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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - 11 KR 3177/20
Der Dreijahreszeitraum des § 48 Abs 1 SGB V wird nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (Blockfrist) bestimmt. Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann (st Rspr zB BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, SozR 4-2500 § 48 Nr 4). Tritt innerhalb eines solchen Dreijahreszeitraums eine neue und eigenständige Erkrankung auf, wird für diese Erkrankung eine eigene Blockfrist gebildet. Eine Hypertonie ist kein Grundleiden, welches dazu zwingt, eine (zuerst aufgetretene und wieder abgeheilte) kardiale Dekompensation und eine (später festgestellte) koronare Drei-Gefäß-Erkrankung als dieselbe Krankheit iSd § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V zu werten.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Heilbronn 07.09.2020 S 10 KR 2607/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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