Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der diagnostischen Radiologie
hat. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und zugleich Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen jedoch ausschließlich als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Den Antrag des Klägers vom 08.10.2008 auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß den Bestimmungen zur Vereinbarung für Strahlendiagnostik und -therapie (zuletzt
noch beschränkt auf die Anwendungsklasse II, "Aufnahmen des Skeletts", Anwendungsklasse IV, "Durchleuchtungskontrolle und
Kontrollaufnahmen im Verlauf von Operationen, bei Versorgung von Verletzungen der Gliedmaßen oder des Rumpfes" und Anwendungsklasse
XIII, "digitale Lumineszenz-Radiographie") lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2009 ab. Er sei ausschließlich als Facharzt
für Physikalische und Rehabilitative Medizin zugelassen, auch wenn er zusätzlich die Facharztbezeichnung Orthopädie führe.
Ein Arzt, der berufsrechtlich mehrere Gebietsbezeichnungen führen dürfe, aber nur für ein Gebiet zugelassen sei, sei auf das
zugelassene Gebiet beschränkt. Maßgeblich für die Zuordnung sei das jeweilige Weiterbildungsrecht. Aus der Nr.31 der Weiterbildungsordnung
1993 ergebe sich, dass Teil der Weiterbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin allein die Bewertung bildgebender
Verfahren, nicht deren selbständige Durchführung sei. Leistungen der diagnostischen Radiologie seien dem Fachgebiet Physikalische
und Rehabilitative Medizin nicht zuzuordnen.
In seinem Widerspruch verwies der Kläger auf § 4 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie, wonach Voraussetzung
für eine Genehmigung lediglich die Fachkunde nach der Verordnung und die fachliche Qualifikation sei. Auf die Fachgebietsgrenzen
des Zulassungsgebietes sei bei einer Genehmigungserteilung nicht abzuzielen. Dies ergebe sich auch aus § 5 der Vereinbarung,
wonach bei Ärzten, die nicht über eine Facharztbezeichnung verfügten, deren Weiterbildungsinhalte die Strahlendiagnostik und
-therapie sei, allein auf "ausreichende Kenntnisse" abzustellen sei. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Genehmigung
zur Ausführung und Abrechnung im beantragten Umfang, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass der Kläger von dieser Genehmigung
derzeit aufgrund seiner ausschließlichen Zulassung im Fachgebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin keinen Gebrauch
machen könne (Bescheid vom 24.03.2009). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 09.06.2010 zurückwies. Ein Arzt sei im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf das Gebiet beschränkt, für das er
zugelassen sei. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Ansicht der Bayerischen Landesärztekammer an, die sich in mehreren
Stellungnahmen mit der Fragestellung eingehend befasst habe und sei zu dem Ergebnis gekommen sei, Röntgenuntersuchungen seien
für Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht gebietskonform. Eine andere Entscheidung sei auch unter Berücksichtigung
der Widerspruchsbegründung nicht möglich. Auch aufgrund Nr. 5 der Präambel zu Kapitel 27 des EBM 2008 gebe es derzeit keine
Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, da gemäß Nr. 6 die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen
Beschränkung auf das Fachgebiet zu beachten sei.
Die hiergegen eingelegte Klage zum Sozialgericht München (SG) blieb erfolglos. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.03.2012 zurück. Nach § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie sei die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen
Radiologie genehmigungspflichtig. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn der Arzt die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung
und der apparativen Ausstattung erfüllt. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung seien in den §§ 4 ff. der Vereinbarung
geregelt. Aus § 5 Abs.1 der Vereinbarung ergebe sich, dass die fachliche Qualifikation für die allgemeine Röntgendiagnostik
nachgewiesen ist, wenn ein Arzt berechtigt ist, die Facharztbezeichnung "Facharzt für Radiologie" oder "Facharzt für diagnostische
Radiologie" zu führen. Gemäß Abs. 2 gelte, soweit eine unter Absatz 1 genannte Facharztbezeichnung nicht erworben wurde, aber
eine Weiterbildung in der fachgebietspezifischen Röntgendiagnostik nach der Weiterbildungsordnung den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten fordert, die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse als nachgewiesen.
