zu erbringen ist und die Auswirkungen auf diese Frist durch
eine Nachholung der Verpflichtung im vorherigen Zeitraum, sind auch in Ansehung dessen, dass hierdurch für den Kläger der
zur Verfügung stehende Zeitraum für die Erfüllung der zweiten Nachweispflicht verkürzt war, nicht verfassungswidrig. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 11.02.2015 (- B 6 KA 19/14 R -, in juris), in dem gleichfalls eine Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungspflicht nach Ablauf des ersten
Fünfjahreszeitraums nach Einführung des § 95d SGB V in Streit gestanden hat, ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung (einschließlich der in letzter Konsequenz vorgesehenen
Entziehung der Zulassung) auch im Hinblick auf den darin liegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden ist. Auch im Weiteren hat das BSG die Verfassungsmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht bejaht (Beschlüsse vom 12.09.2018
- B 6 KA 12/18 B - und vom 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B -, beide in juris). Gibt das Gesetz - wie bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht - vor, dass das an den Vertragsarzt
zu zahlende Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwingend zu kürzen ist, wird der Vergütungsanspruch von vornherein nur
in entsprechend verminderter Höhe "konkretisiert" und nicht nachträglich vermindert, weswegen im Ergebnis allein die Verdienstchancen
des Vertragsarztes, deren Erhaltung weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann, betroffen sind. Selbst wenn von einem Eingriff auszugehen wäre, wäre dieser jedenfalls verhältnismäßig,
weil die in § 95d Abs. 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Aufrechterhaltung
des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit eines hohen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B -, in juris).
Soweit der Kläger gegen die Honorarkürzungen zuvorderst vorbringt, die ursprüngliche Regelung betr. die Altersgrenzen für
Ärzte (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V a.F.) sei altersdiskriminierend gewesen und die Übergangsregelung der KBV benachteilige die bereits altersdiskriminierten
Vertragsärzte insofern weiter, als der Zeitraum zur Erbringung des "zweiten" Fortbildungsnachweises im Ergebnis um die Hälfte
reduziert worden sei, bedingt dies vorliegend keine abweichende Beurteilung betr. der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Bescheide; eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung des Klägers wegen des Alters liegt nicht vor.
Dies gründet bereits darin, dass der Senat die Grundannahme des Klägers, § 95 Abs. 7 SGB V a.F. sei verfassungswidrig gewesen und habe gegen primäres Europarecht verstoßen, nicht teilt. Nach der Rechtsprechung des
BVerfG (Beschluss vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 - und 1 BvR 2198/93 -, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07 -, beide in juris) und des BSG (Urteile vom 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R - und vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R -, beide in juris) war die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres
gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V mit dem GG vereinbar. Das BSG hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.08.2010 (- B 6 KA 18/10 B -, in juris) ausgeführt, dass die Altersgrenze gerechtfertigt (gewesen) sei, solange noch in den meisten Planungsbereichen
und in den meisten ärztlichen Fachgebieten eine Überversorgung bestehe. In seinem Urteil vom 06.02.2008 (- B 6 KA 41/06 R -, in juris dort Rn. 14 ff.) hat das BSG im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen ausgeführt, dass die Regelung
über die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V nicht zu beanstanden sei. Eine "Benachteiligung wegen des Alters" i.S.d. Art. 1 i.V.m. Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 1 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt zwar vor, diese sei aber gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12.01.2010 - C-341/08 -, in juris). Gründe, dies im vorliegenden Verfahren abweichend zu beurteilen, liegen nicht vor.
Der Senat vermag überdies auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung des Klägers durch dessen Sanktionierung
nicht zu erkennen. Weder die Sanktionsregelung des § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V selbst, noch die Regelung des § 7 der KBV-Regelung knüpft direkt an das Lebensalter des Vertragsarztes, der seine Fortbildung nachzuweisen hat, an, weswegen
eine unmittelbare Altersdiskriminierung ausscheidet. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn die
betreffenden Kriterien sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zu der Erreichung des
Ziels angemessen und erforderlich (vgl. § 3 Abs. 2 AGG). Dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht der Fall. Der Kläger macht im Kern geltend, dass die Verlängerung
des Zeitraums, in dem der Nachweis der Fortbildung zu erfolgen hatte, des § 7 der KBV-Regelung von 27 Monaten (01.07.2009
- 30.09.2011) auch auf den nachfolgenden Fünfjahreszeitraum vom 30.06.2009 - 30.06.2014 zu übertragen ist. Es fehlt insofern
bereits an einer besonderen Benachteiligung des Klägers gegenüber jüngeren Vertragsärzten, da auch Vertragsärzte, die, anders
als der Kläger, erst nach dem 30.06.2004 zugelassen worden sind, in dem Fall, dass sie den Nachweis nicht innerhalb des vorgesehenen
Fünfjahreszeitraums erbracht haben, den Nachweis vielmehr nachgeholt hätten, nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V einer (zeitlichen) Verkürzung des nachfolgenden Fünfjahreszeitraums ausgesetzt gewesen wären. Für diese Ärzte folgt dies
aus der Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz SGB V und der dortigen Bestimmung, dass die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet wird
und die Fortbildung in der verbleibenden Zeit zu absolvieren ist (vgl. Gerlach in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Stand April 2015, § 95d SGB V, Rn. 22).
