Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG
Anforderungen an die Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.
Die 1983 geborene, ledige Klägerin war auf Grund eines vom 19.02.2016 bis zum 18.02.2017 befristeten Arbeitsvertrages als
Krankenpflegerin in Teilzeit (zuletzt 75 %) im S-Klinikum beschäftigt. In der Zeit vom 08.02.2017 bis zum 16.02.2017 wurde
die Klägerin in der D Klinik B wegen eines Diabetes mellitus Typ I, bekannte Diabetesdauer 30 Jahre, einer diabetischen Nephropathie
(Nierenerkrankung) mit Mikroalbuminurie (Ausscheidung erhöhter Mengen Albumin mit dem Urin), diabetische Retinopathie (durch
Diabetes mellitus hervorgerufene Erkrankung der Netzhaut des Auges), Hypoglykämie (eine zu niedrige Glucosekonzentration im
Blut) und chronische Abstoßung durch Transplantatversagen 2012 bei Zustand nach Pankreastransplantation 02.07.2008 zur Blutzuckerkorrektureinstellung
stationär behandelt. Es erfolgten eine Insulinanpassung sowie umfangreiche Patientenschulungen.
Der Klägerin wurde für die Zeit vom 19.02.2017 bis zum 15.10.2017 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In dieser Zeit bezog sie
Krankengeld (38,54 € netto kalendertäglich). Vom 16.10.2017 bis 19.02.2018 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld (38,54 €
netto kalendertäglich).
Am 16.10.2017 wurde die Tochter der Klägerin M (M) geboren. Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Lebenspartner (und Kindsvater)
sowie M in einem Haushalt.
Am 02.01.2018 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt von M die Bewilligung von Basiselterngeld für den 5. bis 14. Lebensmonat.
Am 01.02.2018 legte die Klägerin den Bezugszeitraum für Basiselterngeld für den 1. bis 5. Lebensmonat sowie für Elterngeld
plus vom 6. bis 19. Lebensmonat neu fest.
Mit Bescheid vom 12.03.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst für den 5. Lebensmonat Basiselterngeld iHv 257,15
€ sowie für den 6. bis 19. Lebensmonat Elterngeld plus iHv monatlich 150,00 €. Am 12.03.2018 reichte die Klägerin die "Arbeitgeberbescheinigung
vor der Geburt" ein. Danach habe ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfrist nicht bestanden. Der letzte
Arbeitstag sei der 17.02.2017 gewesen. Im Übrigen bescheinigte das S-Klinikum der Klägerin ihr Einkommen für die Zeit von
Juli 2016 bis Februar 2017 (Bl 101 der Verwaltungsakten). Daraufhin nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Elterngeldes
vor und bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 23.03.2018 Basiselterngeld für den 5. Lebensmonat iHv 425,54 € sowie
Elterngeld plus für den 6. bis 19. Lebensmonat iHv monatlich 248,23 €. Dabei legte die Beklagte im Bemessungszeitraum vom
01.10.2016 bis zum 30.09.2017 Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit iHv insgesamt 8.990,87 € abzüglich eines Arbeitnehmer-Pauschbetrages
iHv 416,65 € zugrunde. Mutterschaftsleistungen (zB Mutterschaftsgeldleistungen), die das Einkommen ersetzten, seien auf das
Elterngeld anzurechnen.
Mit Schreiben vom 23.04.2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.03.2018 und legte ein Attest der L vom
23.04.2018 vor. Darin teilte L mit, dass bei der Klägerin ein Typ I Diabetes vorliege, der auf Grund starker Blutzuckerschwankungen
schwer einstellbar sei. Am 07.04.2017 habe sie im Ultraschall die Gravidität (Schwangerschaft) festgestellt und die Klägerin
auf Grund des durch den Diabetes deutlich erhöhten Risikos für die Schwangerschaft und das Kind arbeitsunfähig geschrieben.