Der Kläger habe im Rahmen seiner Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie eine fachgebietspezifische Qualifikation für die
allgemeine Diagnostik erworben, die sich allein auf die Diagnostik des Gebiets Orthopädie beschränke. Ziel und Inhalt der
Weiterbildung für die Facharztanerkennung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin sei zum einen die Vermittlung,
der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den physikalischen Grundlagen, physiologischen
und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen, therapeutischen Wirkungen und der praktischen Anwendung der Physiotherapiemethoden
einschließlich der Funktionsdiagnostik des Gebietes. Zum anderen seien auch die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen
über die Diagnostik von Erkrankungen des Bewegungsapparates, des Herzkreislaufsystems, traumatalogischer, neurologischer und
pädiatrischer Erkrankungen umfasst. Nach den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Fachkunden, Fakultativen
Weiterbildungen in Schwerpunkten und -bereichen sei für die Facharztanerkennung Physikalische und Rehabilitative Medizin unter
anderem die selbständige Erhebung und Bewertung von 250 komplexen Funktionsanalysen des Bewegungssystems und die selbstständige
Befundbewertung von 500 Röntgenbildern erforderlich. Daraus ergebe sich offensichtlich, dass nach der Weiterbildungsordnung
eine Weiterbildung in der fachgebietspezifischen Röntgendiagnostik mit dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten gerade nicht vorgesehen sei. Daraus folge weiter, dass die fachliche Qualifikation für die Röntgendiagnostik
für das Fachgebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht nach Abs. 2 als nachgewiesen gelte.
Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Vereinbarung lägen nicht vor, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt
habe, dass er eine ständige Tätigkeit in der Röntgendiagnostik nicht nachweisen könne. Da die Voraussetzungen für die fachliche
Qualifikation für die Röntgendiagnostik des Fachgebiets Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht gegeben sei, spiele
es unter Berücksichtigung der Fachgebietgrenzen keine Rolle, dass der Kläger eine Teilradiologie-Kompetenz im Hinblick auf
das Fachgebiet Orthopädie besäße. Ein Arzt, der berufsrechtlich mehrere Gebietsbezeichnungen führen dürfe, aber nur für ein
Gebiet zugelassen sei, sei auf die Leistungen in dem zugelassenen Fachgebiet beschränkt. Im Übrigen habe die für die berufsrechtlichen
Fragen zuständige bayerische Landesärztekammer in Stellungnahmen vom 18.06.2003 und 09.09.2009 mitgeteilt, sie halte Röntgenuntersuchungen
für Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht für gebietskonform. Radiologische Diagnostik des Fachgebiets
Physikalische und Rehabilitative Medizin gehöre nicht zum Weiterbildungsinhalt für die Facharztanerkennung Physikalische und
Rehabilitative Medizin. Radiologische Leistungen könnten daher auch nicht zu den Leistungen gehören, die in den Kernbereich
des Fachgebiets fallen beziehungsweise für das Gebiet wesentlich oder prägend seien. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch
nicht aus dem Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Auskunft, dass in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Thüringen und
Hessen gelte, dass diese Fachärzte Röntgenleistungen abrechnen könnten, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach den Präambeln
der Kapitel 27 und 34 des EBM erfüllt seien. Denn zum einen lägen bereits die fachlichen Voraussetzungen - wie dargelegt -
gerade nicht vor. Zum anderen sei für die berufsrechtliche Frage der Fachfremdheit vorliegend allein die Weiterbildungsordnung
für Ärzte Bayern entscheidend. Ebenso wenig liege eine Zusicherung der Beklagten nach § 34 Abs. 1 SGB X vor.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm die fachlichen und
apparativen Genehmigungsvoraussetzungen im Gebiet "Orthopädie" nach den §§ 4 Abs. 1, 5 und 11 Abs. 1 in Verbindung mit der
Anlage I der Vereinbarung für Strahlendiagnostik und -therapie versagt würden. Die Beklagte habe vielmehr den Kläger selbst
bestätigt, alle fachlichen und apparativen Genehmigungsvoraussetzungen im Gebiet Orthopädie zu erfüllen. Selbst wenn die Voraussetzungen
nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nicht erfüllt sein sollten, seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 gegeben.
