LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2004 - 4 KR 4085/02
Reha-Kinderwagen als Hilfsmittel der Krankenversicherung
Auch wenn ein Reha-Kinderwagen seiner Konzeption nach in erster Linie auf den Behinderungsausgleich nicht gehfähiger Kinder
ausgerichtet ist, kann mit diesem gleichzeitig auch ein an sich gehfähiges Kind in die Lage versetzt werden, Wegstrecken gefahrlos
zurückzulegen, die es ohne einen übersteigerten Bewegungsdrang, verbunden mit einer geistigen Behinderung, ohne weiteres bewältigen
könnte. Der Umstand, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Einsatz eines Reha-Kinderwagens die Sicherheit außerhalb
des häuslichen Bereichs darstellt, schließt nicht aus, dass der Wagen gleichzeitig als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
dem Behinderungsausgleich dient. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.08.2002 S 5 KR 4153/01