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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - 11 KR 1922/21
Die Beiträge einer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten dürfen grundsätzlich auch nach den Einnahmen des Ehegatten bemessen werden, sofern der Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies gilt jedoch nicht, solange die Versicherte Elterngeld bezieht. Die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz, die eine solche Ausnahme nicht vorsieht, verstößt insoweit gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aus eigenem Einkommen bzw zur Zahlung von Mindestbeiträgen besteht dagegen auch während der Elternzeit. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Normenkette: ,
BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 21.04.2021 S 10 KR 3746/19
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.04.2021 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 über den allgemeinen Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V hinausgehende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gefordert werden.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.

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