Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2010 - 10 U 4843/09
Anforderungen an die Klageschrift im sozialgerichtlichen Verfahren; Handlungsvorgaben an den Vorsitzenden bei ungenügender Klage; Ausübung von Ermessen
§ 92 Abs. 2 SGG enthält unterschiedliche Handlungsvorgaben an den Vorsitzenden für den Fall einer den zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht genügenden Klage. Abs. 2 S. 1 enthält die Verpflichtung des Vorsitzenden, den Kläger zur Ergänzung seiner Klageschrift unter Fristsetzung zu veranlassen. Dem gegenüber ist in Abs. 2 S. 2 die in das Ermessen des Vorsitzenden gestellte Möglichkeit geregelt, diese Fristsetzung mit ausschließender Wirkung zu versehen. Dabei hat der Vorsitzende sein Ermessen pflichtgemäß unter Beachtung der Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit auszuüben und er ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 92
Vorinstanzen: SG Konstanz 25.06.2009 S 3 SF 887/09
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.06.2009 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Konstanz zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: