LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2004 - 11 KR 79/03
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in der Krankenversicherung
Die Leistungspflicht der Krankenkasse kann auch nicht durch das Kostenerstattungsverfahren nach §
13 Abs.
3 SGB V losgelöst von einer tatsächlichen Kostenbelastung allein im Interesse des Leistungserbringers abstrakt geklärt werden und
diesem damit einen eigenen Prozess ersparen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 13.12.2002 S 10 KR 1534/01