Sicherung des Lebensunterhaltes; Gleitsichtbrille; Berufungszulassung; Arbeitsplatz; Kostenvoranschlag; Krankenversicherung;
Landessozialgericht; Rechtseinheit; Vermittlungsbudget
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine (normale) Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 05.04.2014 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille zur Aufnahme
einer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter aus dem Vermittlungsbudget. Laut ärztlichem Attest von Dr. G. vom 18.12.2014 sei eine
neue Brillenversorgung wegen zunehmender Leseschwierigkeiten im Nahbereich erforderlich. Der günstigste vom Kläger vorgelegte
Kostenvoranschlag belief sich auf 298,00 €.
Mit Bescheid vom 11.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der
Kosten für die Brille aus dem Vermittlungsbudget ab. Aus dem Vermittlungsbudget seien keine Leistungen zu übernehmen, die
vorrangig von anderen Leistungsträgern dem Grunde nach zu tragen seien. Bildschirm- oder Arbeitsplatzbrillen würden gefördert
werden. Die Notwendigkeit einer solchen Brille sei aber vorliegend nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG nach Ablehnung einer Vertagung hat die Klage mit Urteil vom 30.08.2017 abgewiesen. Streitig sei allein die Übernahme der
Kosten der Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget. Es handle sich um eine Ermessensleistung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB II i.V.m. §
44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III). Aus dem Vermittlungsbudget seien jedoch nur spezielle Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrillen zu fördern, nicht jedoch - wie
vorliegend - eine für den Alltag erforderliche Gleitsichtbrille. Diese falle grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung,
so dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten nicht vorlägen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12.Aufl, §
144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend hat der Kläger weder einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des SG beruhen kann, dargetan, noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Anhaltspunkte für ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind für den Senat auch nicht
ersichtlich. Es geht dem Kläger nicht um eine spezielle Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille sondern um eine (normale) Gleitsichtbrille,
wobei die ärztliche Verordnung lediglich von einer Veränderung im Nahbereich spricht, so dass gegebenenfalls eine einfache
Lesebrille ausreichend wäre. Es fehlt somit an der Berufsbezogenheit der vom Kläger begehrten Gleitsichtbrille (vgl. dazu
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2016 - L 2 AS 407/14 - veröffentlicht in juris). Die Kosten für die Neuanschaffung einer solchen alltäglichen Brille sind aber nicht im Rahmen
des Vermittlungsbudgets zu übernehmen. Streitig ist dabei auch nicht, ob eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten außerhalb
des Vermittlungsbudgets in Betracht kommen kann, was zudem nach allgemeiner Ansicht zu verneinen wäre (vgl. unter anderem
Beschluss des Senates vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - L 13 AS 92/15 - RdNr. 21 ff., LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - L 2 AS 410/14 - alle veröffentlicht in juris).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).