Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Mitglied beim VdK und hat zudem eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung
in Höhe von 300,- EUR.
Den Antrag der Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Höhe der Selbstbeteiligung bei ihrer Rechtsschutzversicherung
und Beiordnung ihres Bevollmächtigten hat das Sozialgericht (SG) Landshut mit Beschluss vom 12.12.2012 abgelehnt. Begründet worden ist die Ablehnung damit, dass sich die Bf als Mitglied
eines Verbands durch einen Bevollmächtigten im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
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Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vertreten lassen könnte und der Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch den Verband zum Vermögen der Bf gehöre. Darauf,
ob die aufgrund der Mitgliedschaft bestehende Möglichkeit der Prozessvertretung durch den Verband im konkreten Fall realisiert
werde, komme es nicht an.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Bf mit Schreiben vom 10.01.2013 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12.12.2012 ist gemäß §
202 SGG i.V.m. §
572 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen ist.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint
hat. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Prozessbeteiligte
sich von einer nach §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
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SGG vertretungsbefugten Vereinigung bzw. juristischen Person vertreten lassen kann (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - Bayer.
LSG -, Beschlüsse vom 06.09.2010, Az.: L 7 AS 532/10 B PKH, vom 28.06.2011, Az.: L 2 P 32/11 B PKH, vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH, vom 16.10.2012, Az.: L 15 SB 157/12 B PKH, und vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 173/12 B PKH).
Das Bundesssozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. explizit zur VdK-Mitgliedschaft: Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09
B) festgestellt, dass ein Mitglied einer Vereinigung im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
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SGG seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss, bevor er PKH erhalten kann. Ein Anspruch
gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch
eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK gehören zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94). Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der
Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders.,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
73a, Rdnr. 4). Die Ablehnung der Gewährung von PKH erfolgt in diesem Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen ist (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH, vom 16.10.2012, Az.: L 15 SB 157/12 B PKH, und vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 173/12 B PKH).
Wenn - wie hier das SG - ein Gericht die Gewährung von PKH ausschließlich wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH abgelehnt
hat, ist diese Entscheidung einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG entzogen.
Die Tatsache, dass dem Beschluss des SG vom 12.12.2012 eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, eröffnet nicht die Beschwerde.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.