LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006 - 8 AS 4787/06
Angemessenheitsprüfung bei Unterkunftskosten
1. Der Träger der Grundsicherung darf die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen
mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich angemessen wäre. Die
Angemessenheitsprüfung muss sich in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum
eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist.
2. Wenn der Träger der Grundsicherung bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Unterkunftskosten
als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will, so muss er eine konkrete Unterkunftsalternative aufzeigen.
3. Eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten kommt dann, wenn der Hilfebedürftige glaubhaft
darlegt, dass er eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche aber nicht findet, nur dann in Betracht, wenn der
Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 24.08.2006 S 6 AS 2877/06 ER