Berufungszulassung; Nichtzulassungsbeschwerde; Sicherung des Lebensunterhaltes; Bewerbungen; Leistungen
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung weiterer Aufwendungen für die Bewerbungen in Höhe von 30,00 €.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 02.07.2016 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für insgesamt 30 Bewerbungen aus dem Zeitraum
vom 10.01.2014 bis 23.12.2014. Mit Bescheid vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2016 bewilligte
ihm der Beklagte 116,00 €. Aus dem Vermittlungsbudget seien im Regelfall 4,00 € nach den ermessenslenkenden Weisungen pro
schriftlicher Bewerbung zu erstatten.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG nach Ablehnung einer Vertagung mit Urteil vom 30.08.2017 abgewiesen. Gemäß § 16 SGB II i.V.m. §
44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) kann der Beklagte im Umfang der aus dem Vermittlungsbudget zu erbringenden Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen
und auch Pauschalen festlegen, die allerdings ausreichen müssen, die notwendigen Kosten zu decken. Die für den Regelfall festgelegte
Pauschale in Höhe von 4,00 € stelle sich als ausreichend dar. Das Vertrauen auf eine vor dem 01.01.2012 erstattete Pauschale
in Höhe von 5,00 € sei nicht geschützt, insbesondere nachdem dem Kläger aus dem Bescheid vom 12.01.2015 bekannt war, dass
die Pauschale auf 4,00 € reduziert worden ist. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12.Aufl, §
144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend ist keiner der genannten Zulassungsgründe gegeben. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend und ein
solcher ist für den Senat ebenso wenig erkennbar wie eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht gegeben. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung i.V.m. §
44 Abs.
3 SGB III bestimmt der Beklagte über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und kann Pauschalen festlegen. Dies hat er für den Regelfall
getan, höhere Kosten hat der Kläger auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass die
Pauschale allgemein nicht genüge, um die Kosten einer schriftlichen Bewerbung zu decken.
Vertrauensschutzgesichtspunkte erlangen bei der Festlegung der Pauschalen der jeweils für den Einzelfall zu erbringenden bzw.
erbrachten Leistungen keine Bedeutung.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).