Ungeachtet hiervon wäre eine etwaige Benachteiligung auch sachlich gerechtfertigt. Die vom Kläger monierte Übergangsregelung
stellt sich als eine, Ärzte, die bereits vor dem 30.06.2004 zugelassen gewesen sind, günstige Ausnahmeregelung dar. Wird indes
eine - für den Kläger - günstige Ausnahmeregelung, hier die des § 7 KBV-Regelung, beschränkt, bedeutet die im weiteren Fortgang
nicht erfolgte Fortschreibung dieses Vorteils keine mittelbare Diskriminierung des (nicht weitergehend) Begünstigten, insb.
wenn die (zeitliche) Angleichung der Fortbildungsabschnitte wie vorliegend aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
Die - sanktionsbewehrte - Pflicht, die Fortbildung nachzuweisen, gründet ausweislich der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks
15/1525 S. 109) darin, dass, obschon eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung bereits existierte, erhebliche Defizite
im Bereich der ärztlichen Fortbildung bestanden haben (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R -, in juris, dort Rn. 18). Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung dient mithin der Gewährleistung einer leistungsfähigen
Krankenbehandlung als Teil der Gesundheitsvorsorge und damit einem besonders hohen Gemeingut. Wenn nunmehr in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass im Fall der Nachholung der ersten Nachweispflicht der Vertragsarzt die im folgenden
Fünfjahreszeitraum abzuleistende Fortbildung binnen drei Jahren zu erbringen habe (BT-Drucks. 15/1525 S.110), zeigt dies,
dass der Bekämpfung der Defizite in der ärztlichen Fortbildung auch gegenüber den individuellen Interessen der Vertragsärzte
eine überragende Bedeutung beigemessen worden ist, die die Verkürzung des Zeitraums zur Erbringung des Fortbildungsnachweises
auf drei Jahre bei einer sodann gewährleisteten Angleichung der Zeiträume für alle Vertragsärzte rechtfertigt.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Diskriminierung ist zudem zu beachten, dass der Kläger bereits mit In-Kraft-Treten des
§ 95d SGB V am 01.01.2004 darum wusste, dass nunmehr (ab dem 01.07.2004) eine generelle vertragsärztliche Pflicht bestanden hat, den
Nachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen. Die so
beschriebene Fortbildungspflicht bestand daher grundsätzlich auch für den Kläger, auch wenn er bis zur Gesetzesänderung zum
01.10.2008 davon ausgehen durfte, dass er den erstmals zum 30.06.2009 erforderlichen Nachweis nicht mehr führen musste, da
seine Zulassung zuvor aufgrund der Altersgrenze geendet haben würde. Dass er den Nachweis (nach damaligen Kenntnisstand) nicht
mehr führen musste, ändert nichts an dem Sinn und Zweck der auch für den Kläger zu jeder Zeit bestehenden Fortbildungspflicht
für Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung der tätigen Ärzte sicherzustellen.
Demzufolge ist es auch deswegen unter Gesichtspunkten der Altersdiskriminierung nicht zu beanstanden, den Kläger an dem Fünfjahreszeitraum
beginnend ab dem 01.07.2009 und dem Grund nach endend am 30.06.2014 festzuhalten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung
ist hierin nicht zu erblicken.
Die Entscheidung der Beklagten, das vertragsärztliche Honorar des Klägers in den Quartalen 1/2015 - 3/2015 wegen des Verstoßes
gegen die Fortbildungspflicht zu kürzen, ist mithin weder einfachrechtlich noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
zu beanstanden. Die Honorarbescheide der Beklagten vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016,
vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2016 und vom 15.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Auch die Entscheidung der Beklagten, die Frist zur Vorlage eines Nachweises für die absolvierte Fortbildung (nur) bis zum
31.12.2014 zu verlängern, unterliegt keinen Bedenken. Dem Kläger ist insofern zuzugestehen, dass mit der Fristverlängerung
eine Regelung über einen Einzelfall getroffen worden ist, sodass die Entscheidung als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren ist, gegen den, da die Beklagte keine Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen hat, innerhalb einer Jahres
Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Indes unterliegt der Umfang der dem Kläger gewährten Fristverlängerung (vgl. hierzu § 26 Abs. 7 Satz 1 SGB X) keinen Bedenken. Wie das SG erachtet der fachkundig besetzte Senat den Zeitraum, der dem Kläger zur Verfügung stand, die für den Nachweis erforderlichen
Fortbildungspunkt nach der FBO anzusammeln, von mehr als drei Jahren für ausreichend und zumutbar, insb. als hierbei auch
Punkte für das Selbststudium und für die strukturierte Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien
einfließen. Eine weitere Verlängerung des Nachweiszeitraums über den 31.12.2014 hinaus ist demnach, auch weil klägerseits
keine konkreten Umstände vorgetragen worden sind, nicht angezeigt gewesen.
Mithin ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 13.03.2018 zurückzuweisen.
Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen eine bezifferte Honorarkürzung; deren Wert bestimmt den Streitwert, wobei eine Erhöhung im
Hinblick auf die begehrte Gewährung einer längeren Frist nicht streitwerterhöhend wirkt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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