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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 - 8 SB 1808/11
Herabsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Mitwirkungspflichten des behinderten Menschen in einem Nachprüfungsverfahren
1. In einem Nachprüfungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht wegen Herabsetzung des GdB und/oder die Entziehung eines Nachteilsausgleiches finden die die Mitwirkungspflicht regelnden Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I keine unmittelbare Anwendung. Es gilt jedoch ein allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz, der aus dem auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Ob die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I entsprechend Anwendung finden, bleibt offen.
2. Der Umstand, dass sich ein behinderter Mensch einer von der Versorgungsverwaltung in Auftrag gegebenen Begutachtung unentschuldigt nicht unterzieht, rechtfertigt eine Umkehr der Beweislast nicht.
3. Der auch im Sozialgerichtsprozess aus § 444 ZPO entwickelte allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen, kommt zum Tragen, wenn die Versorgungsverwaltung berechtigt ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer notwendigen zumutbaren Ermittlung unentschuldigt nicht nachkommt und er über die im Nachprüfungsverfahren beabsichtigte Entscheidung informiert worden ist.
4. Ist die Bekanntgabe der Ablehnung eines mit einem Befangenheitsantrag verbundenen Verlegungsantrags an den Kläger und Antragsteller aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen vor der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen, ist eine Vertagung des Termins bei Nichterscheinen des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen und über die Möglichkeit einer Verhandlung und Entscheidung belehrten Klägers nicht zwingend geboten.
1. In einem Nachprüfungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht wegen Herabsetzung des GdB und/oder die Entziehung eines Nachteilsausgleiches finden die die Mitwirkungspflicht regelnden Vorschriften der §§ 60ff SGB I keine unmittelbare Anwendung. Es gilt jedoch ein allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz, der aus dem auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Ob die Vorschriften der §§ 60ff SGB I entsprechend Anwendung finden, bleibt offen.
2. Der Umstand, dass sich ein behinderter Mensch einer von der Versorgungsverwaltung in Auftrag gegebenen Begutachtung unentschuldigt nicht unterzieht, rechtfertigt eine Umkehr der Beweislast nicht.
3. Der auch im Sozialgerichtsprozess aus § 444 ZPO entwickelte allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen, kommt zum Tragen, wenn die Versorgungsverwaltung berechtigt ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer notwendigen zumutbaren Ermittlung unentschuldigt nicht nachkommt und er über die im Nachprüfungsverfahren beabsichtigte Entscheidung informiert worden ist.
4. Ist die Bekanntgabe der Ablehnung eines mit einem Befangenheitsantrag verbundenen Verlegungsantrags an den Kläger und Antragsteller aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen vor der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen, ist eine Vertagung des Termins bei Nichterscheinen des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen und über die Möglichkeit einer Verhandlung und Entscheidung belehrten Klägers nicht zwingend geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 519
Normenkette:
SGB I § 60ff
,
SGG § 110
,
ZPO § 227
,
ZPO § 444
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 05.04.2011 S 10 SB 4396/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: