Kostenbeschwerde
Spezialität des § 197 SGG
Unzulässige Beschwerde bei fehlendem Rechtbehelf
Gründe
I.
Der Kläger, Erinnerungs- und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren
zur Festsetzung der außergerichtlichen Kosten.
Mit Beschluss vom 12.02.2013 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Würzburg (SG) die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren fest, das durch gerichtlichen
Vergleich vom 11.10.2012 in der Berufungsinstanz beendet worden war (Aktenzeichen des SG: S 5 U 227/08; Aktenzeichen des Bayer. Landessozialgerichts - LSG -: L 17 U 145/10).
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 28.08.2013 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung hat das SG im Beschluss hingewiesen.
Dagegen haben die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.10.2013 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde begründen
sie damit, dass sich das SG auf eine Kommentarstelle gestützt habe, die die Meinung des SG nicht trage. Beschwerde werde - so die Bevollmächtigten - eingelegt "wegen der fehlenden Kostenentscheidung und der Verweigerung
des Gerichts, eine solche zu treffen". Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2012 sei zu Unrecht
nicht entschieden worden. Es gehe daher um die Ergänzung der Erinnerungsentscheidung. Angesichts der fehlenden Kostenentscheidung
müsse isoliert eine Beschwerde möglich sein, weil sich das SG insoweit weigere zu entscheiden; einen anderen Weg als die Beschwerde sähen die Bevollmächtigten nicht.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.08.2013 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das SG hat in dem angegriffenen Beschluss endgültig entschieden.
Nach §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte
das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet, soweit im
SGG nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält §
197 Abs.
2 SGG. Eine Beschwerde ist daher nicht statthaft.
Auf Antrag eines Beteiligten gemäß §
197 Abs.
1 Satz 1
SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Gegen diese Entscheidung kann gemäß §
197 Abs.
2 SGG das Gericht angerufen werden, das dann - so der ausdrückliche Wortlaut des §
197 Abs.
2 SGG - "endgültig entscheidet". Damit hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass eine Beschwerde zum LSG nicht statthaft ist (h.M.,
vgl. z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 02.10.2012, Az.: L 8 AS 727/12 B KO - m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch nicht wegen § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eröffnet (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Sächsischen LSG vom 04.04.2013, Az.: L 8 AS 1454/12 B KO), da diese Vorschriften des RVG nicht auf das in §
197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §
197 SGG, in dem es um das Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner geht, ist streng zu trennen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren
gemäß §§ 45 ff. RVG, das das Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Mandanten seines Bevollmächtigten bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse
und dem Rechtsanwalt betrifft.
Wenn der Beschwerdeführer vortragen lässt, dass über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2013 zumindest
in einem Teilaspekt überhaupt noch nicht entschieden worden sei und ihm das SG eine Entscheidung verweigere, kann dies eine Beschwerde nicht eröffnen. Eine Untätigkeitsbeschwerde sehen die Regelungen
des
SGG nicht vor. Selbst wenn dies der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vortrag geschlossen werden kann ("Ein anderer Weg als der
der Beschwerde erscheint nicht ersichtlich" - Schreiben vom 24.10.2013) als Lücke im Rechtsschutzsystem betrachten würde,
könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Untätigkeitsbeschwerde geschlossen werden. Denn die Schaffung
eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung
geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02).
Damit, ob das SG eine Kommentierung in der Literatur verkannt hat oder das SG untätig geblieben ist, wie dies der Beschwerdeführer meint, hat sich der Senat daher nicht näher zu befassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).