Seit Beginn der Schwangerschaft sei ein erhöhter Blutdruck aufgetreten. Es habe sich eine Präeklampsi (hypertensive Erkrankung
während der Schwangerschaft) entwickelt. Die Arbeitsunfähigkeit habe auf Grund der problemhaften Risikoschwangerschaft bis
zum Beginn der Elternzeit fortgeführt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Gemäß § 2 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werde Elterngeld in der Regel in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es
werde bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen
aus Erwerbstätigkeit habe (Basiselterngeld). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit iS
des § 2c BEEG vor der Geburt seien die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 Satz 1 BEEG blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch
eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG). Der Bemessungszeitraum verschiebe sich dadurch um die Zahl der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit. Nach
dem ärztlichen Attest vom 23.04.2017 sei am 07.04.2017 ein erhöhtes Risiko für die Schwangerschaft festgestellt worden. Das
befristete Beschäftigungsverhältnis habe am 18.02.2017 geendet. Unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung habe
die Klägerin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Es sei ihr damit kein Einkommen durch eine Krankheit, die maßgeblich
durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, weggefallen, sondern durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine
Verschiebung des Bemessungszeitraums um Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei daher nicht möglich. Der Bemessungszeitraum
für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei daher der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017.
Dagegen hat die Klägerin am 21.06.2018 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie habe ab 19.02.2017 Krankengeld bezogen, weil bei ihr auf Grund der Diabeteserkrankung der Blutzuckerspiegel
entgleist und kaum noch kontrollierbar gewesen sei. Sie sei auch zwei Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Es handele
sich um ein einheitliches Krankheitsbild. Durchgängig sei die Hormonumstellung für den nicht kontrollierbaren Blutzuckerspiegel
verantwortlich gewesen. Die Gravidität sei erst später hinzugekommen, jedoch hänge das Gesamtbild der Erkrankung mit der Kombination
Diabetes und Schwangerschaft zusammen. Die Beklagte stütze sich darauf, dass die Klägerin nicht auf Grund der Krankheit ab
07.04.2017 ein geringeres Einkommen erzielt habe, sondern schon auf Grund der Krankheit ab 19.02.2017 und dies nicht auf der
Schwangerschaft beruhe. Im vorliegenden Fall dürfe der Kausalzusammenhang nicht über Gebühr eingefordert werden. Es sei zu
berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - seit Jahren an einer Erkrankung leide, die in nicht jeder Hinsicht und ständig
kontrollierbar sei. Um den Empfängniszeitraum herum habe sich der Blutzuckerspiegel völlig unkontrollierbar entwickelt und
zu Arbeitsunfähigkeit geführt. Mit der Feststellung der Schwangerschaft am 07.04.2017 sei sofort Arbeitsunfähigkeit auf Grund
des Diabetes ausgesprochen worden. Die vorherige Arbeitsunfähigkeit habe ebenfalls schon auf der Schwangerschaft beruht, nur
sei diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt gewesen. Bereits mit der ersten Zahlung von Krankengeld habe eine Krankheit
bestanden, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei, ohne dass die Schwangerschaft zuvor schon festgestellt
worden sei. Dies könne für die Bemessung des Elterngeldes keine Bedeutung haben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin habe in der Zeit ab 18.02.2017 kein Einkommen mehr erzielt. Das
befristete Arbeitsverhältnis beim S-Klinikum habe mit Ablauf des 18.02.2017 durch Fristablauf geendet. Bei dem ab 19.02.2017
bezogenen Krankengeld handele es sich um nicht zu versteuerndes Einkommen iS von § 2 Abs 1 BEEG iVm §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
1 bis 4
Einkommensteuergesetz (
EStG). Gleiches gelte für die Mutterschaftsleistungen. Diese Leistungen seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
und grundsätzlich auf das Elterngeld anzurechnen. Im Übrigen habe die Klägerin eingestanden, dass sie schon seit Jahren an
Diabetes und daher an einer Krankheit leide, die nicht in jeder Hinsicht und ständig kontrollierbar gewesen sei. Ob die Schwankungen
des Blutzuckerspiegels tatsächlich auf der erst am 07.04.2017 festgestellten Schwangerschaft beruhten, stehe nicht fest. Ebenso
wenig sei erkennbar, ob die Arbeitsunfähigkeit ab 19.02.2017 ebenfalls schon auf der Schwangerschaft beruht habe. Hierauf
komme es letztlich aber nicht an, da der Wegfall des Einkommens der Klägerin nicht auf ihre Diabeteserkrankung und der Schwangerschaft
beruhe, sondern allein auf der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zum 18.02.2017.
Erstmals mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21.05.2019 hat die Klägerin behauptet, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag
erhalten und weitergearbeitet hätte, wenn nicht die auf der Schwangerschaft beruhende Krankheit dazwischengekommen wäre.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2020 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes
unter Ausklammerung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vom 19.02.2017 bis 16.10.2017. Die Berechnung des der Klägerin zustehenden
Elterngeldes durch die Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger
Erwerbstätigkeit vor der Geburt seien 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Hierbei blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen
habe oder eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei und dadurch ein geringeres
Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt habe. Ob eine durch die Schwangerschaft bedingte Krankheit vorgelegen habe und ob diese
einen Einkommensausfall verursacht habe, sei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu entscheiden. Nach der Theorie
der wesentlichen Bedingung würden als kausal- und rechtserheblich solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung
zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Welche Ursache wesentlich sei und welche nicht, müsse aus der
Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitszustandes
abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen sei, dränge die sonstigen Umstände
in den Hintergrund. Diese müssten in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung
unberücksichtigt bleiben. Nach Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit
vor der Geburt des Kindes einen Verlust von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach der Theorie von der rechtlich
wesentlichen Bedingung mitverursacht habe. Vielmehr sei für den Einkommensausfall das Ende der befristeten Beschäftigung ursächlich.
Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass die befristete Tätigkeit verlängert worden sei oder ohne die Schwangerschaft
verlängert worden wäre. Somit sei das Ende der befristeten Beschäftigung für den Einkommensausfall von überragender Bedeutung.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Kammervorsitzenden des SG vom 22.01.2020 habe die Klägerin telefonisch ua mitgeteilt, sie sei examinierte Krankenschwester und davon überzeugt, dass
sie ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung auch nach Ende der befristeten Beschäftigung beim S-Klinikum wieder eine
Anstellung gefunden hätte. Sie könne insoweit Bewerbungen vorlegen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 29.01.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02.03.2020 (Montag)
beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie - die
Klägerin - hätte ohne die unstreitig bestehende Erkrankung unproblematisch die Arbeitstätigkeit fortführen bzw wiederaufnehmen
können, dies entweder beim S-Klinikum direkt oder beim verbundenen Kreisverband des D1. Auf Grund ihrer Ausbildung als examinierte
Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Rettungsassistentin hätte sie bei bestehender langjähriger Berufserfahrung ohne Weiteres
tätig werden können. Einziger Grund, warum dies nicht geschehen sei, sei die schwangerschaftsbedingte Erkrankung, die L zum
07.04.2017 festgestellt habe. Die Schwangerschaft habe natürlich bereits zuvor bestanden. Die Geburt des Kindes sei am 16.10.2017
erfolgt.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.01.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids 12.03.2018
in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2018 zu verurteilen, ihr
unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Klägerin habe keine Krankheit bestanden, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei und zu einem
geringeren Einkommen aus Erwerbstätigkeit geführt habe. Die Schwangerschaft sei von der Hausärztin erst rund zwei Monate nach
der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit ab 19.02.2017 habe auf den
Diabetes-Typ I bedingten starken Blutzuckerschwankungen beruht. In dem ärztlichen Attest werde zudem ein erhöhtes Risiko für
die Schwangerschaft auf Grund des Diabetes bescheinigt, dagegen nicht, dass der Diabetes durch die Schwangerschaft maßgeblich
bedingt gewesen sei. Soweit die Klägerin vortrage, sie wäre ohne die Schwangerschaft und die damit verbundene Erkrankung arbeitsfähig
gewesen und hätte ohne die bestehende Erkrankung unproblematisch die Arbeitstätigkeit fortführen bzw wiederaufnehmen können,
so sei dies reine Fiktion, die der eindeutigen Tatsachenlage widerspreche. Bei der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages
am 18.02.2017 sei die Schwangerschaft der Klägerin noch nicht einmal festgestellt. Auch habe die Klägerin keine Tatsachen
vorgetragen, die überhaupt auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach dem 18.02.2017 schließen ließen.
Der Klägervertreter hat eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin vom 21.06.2020 vorgelegt. Darin hat sie ausgeführt, dass
sie sich intern bei der Anästhesie-Abteilung beworben habe, als ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei. Sie habe ein
Vorstellungsgespräch mit dem leitenden Anästhesiepfleger geführt und eine Zusage für den nächstmöglichen Zeitpunkt bekommen.
Die mündliche Vereinbarung habe darin bestanden, ihren Diabetes nochmals gut einstellen zu lassen, wie es auch in der D-Klinik
B im Februar 2017 geschehen sei, und anschließend in der Anästhesie anzufangen. Nach der Diabetesneueinstellung sei sie noch
ca ein bis zwei Wochen krankgeschrieben worden, um die neuen "Techniken" zu erproben. Dass danach die Blutzuckerwerte wieder
stark geschwankt hätten, sie einen erhöhten Blutdruck gehabt habe sowie leichte Beinödeme, sei ihr dann klargeworden, als
ihre Hausärztin die Schwangerschaft festgestellt habe.
Weiter hat die Klägerin vorgebracht, der Beginn der Schwangerschaft datiere exakt auf den 18.02.20217. Die Beklagte hat dazu
erwidert, dass die Datierung des Zeugungstermins der Klägerseite auf den 18.02.2017 völlig unzutreffend sei. Für die Berechnung
des Zeugungstermins stünden zwei Methoden zur Verfügung, nämlich "post menstruationem" (PM) oder "post conceptionem" (PC).
Die Methode sei dabei vom Arzt hinter der Angabe der Schwangerschaftswoche (SSW) als Zusatz zu vermerken, bei der Berechnung
des Zeugungstermins komme es gerade auf diesen Zusatz an. Sei kein Zusatz vorhanden, erfolge die Berechnung nach der Methode
PM. Da sich im vorläufigen Entlassbrief vom 25.10.2017 hinter der Angabe der Schwangerschaftswoche kein solcher Zusatz befinde,
ergebe sich daraus als Zeugungstermin nach der Methode PM somit der 04.03.2017. Die Schwangerschaft sei auch erst am 07.04.2017
festgestellt worden. Abschließend bleibe festzuhalten, dass der Arbeitgeber bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses
am 18.02.2017 der Klägerin mitgeteilt habe, sie nicht übernehmen zu wollen. Dieser habe mit der Klägerin somit keinen neuen
Arbeitsvertrag abschließen bzw ihr keine Verlängerung des Arbeitsvertrages anbieten wollen. Die Klägerin habe sich eigeninitiativ
bewerben müssen. Eine hypothetische Neueinstellung der Klägerin ab 19.02.2017 sei unterblieben. Eine solche sei davon abhängig
gemacht worden, dass sie ihren Diabetes "nochmals" gut einstellen lasse. Ob nach der Neueinstellung des Diabetes die Klägerin
tatsächlich eingestellt worden wäre, stehe keineswegs fest. Ein entsprechender Arbeitsvertrag sei jedenfalls nicht bereits
geschlossen worden. Solche rein hypothetischen Geschehensabläufe könnten von der Beklagten elterngeldrechtlich nicht berücksichtigt
werden.
Auf Anfrage des Senats hat die Personalabteilung des S-Klinikums mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von Beginn
an befristet gewesen sei. Eine Verlängerung sei auf Grund des Stellenplans technisch nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe
als Stationsassistentin gearbeitet. In der Personalakte der Klägerin lägen keine Informationen vor, ob sie sich bei der S-Klinik
um eine Beschäftigung nach dem 18.02.2017 beworben habe. Bewerbungen würden in ihrem Portal nach 12 Monaten anonymisiert.
Auf gerichtliche Verfügungen vom 18.08.2021 und 22.09.2021, darzulegen, wann sich die Klägerin beim S-Klinikum um welche konkrete
Stelle (Beginn, Tätigkeit, Dauer/Befristung, Wochenarbeitszeit) beworben habe, und entsprechende Bewerbungsunterlagen vorzulegen,
hat die Klägerin nicht reagiert.
Mit Verfügung vom 19.10.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit als entscheidungsreif und die Einholung
eines Sachverständigengutachtens - auch nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - als nicht erforderlich, weil nicht entscheidungserheblich, angesehen werde. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit
einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG), hat keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.03.2018
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2018 (§
95 SGG), mit dem die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraums vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 erzielten
Erwerbseinkommen aus ihrer Beschäftigung beim S-Klinikum Elterngeld bewilligt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs
1 und 4, 56
SGG) und begehrt höheres Elterngeld auf Grund ihres im Bemessungszeitraum vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 erzielten Erwerbseinkommens.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 12.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.03.2018
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin
hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums gewährt.
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland, sie lebt mit M in einem
Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit aus (vgl § 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Sie beantragte das Elterngeld schriftlich am
02.01.2018 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von M (§ 7 Abs 1 BEEG).
Gemäß § 2 Abs 1, Abs 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 100 bis 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis
zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
nach §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
4 EStG sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
1 bis
3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach §
2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 2 Abs 4 BEEG).
Nachdem allein die Höhe des Elterngeldanspruchs streitig ist und ein höherer Anspruch allein durch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums
in Betracht kommt, ist § 2b BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung streitentscheidend. Danach sind für die Ermittlung des Einkommens - wie vorliegend
- aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BBEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt
des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 Satz 1 BEEG bleiben nach § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BBEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem
Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummer 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist hier der Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt von M am 16.10.2017 (01.10.2016 bis
30.09.2017), da die Klägerin allein Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Die Voraussetzungen der gesetzlich
vorgesehenen Verschiebungstatbestände sind nicht erfüllt. In Betracht kommt allein der Tatbestand des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG. Es liegt indes keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor, die zu einer Einkommensminderung bei der Klägerin geführt
hätte. Bei der Klägerin lag eine Krankheit vor, die Arbeitsunfähigkeit ab 19.02.2017 zur Folge hatte. Sie litt an einem Diabetes
mellitus Typ I mit diabetischer Nephropathie, diabetischer Retinopathie und Hypoglykämie sowie einer Präeklampsi. Dies entnimmt
der Senat dem Entlassbericht der D Klinik B sowie dem Attest der L. Der Senat lässt offen, ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang
zwischen diesen Erkrankungen und der Schwangerschaft bestand (vgl dazu BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, BSGE 123, 1). Denn auch unter der Annahme, dass bei der Klägerin ab 19.02.2017 durchgehend eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag,
sind die Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht erfüllt.
§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 2. HS BEEG verlangt für die Fälle schwangerschaftsbedingter Erkrankungen zusätzlich, dass dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit
resultiert. Notwendig ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall.
Daran scheitert das Begehren der Klägerin, da sich ein auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückgehender Einkommensverlust
nicht feststellen lässt. Nach der Rechtsprechung des BSG gelten für den Kausalitätsbegriff allgemeine sozialrechtliche Grundsätze, sodass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie
der wesentlichen Bedingung zu beurteilen ist (BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, BSGE 123, 1; LSG Baden-Württemberg 14.10.2020, L 11 EG 1156/20, nachgehend BSG 05.03.2021, B 10 EG 10/20 B). Danach reicht eine Kausalität der (angenommenen) Erkrankung für einen Einkommensausfall im Sinne einer conditio sine qua
non nach der Äquivalenztheorie noch nicht aus. Als kausal und rechtserheblich werden danach nur solche Ursachen angesehen,
die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (dazu und zum Folgenden BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, BSGE 123, 1). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung
der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche
Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich
nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung
des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre.