Der Kläger habe durch Vorlage entsprechender Zeugnisse gegenüber der Beklagten nachgewiesen, dass er in der diagnostischen
Radiologie in den geforderten Aufgabenbereichen während der in den Zeugnissen genannten Zeiten unter der Leitung der zu Weiterbildung
entsprechend Ermächtigten tätig gewesen sei und ausreichend Kenntnisse erworben habe. Insbesondere sei er während seiner Tätigkeit
im Reha-Zentrum Herzogenaurach ständig im Bereich der Röntgendiagnostik aller Organbereiche des gesamten Skeletts tätig gewesen.
Die Beschränkung auf die Fachgebiete verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art.
12 Abs.
1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass das Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebiets, das die
Berufstätigkeit des Arztes empfindlich einschränke, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur gerecht werde, wenn es lediglich
als allgemeine Richtlinie, die Ausnahmen vorsehe, gelte und keine zu enge Auslegung stattfände. Auch eine Qualitätsverschlechterung
sei nicht zu befürchten. Außerdem mahnte der Kläger noch einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz an, da eine unterschiedliche Behandlung in einzelnen Bundesländern stattfinde.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.03.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 09.06.2010 insoweit aufzuheben, als eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen
der diagnostischen Radiologie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als zugelassener Facharzt für Physikalische und
Rehabilitative Medizin nicht erteilt worden ist und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Genehmigung zur Ausführung
und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als zugelassener Facharzt
für Physikalische und Rehabilitative Medizin zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Unabhängig von der vom SG gewählten Begründung sei die Entscheidung im Ergebnis schon deshalb zutreffend, weil der Kläger von einer Röntgengenehmigung
wegen seiner ausschließlichen Zulassung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin keinen Gebrauch machen könne.
Auf die persönliche Qualifikation des Arztes komme es bei der Beurteilung der Fachfremdheit nicht an. Im Übrigen habe das
BSG stets darauf verwiesen, dass der Tätigkeitsbereich eines Gebietsarztes durch die auf landesrechtlicher Grundlage beruhende
Gebietsbezeichnung bestimmt und begrenzt werde. Die Gebietsdefinition Physikalische und Rehabilitative Medizin beinhalte nach
der Weiterbildungsordnung für Ärzte Bayern keine Röntgendiagnostik. In der (nicht mehr gültigen) Weiterbildungsrichtlinie
1993 werde bei den Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im Fachgebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin nur
die selbständige Befundung und Bewertung von 500 Röntgenbildern des Bewegungsapparates genannt. In den Richtlinien von 2004
in der Fassung von 2011 sei unter Nr. 25 nun selbst die Befundung von Röntgenbildern nicht mehr aufgeführt. Deshalb sei nicht
nachvollziehbar, warum der Kläger beharrlich von der Möglichkeit im Rahmen der Richtlinie über den Weiterbildungsinhalt von
1993, Röntgenuntersuchungen durchführen zu können, spreche. Auch eine Genehmigung erfülle nicht die Möglichkeit einer systematischen
Abrechnung dieser Leistungen. Ebenso liege kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze vor. Dass das Fachgebiet "Physikalische
und Rehabilitative Medizin" auch ohne Röntgendiagnostik eine ausreichende Lebensgrundlage eröffne, zeige sich auch darin,
dass es in Bayern keinen einzigen entsprechenden Facharzt gäbe, der über eine Genehmigung verfüge, von der er auch Gebrauch
machen könne. Auch der Verweis des Klägers auf Empfehlungen der KBV oder auf einen Abrechnungskatalog der Landesärztekammer
Bayern sei nicht nachzuvollziehen. Soweit er damit den Abrechnungskatalog nach dem EBM meine, stände dieser gemäß den allgemeinen
Bestimmungen 1.4 in Verbindung mit Präambel 27.1 Nr. 6 unter dem Vorbehalt der berufsrechtlichen Verpflichtung zur Beschränkung
auf das jeweilige Gebiet. Auch das Bundesverfassungsgericht konzediere für den vertragsärztlichen Bereich, dass der Gesichtspunkt
der Wirtschaftlichkeit der Versorgung zusätzliche Beschränkungen erlaube. Das Bundesverfassungsgericht habe damit eingeräumt,
dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin nicht zu beanstanden sei, wenn ein Vertragsarzt nur Leistungen
erbringen und abrechnen dürfe, die fachgebietskonform seien.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die gerichtlichen Akten beider
Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 24.03.2009 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen
der diagnostischen Radiologie nach § 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
