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LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2015 - 15 SF 217/14
Entschädigung für eine gerichtliche Befundberichtsanforderung nach dem JVEG; Keine Widereinsetzung von Amts wegen nach Versäumung der Antragsfrist
1. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Fall der schriftlichen Beantwortung mit Eingang der schriftlichen Zeugenaussage bei Gericht zu laufen.
2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd.
3. Das Antragserfordernis verbietet es, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
JVEG § 3 Abs. 1
,
JVEG § 3 Abs. 2
,
JVEG § 4 Abs. 1
Tenor
Die Entschädigung für den Befundbericht vom 13.06.2013 (Rechnung vom 04.11.2013) wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: