Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage
und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage,
wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Gründe:
I. Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 monatlich um 60 vH.
Mit Bescheid vom 17.06.2008 senkte die Beklagte die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 um 60
vH monatlich. Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage legte die Beklagte als Widerspruch aus und half diesem mit Bescheid vom 19.06.2009 in vollem Umfange ab.
Die Klage gegen den Sanktionsbescheid sei infolge der Abhilfeentscheidung der Beklagten unzulässig. Die zudem erhobene Klage
auf um ca. 5,00 EUR monatlich höhere Unterkunftskosten sei unbegründet. Der begehrte Anspruch auf Ablichtung der Kopie der
Generalterminsvollmacht der Beklagtenvertreter stehe dem Kläger nicht zu. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
nachdem Gegenstand des Verfahrens zuletzt allein lediglich um ca 5,00 EUR höhere Unterkunftskosten sowie die Aushändigung
einer Kopie einer Generalterminsvollmacht der Bevollmächtigten der Beklagten.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG von einer Entscheidung eines höheren Gerichts ab. Einen Verfahrensmangel hat er ebenfalls nicht geltend gemacht. Nach alledem
war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §
73a SGG iVm §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).