zu Recht erteilt. Die Röntgengenehmigung wurde dem Kläger allein aufgrund seiner Eigenschaft als Facharzt für Orthopädie und
aufgrund dieser fachlichen Qualifikation erteilt, denn eine Bindung an die Fachgebietsgrenzen ist bei der Erteilung der Genehmigung
nicht vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 der Vereinbarung im Übrigen vorliegen. Ob der Kläger von dieser Genehmigung
Gebrauch machen darf, entscheidet sich jedoch anhand seiner konkreten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Die Erteilung der Genehmigung führt aber nicht dazu, dass der Kläger Leistungen abrechnen darf, die für ihn als (ausschließlich)
zugelassener Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin fachfremd sind. Auch die erworbene fachliche Qualifikation
sowie die Abrechnungsgenehmigung für die Röntgendiagnostik des Fachgebiets Orthopädie erweitert nicht die Fachgebietsgrenzen
des Klägers. Fachgebietsgrenzen können weder durch besondere persönliche Qualifikationen noch durch Sondergenehmigungen der
KÄV zur Erbringung und Abrechnung weiterer Leistungen noch durch berufsrechtliche Berechtigungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen
erweitert werden (vgl. BSG vom 18.10.1995 - 6 RKa 52/94). Welche ärztlichen Leistungen zu einem bestimmten Fachgebiet gehören oder aber außerhalb dieses Gebiets liegen und deshalb
als fachfremd zu behandeln sind, beurteilt sich in erster Linie nach der jeweiligen Gebietsdefinition in der WBO (BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 75/04 R). Auf die persönliche Qualifikation des Arztes kommt es bei der Beurteilung der Fachfremdheit nicht an.
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, konnte anhand dieser Vorgaben dem Kläger als zugelassener Facharzt für Physikalische und Rehabilitative
Medizin nicht gestattet werden, von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen. Dass die Weiterbildungsordnung 2004
eine Röntgendiagnostik für den Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht vorsieht, hat das SG umfassend herausgearbeitet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt
und insoweit von einer eigenen Darstellung absieht, §
153 Abs.
2 SGG.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus Nr. 5 der Präambel zu Kapitel 27 EBM. Danach sind zwar grundsätzlich die Gebührenordnungspositionen
des Kapitels 34 (Diagnostische und interventionelle Radiologie) bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen
abrechnungsfähig, allerdings verweist Nr. 6 der Präambel ausdrücklich auf die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen
Beschränkung auf das jeweilige Gebiet. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht dazu, dass bei Vorliegen der Qualifikationsvoraussetzungen
für die Genehmigung und Abrechnung von radiologischen Leistungen jenseits des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative
Medizin automatisch auch die Leistungen des Kapitels 34 abgerechnet werden können. Die Nr. 5 ist vielmehr im Zusammenhang
mit Nr. 2 der Präambel zu sehen, wonach Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
- wenn sie im wesentlichen Leistungen der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin erbringen - auf deren Antrag die Genehmigung
zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erhalten und Nr. 3 der Präambel, wonach ebenfalls Gebietsärzte
mit der Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen und/oder Sozialmedizin eine Abrechnungsgenehmigung für Gebührenordnungspositionen
des 27. Kapitels erhalten können. Soweit diese Ärzte innerhalb ihres Fachgebiets, für das sie zugelassen sind, eine Abrechnungsgenehmigung
für Röntgenleistungen erhalten haben, sind diese dann berechtigt, neben den Leistungen des Kapitels 27 auch Röntgenleistungen
entsprechend ihrer Abrechnungsgenehmigung zu erbringen. Diese Voraussetzungen treffen aber auf den Kläger nicht zu.
Die Bindung an die Fachgebietsgrenzen verstößt weder gegen Art.
3 noch gegen Art.
12 GG. Ein Verstoß gegen Art.
3 GG kann nicht daraus abgeleitet werden, wenn in anderen Bundesländern nach Auskunft des Klägerbevollmächtigten Fachärzte für
physikalische und rehabilitative Medizin auch von ihrer Röntgengenehmigung Gebrauch machen können. Maßgeblich für das klägerische
Begehren ist ausschließlich die Weiterbildungsordnung für Ärzte Bayern. Ein Verstoß gegen Art.
12 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil Röntgenleistungen nicht zum Kernbereich des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative
Medizin gehören.
Das SG hat die Klage, die auf die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für den Kläger als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative
Medizin gerichtet war, daher zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).