Ursache für den Verlust des Erwerbseinkommens der Klägerin ab dem 19.02.2017 war der Verlust ihrer Beschäftigung als Krankenpflegerin
im S-Klinikum. Dieser beruhte darauf, dass der entsprechende Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 18.02.2017 befristet war
und damit mit Ablauf des 18.02.2017 endete (§
620 Abs
1 und
3 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB> iVm § 15 Abs 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Ein (Anschluss-)Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem S-Klinikum oder einem anderen Arbeitgeber für die Zeit
ab 19.02.2017 bestand nicht. Die Klägerin beruft sich vielmehr auf einen hypothetischen Kausalverlauf, bei dem sie ohne die
Erkrankung eine neue Beschäftigung aufgenommen und dann im gesamten Bemessungszeitraum Einkommen erzielt hätte. Unabhängig
von Schwierigkeiten der Conditio-Formel in Fällen alternativer Kausalität und hypothetischer Ersatzursachen hat die Klägerin
- trotz Mitwirkungsaufforderung des Senats (Verfügungen vom 18.08.2021 und 22.09.2021) - bereits einen hypothetischen Kausalverlauf
weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, sie hätte "ohne die
schwangerschaftsbedingte Erkrankung" auch nach Ende der befristeten Beschäftigung beim S-Klinikum wieder eine Anstellung als
Krankenpflegerin gefunden. Aus diesem Vorbringen kann schon nicht entnommen werden, ab wann sie bei wem in welchem zeitlichen
Umfang (Wochenarbeitszeit) welche konkrete Tätigkeit aufgenommen hätte und welcher Verdienst (Höhe des Arbeitsentgelts) ihr
dadurch entgangen sein soll. Die Klägerin hat - trotz Aufforderung des Senats - auch keinerlei Unterlagen für ihre Bemühungen
um eine Beschäftigung ab dem 19.02.2017 vorgelegt. Auch die Anfrage des Senats bei dem vormaligen Arbeitgeber der Klägerin
blieb ohne Ergebnis. Die Personalabteilung des S-Klinikums hat ausdrücklich mitgeteilt, dass ihr keine Informationen vorliegen,
dass sich die Klägerin bei dem S-Klinikum um eine Beschäftigung nach dem 18.02.2017 beworben habe. Soweit die Klägerin geltend
macht, dass sie sich intern bei der Anästhesie-Abteilung beworben, dort ein Vorstellungsgespräch mit dem leitenden Anästhesiepfleger
geführt und eine Zusage für den nächstmöglichen Zeitpunkt bekommen habe, steht dies im Widerspruch zur Auskunft des S-Klinikums.
Weiterhin steht die behauptete Einstellungszusage (ab wann?) im Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Klägerin, dass eine
Beschäftigung davon abhängig gemacht worden sei, dass sie "ihren Diabetes nochmals gut einstellen" lasse. Mithin wurde ihr
nach ihrem eigenen Vorbringen gerade keine Einstellungszusage erteilt, sondern eine Einstellung davon abhängig gemacht, dass
eine nachhaltige Blutzuckereinstellung gelingt. Daraus folgt, dass die Klägerin bereits vor Eintritt ihrer Schwangerschaft
wegen des langjährig bestehenden Diabetes mellitus Probleme mit der Blutzuckereinstellung hatte, die sich auf ihre berufliche
Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben und eine "Weiterbeschäftigung" in ihrem Beruf als Krankenschwester unsicher erscheinen
ließen. Dies wird bestätigt durch den Entlassbericht des Diabetes Zentrums B über den stationären Aufenthalt der Klägerin
vom 08.02.2017 bis 16.02.2017. Der dortige stationäre Aufenthalt wurde zur Blutzuckerkorrektureinstellung und Patientenschulung
im Hinblick auf den langjährig bestehenden Diabetes mellitus mit Hypoglykämien veranlasst. Bei diesem Aufenthalt zeigte sich
die Klägerin optimistisch und stark motiviert, "mit der Unterstützung des Lebenspartners und einer Entlastung der beruflichen
Situation den Diabetes sorgfältiger zu behandeln". Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin bereits vor ihrer Schwangerschaft
wegen der Diabetes-Erkrankung eine berufliche Entlastung anstrebte. Unter diesen Umständen bestehen schon keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung in der Zeit ab dem 19.02.2017.
Die Beklagte hat somit den Bemessungszeitraum (01.10.2016 bis 30.09.2017) korrekt festgestellt und das im Zeitraum 01.10.2016
bis zum Ende der Beschäftigung am 18.02.2017 erwirtschaftete Einkommen berücksichtigt. Damit hat sie die Bemessungsgrundlage
für das Elterngeld der Klägerin insgesamt zutreffend gewählt. Gegen die auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung
hat die Klägerin keine Bedenken erhoben; solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Festsetzung
des Elterngelds insgesamt als rechtmäßig.
Der Senat war nicht verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Klägerin nach §
109 SGG (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16.09.2020) ein medizinisches Gutachten zu dem Beweisthema einzuholen, dass die Entgleisung
ihres Diabetes durch eine seit dem 18.02.2017 bestehende Schwangerschaft bedingt war. Denn für die Entscheidung des Senats
kommt es auf dieses Beweisthema nicht an (vgl BSG 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, BSGE 106, 81). Die von der Klägerin geltend gemachte Verschiebung des Bemessungszeitraums scheitert - wie dargelegt - daran, dass die
Erkrankung der Klägerin nicht zurechenbar zu einer Verminderung ihres Erwerbseinkommens geführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.